Bauordnungsbehördliche Maßnahmen

Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet,geändert oder genutzt, kann die Bauaufsicht die Beseitigung anordnen, die Nutzung untersagen oder hat in sonstiger Weise dafür zu sorgen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.

Beschreibung

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Die Bauaufsicht hat für die Einhaltung der öffentlichen Vorschriften zu sorgen. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert bzw. genutzt, kann die Bauaufsicht die Beseitigung anordnen, die Nutzung untersagen oder in sonstiger Weise dafür sorgen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.

Zu beachten:
Die Bauaufsicht kann nur auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig werden, beispielsweise wenn bauliche Anlagen abweichend von der Bauordnung errichtet werden.
Bei privatrechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist die Behörde nicht zuständig. Falls in diesen Fällen eine gütliche Einigung nicht möglich ist, verbleibt der Privatrechtsweg, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

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