Übernachtungssteuer

In Kassel wird ab 1. Juli 2025 eine Übernachtungssteuer für jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb erhoben.

Beschreibung

Die Übernachtungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. 

Besteuert wird der Aufwand für entgeltliche Übernachtungen ortsfremder Personen in der Stadt Kassel in einem Beherbergungsbetrieb. Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt ausgeübt werden insbesondere Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Camping‐ und Reisemobilplätze, Ferienhäuser sowie sämtliche Arten von Ferienwohnungen.

Die Höhe der zu zahlenden Übernachtungssteuer errechnet sich aus der Multiplikation des geschuldeten Nettoentgeltes für die Übernachtung mit dem Übernachtungssteuersatz.

Als Nettoentgelt wird das von der ortsfremden Person gezahlte Übernachtungsentgelt ohne Umsatzsteuer und ohne Entgelt für andere Dienstleistungen deklariert.

Der Übernachtungssteuersatz beträgt 5 vom Hundert des geschuldeten Nettoentgelts.

Steuerpflichtig und entsprechend Steuerschuldner ist/sind die/der Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes. Dies kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. 

Die Steuermeldung erfolgt quartalsweise und kann online oder per amtlichen Vordruck erfolgen. 

Vor der erstmaligen Steuermeldung muss die Betreiberin/der Betreiber des Beherbergungsbetriebs diesen einmalig anmelden. Die Anmeldung kann ebenfalls online oder per amtlichen  Vordruck PDF-Datei 40 kB erfolgen.

Online-Services

Beherbergungsbetrieb online anmelden (Öffnet in einem neuen Tab)

Anschrift und Öffnungszeiten

  • In Kassel wird ab 1. Juli 2025 eine Übernachtungssteuer erhoben. Was sich hinter der Übernachtungssteuer verbirgt und was Übernachtungsbetriebe und Gäste wissen müssen, erfahren Sie hier.