Beschreibung
Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung können Mitbürger mit geringem Einkommen bei der Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum unterstützt werden, indem sie eine sog. Sozialwohnung anmieten können. Diese öffentlich geförderten Wohnungen unterliegen Mietpreis- und/oder Belegungsbindungen und dürfen grundsätzlich nur bezogen werden, wenn das Haushaltseinkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet. In diesen Fällen stellen die Kommunen einen Wohnberechtigungsschein aus, der zum Bezug dieser Wohnungen berechtigt. Ob die Voraussetzungen zum Bewohnen einer öffentlich geförderten Wohnung vorliegen, wird damit lediglich im Zeitpunkt des Einzugs der Mieterinnen und Mieter geprüft.
Nichtbetroffen von der Abgabepflicht sind Mieter bzw. Nutzungsberechtigte, wenn der gesamte Haushalt
- Wohngeld,
- Arbeitslosengeldgeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II),
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII),
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz erhält
oder
- weniger als drei Jahre in der Sozialmietwohnung leben,
- das Einkommen des Mieters die maßgebliche Einkommensgrenze weniger als 20 % überschreitet.
Jedoch ist dieser Personenkreis dazu verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen, damit sie nicht unnötig aufgefordert werden, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Ein vorheriger Datenabgleich mit den betroffenen Dienststellen ist aus Datenschutzgründen nicht möglich.
Falls sich jedoch nach Bezug der Wohnung deutliche Einkommensverbesserungen ergeben haben, sind die Mieter nicht zum Auszug verpflichtet, obwohl ihnen die öffentlich geförderte Wohnung dann nicht mehr zustehen würde. Da es sich hier dann aber um eine "Fehlförderung" handelt, wird ab 1. Juli 2016 nach dem Fehlbelegungsabgabegesetz eine Fehlbelegungsabgabe erhoben. Durch diese Ausgleichsabgabe soll der ungerechtfertigte Mietvorteil ausgeglichen werden.
Die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe ist abhängig von der Überschreitung der Einkommensgrenze und dem Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Kaltmiete und der durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetragsmiete; sie entspricht in etwa der ortsüblichen Vergleichsmiete, wobei Baujahr, Wohnungsgröße und Ausstattung berücksichtigt werden.
Abgabepflichtig sind alle Mieterinnen und Mieter sowie sonstige Nutzungsberechtigte dieser Wohnung, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des § 5 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes (HWoFG).
Entsprechend der Haushalts- und Wohnungsgröße sowie Einkommenshöhe wird eine gestaffelte Fehlbelegungsabgabe erhoben, die die zunächst berechtigte, später jedoch fehlgeleitete Subvention wieder ausgleicht.
Das maßgebliche Gesamteinkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen, von dem Pauschalbeträge für Einkommenssteuern, Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Werbungskosten abgezogen werden (§ 7 HWoFG).
Eine Festsetzung kann rückwirkend bis zu drei Monaten erfolgen.
Werden keine, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, kann der Höchstsatz festgelegt, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und mit einer Geldbuße geahndet werden.
Alle wesentlichen Änderungen sind dem Bauverwaltungsamt – Abteilung Wohnraumversorgung und Wohnungsraumförderung -unverzüglich mitzuteilen. Sie liegen insbesondere vor, wenn sich das Einkommen um mehr als 10 %, die Zahl der Personen im Haushalt oder die Kaltmiete um mindestens 10 % verändert oder die persönlichen Verhältnisse sich im Sinne des § 7 Absatz 3 des HWoFG insoweit ändern, dass eine erneute Einkommensermittlung erforderlich ist.
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Fehlbelegungsabgabe
Kontakt
Wohnraumversorgung und Wohnungsbauförderung
Anschrift
Victoria-Haus
Obere Königsstraße 3-5
34117 Kassel