Widmungen von Straßen nach dem Hessischen Straßengesetz

Öffentliche Straßen werden durch die Widmung gemäß § 4 Hess. Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr, ggf. mit Einschränkung (z.B. nur Fuß- und Radverkehr), freigegeben.

Definition

Widmung ist eine Allgemeinverfügung (Widmungsverfügung), durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaften einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr wird durch den Träger der Straßenbaulast verfügt. Die Stadt Kassel ist Träger der Straßenbaulastträger für alle Bundes-. L und -straßen innerhalb der Ortsdurchfahrten.

Grundsätzlich werden Straßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet. In der Widmungsverfügung kann auch geregelt werden, dass die Verkehrsfläche nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden kann (z.B. Fußgänger- und Radverkehr). Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 4 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG).

Hintergrund

Grundsätzlich sind neu gebaute Straßen zunächst Privatstraßen. Mit der Widmung werden durch Bund, Länder oder Kommunen (Straßenbaulastträger) aus den privaten Straßen öffentliche Verkehrsflächen. Damit sind alle Regelungen des öffentlichen Rechts, die Straßen betreffen, anwendbar.

Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jeder Person im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Anlieger/innen an öffentlichen Straßen dürfen vor ihrem Grundstück über den Gemeingebrauch für Zwecke ihrer Grundstücke nutzen, solange keine Schäden oder Störungen entstehen (Anliegergebrauch). Eine Benutzung über den Gemein- und Anliegergebrauch hinaus bedarf dagegen einer vorherigen, gebührenpflichtigen Genehmigung (Sondernutzung).

Für öffentliche Straßen gelten zudem wesentliche Vorschriften (z.B. im Straßen-, Straßenverkehrs-, Bau- und Ortsrecht) zur Verkehrsregelung, Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Winterdienst oder weiteren Schutzmaßnahmen sowie zur Kostenregelung.

Widmungen von Straßen gibt es erst seit Inkrafttreten der Straßengesetze der Länder in 1962. Öffentliche Straßen, die vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden, gelten im Rahmen der unvordenklichen Verjährung als gewidmet.

Somit unterscheiden sich öffentliche Straßen im Hinblick auf das Recht zur Benutzung wesentlich von Privatwegen, privaten Grundstücken oder Wirtschaftswegen (z.B. land- oder forstwirtschaftliche Verkehrswege).

Rechtsmittel gegen die Widmung

Wer in seinen Rechten durch die Widmung einer öffentlichen Straße verletzt ist, kann gegen die Widmungsverfügung Widerspruch beim Magistrat der Stadt Kassel, 34112 Kassel, einlegen.

Aktuelle Widmungsverfügungen

Hier finden sie aktuelle Widmungsverfügungen, bei denen die öffentliche Auslegungsfrist oder die einmonatige Widerspruchsfrist nach öffentlicher Bekanntmachung der Widmung läuft. Nach Ablauf der Frist tritt Bestandskraft ein und die Verfahren werden wieder von der Seite gelöscht.