§1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Absatz(1)
Für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, erhebt der Magistrat in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird.
Absatz(2)
Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.
Absatz(3)
Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821) und des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2) in Verbindung mit den Gebühren- bzw. Verwaltungskostenordnungen sowie der einschlägigen Sondergesetze, soweit nicht die Stadt Kassel aufgrund besonderer Ermächtigungen eigene Satzungen erläßt.
§2 Sachliche Kostenfreiheit
Absatz(1)
- Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat,
- a) mündliche Auskünfte,
b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien, - die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
- Entscheidungen über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,
- Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
- Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
- Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnlichen Aufwendungen,
- Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozeßkosten- oder Beratungshilfe,
- Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
- Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
- Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheid
- Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung.
Absatz(2)
§3 Ersatzlos gestrichen
Ersatzlos gestrichen
Gebührenarten
§4 Gebührenarten
Absatz(1)
Die Gebühren werden
§5 Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren
Absatz(1)
Absatz(2)
Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall:
- Bei der Bemessung der Gebühr ist von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen.
- Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt.
- Die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner ist zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
- Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen.
- Verwaltungsaufwand im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 sind der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Kosten.
Absatz(3)
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.
§6 Gebührenbemessung in besonderen Fällen
Absatz(1)
Absatz(2)
Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Ämter der Stadt Kassel abgelehnt, wird keine Gebühr erho-ben.
Absatz(3)
Für Entscheidungen über einen Widerspruch wird, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die Gebühr bis zu 5.000 Euro.
Absatz(4)
Hat das Amt eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs im Kostenverzeichnis vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu 1.500 Euro.
Absatz(5)
§7 Auslagen
Absatz(1)
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 entstehen, werden als Auslagen erhoben. Auslagen sind:
- Entschädigung für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer,
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
- Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Ämter,
- Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Ämter,
- Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürliche und juristische Personen zustehen,
- Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.
Absatz(2)
Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen werden im Kostenverzeichnis bestimmt.
Absatz(3)
Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
Absatz(4)
Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnliche Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.
Absatz(5)
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.
Absatz(6)
§8 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist die Stadt Kassel.
§9 Kostenschuldner
Absatz(1)
Absatz(2)
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§10 Entstehen der Kostenschuld
Absatz(1)
Absatz(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§11 Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§12 Kostenentscheidung
Absatz(1)
Absatz(2)
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§13 Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§14 Billigkeitsregelung
Im Einvernehmen mit dem Amt Kämmerei und Steuern kann die Verwaltungsgebühr ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§15 Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß der Kosten gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der AO und den "Richtlinien für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Stadt Kassel" und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen.
§16 Festsetzungsverjährung
Absatz(1)
Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 Abs. 1 entstanden ist.
Absatz(2)
Im Übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO)
§17 Zahlungsverjährung
Absatz(1)
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 12 fällig geworden ist.
Absatz(2)
Im Übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO).
§18 Erneute Anfechtung der Kostenentscheidung
Wird die Entscheidung über einen allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch bezüglich der Kosten erneut angefochten, so ist dieses Widerspruchsverfahren kostenfrei.
§19 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 13. November 1995 | am 3. Dezember 1995 |
Erste Änderung | vom 16. November 1998 | am 2. Dezember 1998 |
Zweite Änderung | vom 24. September 2001 | am 1. Januar 2002 |
Dritte Änderung | vom 27. Mai 2002 | am 29. Juni 2002 |
Vierte Änderung | vom 13. Dezember 2004 | am 1. Januar 2005 |
Fünfte Änderung | vom 19. Mai 2008 | am 1. Juli 2008 |
sechste Änderung | vom 20. Juni 2011 | am 2. Juli 2011 |
Anlage: Kostenverzeichnis
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Kassel vom 13.11.1995
In der Fassung der sechsten Änderung vom 20. Juni 2011
I. Allgemeine Verwaltungskosten | |||
1. | Gebühren | EURO | |
1.1 | Schriftliche Auskünfte, einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. |
30,00 bis 600,00 |
|
1.2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines abhängigen Verfahrens je Akte, Kartei usw. |
2,50 mindestens 10,00 |
|
1.2.1 | Zuschlag zu Nr. 1.2 bei weggelegten Akten, Karteien usw. je Akte, Kartei usw. | 2,50 | |
1.2.2 | wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand | |
1.2.3 | Zuschlag zu Nr. 1.2 und 1.2.1 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Frachtpostsendung; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten |
12,00 | |
1.2.4 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. an Verfahrensbeteiligte innerhalb eines laufenden Verfahrens durch Versenden; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten; je Sendung |
12,00 |
|
1.3 | Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen | 6,00 | |
1.3.1 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien | ||
1.3.1.1 | - die von der Behörde selbst erstellt werden: | ||
1.3.1.1.1 | für die erste Seite | 2,00 | |
1.3.1.1.2 | für jede weitere Seite | 1,00 | |
1.3.1.2 | - die von der Bürgerin/dem Bürger mitgebracht werden: | ||
1.3.1.2.1 | für die erste Seite | 3,00 | |
1.3.1.2.2 | für jede weiter Seite | 1,50 | |
1.4 | Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben: | ||
- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist, | |||
- wenn Wartezeiten bei der Bearbeitung entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. |
|||
1.4.1 | Gebühren für die regelmäßig Tätigkeit Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je 1/4 Stunde |
18,00 |
|
1.4.2 | Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je 1/4 Stunde | 15,00 | |
1.4.3 | übrige Beschäftigte je 1/4 Stunde | 12,25 | |
1.4.4 | Zuschlag zu Nr. 1.4.1 bis 1.4.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit |
25 v. H. mindestens 30,00 |
|
2. | Auslagen (pauschaliert gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2) | ||
2.1 | Schreibauslagen für Ausfertigungen oder Abschriften: | ||
2.1.1 | bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je DIN A 4 Seite | 8,00 | |
2.1.2 | in fremder Sprache oder Tabellenform | nach Zeitaufwand | |
2.2 | Anfertigen von Kopien (schwarzweiß): | ||
2.2.1 | von Münzautomaten in Selbstbedienung | 0,10 | |
2.2.2 | durch Fremdbedienung bis DIN A 4 je Seite | 0,30 | |
2.2.3 | durch Fremdbedienung DIN A 3 je Seite | 0,60 | |
2.3 | Anfertigen von Kopien (farbig): | ||
2.3.1 | durch Fremdbedienung bis DIN A 4 je Seite | 1,50 | |
2.3.2 | durch Fremdbedienung DIN A 3 je Seite | 3,00 | |
2.4 | Herstellung von Planpausen/je Pause: | ||
2.4.1 | DIN A 0 | 12,00 | |
2.4.2 | DIN A 1 | 8,00 | |
2.4.3 | kleiner als DIN A 1 | 6,00 | |
2.4.4 | sonst, je qm | 7,00 | |
2.5 | Vervielfältigung und postalischer Versand der Leistungsbeschreibung und anderer Vergabeunterlagen bei der öffentlichen Ausschreibung je angefangene 20 Seiten |
5,00 |
|
2.6 | Herstellung von Reproduktionen aus mikroverfilmten Vorgängen je Seite | 0,60 | |
2.7 | Benutzung eines Personenkraftwagens je Km | 0,40 | |
II. Besondere Verwaltungskosten | |||
1. | Steuerwesen | ||
1.1 | Ersatz einer Hundesteuermarke | 3,00 | |
1.2 | Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben | 10,00 | |
2. | Stadtarchivleistungen | ||
2.1 | Recherchen in Archivbeständen, soweit nicht Gebührenbefreiung gemäß § 18 der Archivsatzung erfolgt |
nach Zeitaufwand | |
2.2 | Bearbeitungsgebühr für die Ermittlung von Bildmaterial aus Archivbeständen pro Einzelfall |
nach Zeitaufwand |
|
2.3 | Digitale Aufnahme, Speicherung und Weitergabe |
nach Zeitaufwand zzgl. Materialkosten |
|
2.4 | Genehmigung für die einmalige Veröffentlichung einer Bildquelle des Stadtarchivs in Printmedien oder internationalen Datennetzen |
||
2.4.1 | für gewerbliche Zwecke | 25,00 | |
2.4.2 | für private Zwecke | 10,00 | |
2.5 | Abwicklung von Reproaufträgen außer Haus | nach Zeitaufwand | |
3. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten | ||
3.1 | Recherchen in Archivbeständen | nach Zeitaufwand | |
3.2 | Liegenschaftsbescheinigungen bzw. -genehmigungen | ||
3.2.1 | Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufrechts je Erwerbsvorgang |
55,00 |
|
3.2.2 | Genehmigungen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach BauGB mit Ausnahme der Teilungsgenehmigung |
55,00 |
|
3.2.3 | Genehmigungen im Rahmen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen nach BauGB | 55,00 | |
3.3 | Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage städtischer Ver- und Entsorgungsleitungen, sowie Eintragung der Lage des Straßenkanals für Hausanschlüsse je Haus mit eigenem Hauseingang |
nach Zeitaufwand |
|
3.4 | Ermittlung der Verursacher von Fehleinleitungen in öffentliche Kanäle oder Vorfluter | nach Zeitaufwand | |
3.5 | Mängelsuche bei von Anschließern oder Dritten verursachten Mängel an der öffentlichen Abwasseranlage oder im Rahmen der Gefahrenabwehr auch an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen |
nach Zeitaufwand |
|
3.6 | Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit unzulässige betriebenen Grundstücksentwässerungsanlagen |
nach Zeitaufwand |
|
3.7 | Erschließungsbeitragsbescheinigung | 15,00 | |
3.7.1 | Erschließungsbeitragsbescheinigung, wenn Einzelberechnung erforderlich ist | nach Zeitaufwand | |
3.7.2 | für jede weitere Ausfertigung im Original pauschal | 2,50 | |
3.8 | Schätzungen von Oberbesserungen in landwirtschaftlich, gärtnerisch und kleingärtnerisch genutzten Grundstücken |
||
3.8.1 | Schätzwert bis 250 Euro |
4 v. H. vom geschätzten Wert mindestens 7,50 |
|
3.8.2 | Schätzwert über 250 Euro bis 500 Euro |
10,00 zuzüglich 3 v. H. von dem den Betrag von 250,00 Euro übersteigenden Wert |
|
3.8.3 | Schätzwert über 500 Euro bis 1.500 Euro |
17,50 zuzüglich 2 v. H. von dem den Betrag von 500,00 Euro übersteigenden Wert |
|
3.8.4 | Schätzwert über 1.500 Euro |
37,50 zuzüglich 1,5 v. H. von dem den Betrag von 1.500,00 Euro übersteigenden Wert |
|
3.9 | Kanalbaukostenbescheinigung | 15,00 | |
3.10 | Telekommunikationslinien | ||
3.10.1 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz |
||
mindestens pro Antrag | 50,00 | ||
höchstens pro Antrag | 2.500,00 | ||
3.10.2 | Genehmigung von Straßenaufbrüchen für die Neuverlegung, Änderung und Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Telekommunikationslinien |
||
mindestens pro Antrag | 25,00 | ||
höchstens pro Antrag | 1.250,00 | ||
4. | Stadtmuseumsleistungen | ||
4.1 | Bearbeitungsgebühr für die Bereitstellung von Bildmaterial pro Motiv | ||
4.1.1 | für allgemeine Zwecke | 7,50 | |
4.1.2 | für Diplom- und Examensarbeiten, Dissertationen sowie rein wissenschaftliche Zwecke | 2,50 | |
4.2 | Veröffentlichung von Bildmaterial des Stadtmuseums pro Motiv | 25,00 | |
4.3 | Abwicklung von Reproaufträgen außer Haus |
gemäß Preislisten des Fotofachlabors zum Zeitpunkt des Auftragserteilung |
|
4.3.1 | Laborkosten |
gemäß Preislisten des Fotofachlabors zum Zeitpunkt des Auftragserteilung |
|
4.3.2 | Digitale Bildvorlagen Digitale Bildvorlagen werden nach besonderer Absprache geliefert |
pro gescanntes Motiv 2,50 |
|
Die Fotoarbeiten dürfen nur in einem vom Stadtmuseum ausgewählten Fotofachlabor ausgeführt werden. Sämtliche dort anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. |
|||
5. | Amtshandlungen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes | ||
Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 11 Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG) vom 14.12.2006 werden nach Abschnitt I. (Allgemeine Verwaltungskosten des Kostenverzeichnisses erhoben. |
|||
6. | Genehmigungen nach der Baumschutzsatzung | ||
6.1 | für einen Baum | 30,00 | |
6.2 | für jeden weiteren Baum | 15,00 | |
6.3 | Änderungsbescheide | nach Zeitaufwand | |
6.4 | Anordnungen nach der Baumschutzsatzung | nach Zeitaufwand |