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Wenn Sie einen Handwerks- oder Gewerbebetrieb führen oder freiberuflich arbeiten, können Sie unter gewissen Voraussetzungen einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
Beschreibung
Als Handwerksbetrieb, als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (gebührenpflichtige Parkplätze mit Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Handwerksbetriebs.
Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht.
Online-Services
Die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzonen
Königsplatz,
Obere Königsstraße,
Untere Königsstraße,
sowie eine Ausnahmegenehmigung vom mehr als 5 Stunden/Tag für die Fußgängerzonen
Opernplatz,
Wilhelmsstraße,
Friedrichsplatz,
Goethe-Promenade und
Willy-Brandt-Platz,
sind in unserem Online-Service nicht möglich. Bitte wenden Sie sich dafür direkt an die Straßenverkehrsbehörde.
Bevor Sie einen Handwerkerparkausweis beantragen können, ist eine einmalige Registrierung erforderlich.
Die Straßenverkehrsbehörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Nach der erfolgreichen Registrierung können Sie die einzelnen Ausnahmegenehmigungen online beantragen und bezahlen.
Fristen
Die Registrierung zur Nutzung des Online-Verfahrens wird Ihnen befristet für 2 Jahre erteilt.
Bearbeitungsdauer
Die Registrierung für das Online-Verfahren wird in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen erteilt.
Erforderliche Unterlagen
Für die Registrierung als berechtigter Handwerker sind folgende Unterlagen erforderlich und hochzuladen (Format *.png, *.jpg, *.jpeg, *.docx, *.pdf):
Nachweis der Handwerkereigenschaft durch Gewerbeanmeldung/Handwerkskarte/Nachweis der Eintragung bei der Handwerkskammer
Erläuterung der Tätigkeit, die einen Handwerkerparkausweis erfordert
Gebühren
Die Gebühren betragen 10,20 EUR je Vorgang.
Was sollte ich noch wissen?
Gelten die bisherigen Handwerkerblöcke weiter? Ja, sie können noch mindestens bis zum Ende des Jahres 2025 wie gewohnt benutzt werden. Es werden aber keine neuen mehr produziert.
Was mache ich, wenn ich als Handwerksunternehmen andere bzw. weitergehende Ausnahmegenehmigungen benötige als in den Handwerkerblöcken bzw. jetzt im Online-Portal verfügbar sind? Sonstige Ausnahmegenehmigungen nach §46 StVO müssen wie bisher auch individuell bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Können auch andere Unternehmen/Dienstleister/Privatpersonen die Handwerker-Parkberechtigungen beantragen? Nein. Diese Form der Ausnahmegenehmigung dient ausschließlich dem Zweck, handwerkliche Dienstleistungen auszuführen und das dafür benötigte Material und Werkzeug in der Nähe des Ortes der Leistungserbringung verfügbar zu haben. Andere Ausnahmegenehmigungen nach §46 StVO müssen individuell bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
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