Beschreibung
Wenn eine volljährige Mutter nicht verheiratet ist, hat sie mit der Geburt Ihres Kindes grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind durch Beurkundung einer Sorgeerklärung im Jugendamt erhalten Beurkundungen.
Will die Mutter oder der Vater die gemeinsame Sorge beenden, so ist dies nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts möglich. Wenn die beiden Elternteile zu einem späteren Zeitpunkt heiraten, steht ihnen - auch wenn vorher keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden - von diesem Zeitpunkt an die elterliche Sorge gemeinsam zu.
Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Sorgeregister geführt. Wenn die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist oder war, keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde und bisher keine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht vorliegt, kann der Mutter eine sogenannte Sorgerechtsbescheinigung, d.h. ein Nachweis über die alleinige elterliche Sorge der Mutter (ehemals Negativattest), ausgestellt werden. Diese Bescheinigung wird bei vielen Behörden, Schulen, Banken als Beleg für die alleinige elterliche Sorge verlangt.
Die Sorgebescheinigung wird von dem für den Wohnort des Kindes zuständigen Jugendamt ausgestellt.
Die Bescheinigungen werden in deutscher Sprache ausgestellt. Übersetzungen aller Art sind keine Leistung des Jugendamtes und sind durch einen Dolmetscher anzufertigen.