Beschreibung
In Deutschland besteht eine Bestattungspflicht, d.h. bei einem Sterbefall sind die Angehörigen der verstorbenen Person nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz) verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen.
Die Beauftragung einer Bestattung ist eine privatrechtliche Angelegenheit (Werkvertrag) und muss regelmäßig durch den Verpflichteten ausgelöst werden. Der Sozialhilfeträger beauftragt selbst keine Bestattung und nimmt auch nicht die Stellung eines Ausfallbürgen bezüglich der privatrechtlichen Zahlungsverpflichtung ein. Es kann lediglich ein Antrag beim zuständigen Sozialamt auf Kostenentlastung gestellt werden.
Wie sehen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Kostenentlastung aus?
- Nach § 74 SGB XII sind die zur Bestattung Verpflichteten von den erforderlichen Kosten einer Bestattung zu entlasten, wenn die Verpflichtung hierzu nicht zugemutet werden kann.
Für die Prüfung ist neben der Anzahl, der zur Bestattung verpflichteten Personen, sowie dem vorhandenen Nachlass, auch die persönliche und finanzielle Situation des Antragstellenden zu berücksichtigen. Dabei ist das Einkommen und/oder das Vermögen zu erheben und rechtlich zu bewerten. Sofern Einkommen und/oder Vermögen der verpflichteten Person die sozialhilferechtlichen Grenzen übersteigt, ist das Tragen der Bestattungskosten zumutbar, ggf. auch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung. Einkommen und Vermögen von Ehegatten, Lebenspartnern und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, fließen in eine Berechnung voll mit ein.
Zusammenfassend ist eine Kostenentlastung nur dann möglich, wenn
- kein oder kein ausreichender Nachlass vorhanden ist,
- keine vorrangig zur Kostentragung Verpflichteten existieren,
- die Kosten nicht aus dem Einkommen und/oder Vermögen des Verpflichteten selbst beglichen werden können.
Wer gehört zum verpflichteten Personenkreis?
Zur Übernahme der Bestattungskosten sind nacheinander verpflichtet:
- Vertraglich verpflichtete Personen oder Institutionen
- Vater eines nichtehelichen Kindes beim Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung
- Erben
- Leistungsfähige Unterhaltspflichtige
- Öffentlich-rechtlich Verpflichtete (Bestattungspflichtige) nach § 13 Absatz 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) zu je gleichen Teilen: Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Geschwister.
Jeder Verpflichtete muss selbst eine Kostenentlastung beim Sozialhilfeträger beantragen, sofern er diese nicht aus eigenen Mitteln tragen kann und eröffnet damit ein eigenständiges Prüfverfahren. Die Existenz vorrangig Verpflichteter schließt eine Kostentragungspflicht nachrangig Verpflichteter aus.
Hinweis: Wer die Bestattung aus einer moralischen Überzeugung veranlasst (z.B. Lebensgefährte, befreundete Person, ehemaliger Betreuer) kann keinen Antrag auf Kostenentlastung stellen und damit auch keine Leistungen erhalten.
Welche Höhe der Bestattungskosten ist maßgebend?
Die Höhe der erforderlichen Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII ist individuell zu prüfen. Teilen Sie dem Bestatter bitte mit, dass möglicherweise eine Antragstellung beim Sozialhilfeträger erfolgen soll. Es besteht mit den Kasseler Bestattungsunternehmen eine Vereinbarung über die Höhe der Kosten, die bei einer sogenannten „Sozialbestattung“ als angemessen anerkannt und abgerechnet werden können.
Welche Rolle spielt der Nachlass?
Jeglicher Nachlass wie beispielsweise Sparguthaben, Guthaben auf Girokonten, sonstige Vermögenswerte wie Grundbesitz, Kraftfahrzeuge usw. sind zunächst für die Bestattungskosten zu verwenden, bevor weitere Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Diese stehen den Bestattungskosten nach.
Darüber hinaus sind Zahlungen aus Anlass des Todes wie beispielsweise Lebens- und Sterbegeldversicherungen sowie auch Spenden oder finanzielle Zuwendungen einzusetzen.
Welches Zeitfenster ist für die Antragsentscheidung zu berücksichtigen?
Zum umfassenden Prüfen aller Möglichkeiten einer Entlastung von Bestattungskosten, kann in Einzelfällen ein zeitlicher Rahmen von mehreren Monaten zum Tragen kommen.
Vorsorglich weisen wir deshalb darauf hin, dass der Sozialhilfeträger nicht für eine fristgerechte Erfüllung von Werkverträgen (Begleichung von Rechnungen) in die Pflicht genommen werden kann. Es handelt sich dabei ausschließlich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen Gläubigern (z. B. Friedhofsverwaltung oder Bestatter) und Auftraggeber. Es besteht weiterhin keine Möglichkeit, seitens der Sozialverwaltung mündliche oder schriftliche Kostenzusicherungen an einen Gläubiger zu erteilen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung.
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege
Anschrift
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel