Beschreibung
Wenn der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert ist, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder unzureichenden Unterhalt für dieses Kind zahlt, können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres besteht, wenn
- das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.
Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende ab dem 01.07.2017 Unterhaltsvorschuss, wenn
- das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
- keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen werden oder
- durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2022 gelten folgende Beträge:
- für Kinder von bis zu 5 Jahren EUR 177 pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 236 pro Monat
- für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 314 pro Monat
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34117 Kassel