Beschreibung der Leistung
Besitzen Sie 2 Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse, die Sie nicht gleichzeitig fahren müssen? Dann könnte das Wechselkennzeichen für Sie interessant sein.
Ein Wechselkennzeichen kann für 2 Fahrzeuge einer Fahrzeugklasse zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden.
Das Wechselkennzeichen besteht
- aus einem gemeinsamen vorangestellten Kennzeichenteil, der mit der Zulassungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird, und
- einem kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil, der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug fest angebracht wird und die letzte Ziffer des zusammengesetzten Kennzeichens darstellt.
Mit dieser Regelung wird erreicht, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt. Das Fahrzeug, mit dem derzeit nicht am Verkehr teilgenommen wird, bleibt als Kfz mit Wechselkennzeichen identifizierbar, da auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil auch die Buchstaben-Zahlen-Kombination des gemeinsamen Teils in Kleinschrift wiedergegeben ist.
Wechselkennzeichen werden je nach Anbringungsfläche als einzeilige, zweizeilige und Kraftradkennzeichen ausgeführt. Die Ausführung eines verkleinerten zweizeiligen Leichtkraftradkennzeichens als Wechselkennzeichen ist technisch nicht möglich.
Möglich ist das Wechselkennzeichen für:
- Klasse M1: Kfz zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Klasse L: Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
- Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Es ist nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als 2 Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen.
Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:
- Saisonkennzeichen
- Rote Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Fahrzeuge mit "H-Kennzeichen" sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen.
Voraussetzungen
Sie sind mit Hauptwohnsitz in der Stadt Kassel oder im Landkreis Kassel gemeldet.
Verfahrensablauf
Zur Erteilung eines Wechselkennzeichens müssen Sie persönlich vorsprechen. Ihr(e) Fahrzeug(e) muss/müssen nur dann vorgeführt werden, wenn es sich um ein Im- oder Exportfahrzeug handelt.
- Wenn Sie nicht persönlich vorsprechen können, können Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens vertreten lassen. Bitte informieren Sie sich in der Rubrik „Welche Unterlagen werden benötigt“. Die ausgesprochene Vollmacht berechtigt nicht die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer. Dieses Dokument muss vom Fahrzeughalter unterschrieben sein.
Bearbeitungsdauer
Die Änderungen werden sofort in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Die Zuteilung kann nur zu dem Tag erfolgen, an dem Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Person persönlich vorspricht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate alt sein darf
- oder gültiger elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Die nachfolgenden Unterlagen sind zusätzlich je Fahrzeug vorzulegen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Falls aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) das Fälligkeitsdatum der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht hervorgeht, zusätzlich der Prüfbericht der letzten HU
- Amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:
- bei Vertretung durch eine/n Dritte/n (z. B. Zulassungsdienst):
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der/die Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können. - bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden - bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) und Personengesellschaften (OHG):
die Gewerbeanmeldung und ggf. ein Handelsregisterauszug sowie die Vollmacht des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und sein/ihr Personalausweis (im Original) oder das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin - speziell bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
eine komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel der Gesellschaftervertrag), die Gewerbeanmeldung sowie eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag und deren Personalausweise (im Original); die Vollmacht muss eine Erklärung enthalten, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll - speziell bei Vereinen:
ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Vollmacht des benannten Vertreters (bzw. der Vertretenden) und sein Personalausweis (bzw. deren Personalausweise) im Original.
Was kostet die Dienstleistung?
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Eine genaue Aussage über die anfallenden Gebühren, kann nur durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen erteilt werden.
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen.
Das Prägen von Kennzeichenschildern ist nicht in den Zulassungsstellen möglich, daher sind diese privat zu beziehen und in den Gebühren nicht berücksichtigt.
Welche rechtlichen Grundlagen sind zu beachten?
Was sollte ich noch wissen?
Steuer:
Beide Fahrzeuge werden versteuert.
Versicherung:
Beide Fahrzeuge müssen versichert werden. Hier sind günstigere Tarife der Versicherung möglich.
Ordnungswidrigkeiten:
- Wer ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb setzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
- Wer ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße nur abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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