Beschreibung
In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Beginn des Mai 2025 wurden viele Möglichkeiten durch den Gesetzgeber neu geschaffen, das Namensrecht liberalisiert. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:
- infolge von Eheschließung,
- nach Annahme als Kind,
- nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
- nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
- infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen z.B. nach Scheidung. Hier sind z.B. die Wiederannahme des Geburtsnamens, eine Rückbenennung oder eine Namensänderung für Kinder, die aus einer geschiedenen Ehe stammen.
Auch Doppelnamen in der Ehe oder für Kinder sind in bestimmten Konstellationen möglich.
Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich‐rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Eine Änderung des Vor‐ oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
Online-Services
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Namensänderung
Zeiten
Montag | 8.30 – 12.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
---|---|
Dienstag | 8.30 – 12.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
Mittwoch | 8.30 – 12.30 Uhr und 14 - 17.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
Donnerstag | 8.30 – 12.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
Freitag | 8.30 – 12.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
Hinweis
Den Link zur Buchungsmöglichkeit eines Termins erhalten Sie nach Ihrer Online- oder Telefonanfrage zusammen mit unserer Mitteilung über erforderliche Dokumente und Personen.