Erbbaurechte an städtischen Grundstücken für Vereinszwecke

Bestellung von Erbbaurechten an städtischen Grundstücken für Vereine (zum Beispiel Sportvereine, Kleingartenvereine).

Beschreibung

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche eines Grundstücks (im Regelfall das Grundstück eines Dritten) ein Bauwerk zu errichten und zu haben (§ 1 Erbbaugesetz).

Das Erbbaurecht wird vertraglich vereinbart. Es kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden (grundstücksgleiches Recht). Das Grundstück verbleibt im Eigentum der Stadt, das errichtete Gebäude gehört demjenigen, der es gebaut hat. 

Anschrift und Öffnungszeiten

Grundbesitz