Fehlbelegungsabgabe

Einkommensermittlung für bereits vergebene, öffentlich geförderte Wohnungen entsprechend der Haushalts- und Wohnungsgröße. Bei der Überschreitung festgelegter Einkommensgrenzen wird eine Ausgleichszahlung erhoben.

Beschreibung

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung können Mitbürger mit geringem Einkommen bei der Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum unterstützt werden, indem sie eine sog. Sozialwohnung anmieten können. Diese öffentlich geförderten Wohnungen unterliegen Mietpreis- und/oder Belegungsbindungen und dürfen grundsätzlich nur bezogen werden, wenn das Haushaltseinkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet. In diesen Fällen stellen die Kommunen einen Wohnberechtigungsschein aus, der zum Bezug dieser Wohnungen berechtigt. Ob die Voraussetzungen zum Bewohnen einer öffentlich geförderten Wohnung vorliegen, wird damit lediglich im Zeitpunkt des Einzugs der Mieterinnen und Mieter geprüft.

Nichtbetroffen von der Abgabepflicht sind Mieter bzw. Nutzungsberechtigte, wenn der gesamte Haushalt

  • Wohngeld,
  • Arbeitslosengeldgeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII),
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz erhält

oder

  • weniger als drei Jahre in der Sozialmietwohnung leben,
  • das Einkommen des Mieters die maßgebliche Einkommensgrenze weniger als 20 % überschreitet.

Jedoch ist dieser Personenkreis dazu verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen, damit sie nicht unnötig aufgefordert werden, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Ein vorheriger Datenabgleich mit den betroffenen Dienststellen ist aus Datenschutzgründen nicht möglich.

Falls sich jedoch nach Bezug der Wohnung deutliche Einkommensverbesserungen ergeben haben, sind die Mieter nicht zum Auszug verpflichtet, obwohl ihnen die öffentlich geförderte Wohnung dann nicht mehr zustehen würde. Da es sich hier dann aber um eine "Fehlförderung" handelt, wird ab 1. Juli 2016 nach dem Fehlbelegungsabgabegesetz eine Fehlbelegungsabgabe erhoben. Durch diese Ausgleichsabgabe soll der ungerechtfertigte Mietvorteil ausgeglichen werden.

Die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe ist abhängig von der Überschreitung der Einkommensgrenze und dem Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Kaltmiete und der durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetragsmiete; sie entspricht in etwa der ortsüblichen Vergleichsmiete, wobei Baujahr, Wohnungsgröße und Ausstattung berücksichtigt werden.

Abgabepflichtig sind alle Mieterinnen und Mieter sowie sonstige Nutzungsberechtigte dieser Wohnung, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des § 5 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes (HWoFG).

Entsprechend der Haushalts- und Wohnungsgröße sowie Einkommenshöhe wird eine gestaffelte Fehlbelegungsabgabe erhoben, die die zunächst berechtigte, später jedoch fehlgeleitete Subvention wieder ausgleicht.

Das maßgebliche Gesamteinkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen, von dem Pauschalbeträge für Einkommenssteuern, Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Werbungskosten abgezogen werden (§ 7 HWoFG).

Eine Festsetzung kann rückwirkend bis zu drei Monaten erfolgen.

Werden keine, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, kann der Höchstsatz festgelegt, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und mit einer Geldbuße geahndet werden.

Alle wesentlichen Änderungen sind dem Bauverwaltungsamt – Abteilung Wohnraumversorgung und Wohnungsraumförderung -unverzüglich mitzuteilen. Sie liegen insbesondere vor, wenn sich das Einkommen um mehr als 10 %, die Zahl der Personen im Haushalt oder die Kaltmiete um mindestens 10 % verändert oder die persönlichen Verhältnisse sich im Sinne des § 7 Absatz 3 des HWoFG insoweit ändern, dass eine erneute Einkommensermittlung erforderlich ist.

Anschrift und Öffnungszeiten

Fehlbelegungsabgabe

Kontakt

Wohnen

Anschrift

Victoria-Haus
Obere Königsstraße 3-5
34117 Kassel

Erläuterungen und Hinweise

Glossar

Miet-Zuschuss (Wohngeld, Mietzuschuss)

Miet-Zuschuss (Wohngeld, Mietzuschuss)

Das ist Geld vom Staat.
Dieses Geld ist für die Miete.
Wenn man seine Miete nicht allein bezahlen kann.
Man kann auch Wohn-Geld dazu sagen.

Gund-Sicherung (Grundsicherung)

Gund-Sicherung (Grundsicherung)

Das ist Hilfe vom Staat.
Wenn das Geld zum Leben nicht aus-reicht.
Diese Hilfe bekommt jede Person, die in Deutschland lebt.

Erwerbs-Minderung (Erwerbsminderung)

Erwerbs-Minderung (Erwerbsminderung)

Das bedeutet:
Man kann eine Arbeit nicht mehr so gut machen.
Weil man eine Behinderung hat.
Oder
Weil man eine Krankheit hat.

Personen mit einer Erwerbs-Minderung können nur
bestimmte Arbeiten machen.

Aufenthaltserlaubnis (Aufenthalts-Erlaubnis)

Aufenthaltserlaubnis (Aufenthalts-Erlaubnis)

Das ist ein Papier vom Staat.
Es ist für Menschen aus einem anderen
Land.
Darin steht:
Dies Person hat das Recht, in Deutschland zu leben.
Sie hat dieses Recht für eine bestimmte Zeit.
Solange diese Person etwas Bestimmtes macht.
Zum Beispiel ein Studium
oder eine Berufs-Ausbildung.

Rechts-Anspruch (Rechtsanspruch)

Rechts-Anspruch (Rechtsanspruch)

Anspruch ist ein anderes Wort für:
Ich habe ein Recht darauf.
Zum Beispiel:
Recht auf Wohn-Geld.
Ein Rechts-Anspruch bedeutet:
In einem Gesetz steht:
Man hat das Recht auf etwas.
Zum Beispiel: Recht auf Wohn-Geld.
Oder: Recht auf Pflege.