§1 Geltungsbereich
Absatz(1)
Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Pflichtfahrgebietes Stadt Kassel, Stadt Vellmar, Gemeinde Niestetal, Gemeinde Espenau und Gemeinde Calden.
Absatz(2)
Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer und des Fahrpersonals nach dem Personenbeförderungsgesetz, der aufgrund dessen und zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.
§2 Taxenstände
Absatz(1)
Im Pflichtfahrgebiet werden von der Genehmigungsbehörde den Bedürfnissen der Verkehrsart entsprechend in ausreichender Zahl Taxenstände eingerichtet.
Absatz(2)
Für jeden einzelnen Taxenstand ist die Zahl der Standplätze festzulegen.
Absatz(3)
§3 Bereithalten von Taxen
Absatz(1)
Taxen dürfen nur auf den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenständen innerhalb des Pflichtfahrgebietes bereitgehalten werden.
Absatz(2)
Absatz(3)
Bei der privaten Nutzung eines Taxifahrzeuges sind das Taxischild und die Ordnungsnummer abzudecken oder zu entfernen.
§4 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen
Absatz(1)
Die Taxenstände sind durch Zeichen 229 StVO gekennzeichnet.
Absatz(2)
Alle Taxiunternehmer mit Betriebssitz innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach § 1 Abs. 1 und deren Fahrpersonal sind berechtigt, Taxen auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen.
Absatz(3)
Über die festgesetzten Zahlen der Standplätze hinaus dürfen keine Taxen auf den Taxenständen bereitgehalten werden.
§5 Ordnung auf den Taxenständen
Absatz(1)
Absatz(2)
Absatz(3)
Absatz(4)
Die Fahrgäste können das Taxi frei wählen. Wünscht ein Fahrgast von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxenstand stehenden Taxi befördert zu werden, oder erhält ein nicht an erster Stelle stehendes Taxi über Funk einen Fahrauftrag, so muss diesen Taxen von den übrigen Taxifahrern sofort die Möglichkeit zum ungehinderten Fahrantritt eingeräumt werden.
Absatz(5)
Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
Absatz(6)
Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenständen nachzukommen. Erforderlichenfalls sind die Taxenstände auf Verlangen der Straßenreinigung vorübergehend zu räumen.
Absatz(7)
Unnötiger, die Ruhe und Ordnung störender Lärm, insbesondere durch Zuschlagen von Wagentüren und Kofferraumdeckeln, laut angestellte Sprechfunk oder Radiogeräte, lautes Zurufen, ist verboten.
§6 Unterscheidungsmerkmale
Absatz(1)
Zur Unterscheidung zu auswärtigen Taxen ist vor der Ordnungsnummer nach § 27 Abs. 1 BO-Kraft ein nach außen wirkendes Schild mit der Aufschrift „KS“ anzubringen. Abmessungen und Beschriftung des Schildes sind wie folgt einzuhalten:
Breite | 70 - 80 mm, |
Höhe | 70 mm, |
Schrifthöhe | 50 mm, |
Strichstärke | 6 mm, |
Waagerechter Abstand zwischen den Buchstaben | 5 mm, |
Farbe der Schrift | schwarz, |
Farbe des Untergrundes | gelb. |
Absatz(2)
Die Genehmigungsbehörde kann den bestehenden Taxenzentralen Unterscheidungsmerkmale in Form von 70 mm großen Symbolen genehmigen und zuteilen. Die nach außen wirkenden Schilder sind in der Mitte der Oberkante sowohl der Front- als auch der Heckscheibe anzubringen.
§7 Dienstplan
Absatz(1)
Das Bereithalten und der Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxigewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. In ihm ist sicherzustellen, dass alle Taxenstände bedient werden.
Absatz(2)
Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung.
Absatz(3)
Absatz(4)
§8 Dienstbetrieb
Absatz(1)
Taxen müssen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften stets in verkehrssicherem, innen und außen gepflegtem und ansehnlichem, sauberem und gelüftetem Zustand sein. Auch Fahrzeugschäden, die keine technischen Mängel darstellen, sind unverzüglich zu beseitigen.
Absatz(2)
Absatz(3)
Absatz(4)
Das Fahrpersonal hat - entsprechend der Jahreszeiten - eine ordentliche Kleidung zu tragen, die den Anforderungen gerecht wird, die an die Fahrerkleidung eines öffentlichen Verkehrsmittels gestellt werden. Insbesondere muss sie sauber und vollständig sein.
Absatz(5)
Absatz(6)
§9 Führung eines Betriebsnachweises
Absatz(1)
Absatz(2)
Absatz(3)
Der Betriebsnachweis ist lückenlos und fortlaufend zu führen. Die Eintragungen sind unverzüglich vollständig vorzunehmen.
Absatz(4)
Der Betriebsnachweis ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen bzw. auszuhändigen, jährlich abzuschließen und drei Jahre aufzubewahren.
§10 Mitführen der Taxenordnung
In jedem Taxi ist eine Taxenordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§11 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Absatz(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro gemäß § 61 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz geahndet werden.
§12 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Taxenordnung | vom 13. Oktober 2014 | am 2. November 2014 |