Gesetzliches Vorkaufsrecht für Grundstücke

Zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ist eine Erklärung der Stadt erforderlich, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht von der Stadt nicht ausgeübt wird. Die Erklärung beantragt in der Regel der den Grundstückskaufvertrag beurkundende Notar.

Beschreibung

Beim Verkauf von Grundstücken zwischen privaten Personen bzw. Gesellschaften hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt,
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Wollen Sie ein solches Grundstück erwerben, benötigen Sie ein sogenanntes "Negativzeugnis", damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie

  • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
  • dieses nicht ausübt.

Gewöhnlich beantragt der beurkundende Notar die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (Negativattest).

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