Newcastle-Krankheit wieder auf dem Vormarsch, Erinnerung an die Impfpflicht
Das Krankheitsbild der Newcastle-Krankheit (Newcastle-Disease – ND) sieht dem der Geflügelpest sehr ähnlich, wenngleich es sich beim Erreger der Newcastle-Krankheit um ein völlig anderes Virus handelt. Bei Hühnern und Puten kann die Sterblichkeitsrate sehr hoch sein, insbesondere bei jungen ungeimpften Tieren. Aber auch andere Geflügel- und Vogelarten sind empfänglich und können von der Tierseuche betroffen sein.
Verdächtige Symptome der Newcastle-Krankheit sind
- plötzliche Todesfälle ungeklärter Ursache
- drastischer Abfall der Legeleistung, Abgeschlagenheit
- Augenentzündung, Atemnot, Durchfall
- Lähmungen und zentralnervöse Störungen wie Kopfschiefhaltung
Pflichtimpfungen
Für Hühner und Puten besteht in ganz Deutschland ausnahmslos eine Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit, die unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere und der Nutzungsart gilt: Das heißt auch alle Hobbyhalter sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit in ihren Hühner- und Putenbeständen regelmäßig zu überprüfen und diese entsprechend den vorgegebenen Impfintervallen aufzufrischen. In welchen Abständen die Impfungen zu wiederholen sind, hängt vom verwendeten Impfstoff ab – während z. B. Tränkwasserimpfstoffe i.d.R. bereits nach wenigen Wochen erneut verabreicht werden müssen, schützen die meisten Injektionsimpfstoffe über eine gesamte Legeperiode.
Die ND-Impfungen müssen grundsätzlich durch einen Tierarzt erfolgen. Nur im Falle von ND-Impfstoffen, die über das Tränkwasser zu verabreichen sind, ist auch eine Abgabe an und Anwendung durch Tierhalter – auch Hobbyhalter – möglich, sofern bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden. Insbesondere folgendes ist dabei strikt zu beachten:
- Der ND-Tränkwasserimpfstoff darf nur von dem die Hühner- bzw. Putenhaltung behandelnden/ betreuenden Tierarzt abgegeben bzw. verschrieben werden.
- Die Anwendung des ND-Tränkwasserimpfstoffes darf nur gemäß den Festlegungen in der tierärztlichen Verschreibung erfolgen (tierärztliche Verschreibung = tierärztliche Abgabe- und Anwendungsdokumentation sowie Behandlungsanweisung).
- Der Tierhalter muss in der Anwendung des ND-Tränkwasserimpfstoffes (einschließlich der Überprüfung der Impfreaktionen) unterwiesen und über Anwendungsrisiken und mögliche Nebenwirkungen unterrichtet worden sein.
- Die tierärztliche Verschreibung muss, neben den ohnehin vorgeschriebenen Angaben (Art. 105 Abs. 5 VO [EU] 2019/6), folgende zusätzliche Angaben enthalten: Angaben über die Indikation, Lagerungs- und Anwendungshinweise, Anwendungszeitpunkt und Anwendungszeitraum, Hinweise zur unschädlichen Beseitigung von Resten. Die tierärztliche Verschreibung muss 5 Jahre aufbewahrt werden.
- Der Tierhalter muss über die Anwendung des ND-Tränkwasserimpfstoffes Aufzeichnungen führen (sogenanntes Tierarzneimittel-Bestandsbuch, da Impfstoffe als immunologische Tierarzneimittel gelten), diese Aufzeichnungen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
Eine Weitergabe von ND-Tränkwasserimpfstoff (z. B. übrig gebliebene ND-Tränkwasser-Impfdosen oder übrig gebliebenes mit ND-Impfstoff versehenes Tränkwasser) durch einen Tierhalter oder einen Geflügelzuchtverein an andere Hühner-/ Putenhalter ist nach den geltenden Vorschriften nicht zulässig.
Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen
Infizierte ungeimpfte Tiere scheiden das Virus in hohen Mengen über den Kot und über Körpersekrete wie z. B. Augen- oder Schnabelausfluss aus. Über Tierkäufe kann die Krankheit daher eingeschleppt werden – insbesondere aber auch über Personenkontakte und entsprechende Viruseinträge über Schuhe und Kleidung. Auch Transportkisten und andere Gegenstände, die mit dem Virus behaftet sind, stellen eine Eintragsgefahr dar. Das Virus der Newcastle-Krankheit ist gegenüber Umwelteinflüssen deutlich stabiler als das der Geflügelpest. Neben der Einhaltung der Impfpflicht ist die Beachtung von Biosicherheitsmaßnahmen deshalb mit von entscheidender Bedeutung, um einen Ausbruch dieser Tierseuche zu vermeiden. Insbesondere folgende Maßnahmen sollten beachtet werden:
- Zukauf nur über seriöse Züchter oder Händler, die mit den Tieren auch einen Impfnachweis aushändigen. Fristgerechte Nachimpfungen
- vermeidbare Fremdkontakte sollten unterbleiben
- möglichst bestandseigene Kleidung tragen, einschließlich Schuhwerk
- regelmäßige und gründliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen mit geeigneten Mitteln (DVG-gelistete Desinfektionsmittel)
- aufmerksame Beobachtung des Bestandes und Hinzuziehung eines Tierarztes bei auffälligen Befunden (krank wirkende oder verendete Tiere)
Anzeigepflichtige Tierseuche
Die Newcastle-Krankheit ist eine anzeigepflichtige und bekämpfungspflichtige Tierseuche – bereits der Verdacht muss dem Veterinäramt gemeldet werden, damit Abklärungsuntersuchungen eingeleitet werden können.
Um im Verdachts- oder Ausbruchsfall schnell und verlässlich sogenannte Kontaktbetriebe ermitteln zu können (also Geflügelhaltungen, in die bzw. aus denen das Virus verschleppt worden sein kann), ist es wichtig, dass die gesetzlich vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit der gehaltenen Tiere sichergestellt ist (Führen eines sogenannten Bestandsregisters, u. a. mit Angaben über die Herkunft und Abgabe von Tieren).
Für den Menschen stellt das Virus der Newcastle-Krankheit in der Regel keine wesentliche Gefahr dar – in seltenen Fällen kann es insbesondere bei intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel zu einer Ansteckung kommen, meist tritt dann eine lokale Bindehautentzündung auf.
Weitere Informationen zur Newcastle-Krankheit
- Informationen des FLI – Friedrich‐Loeffler‐Institut (Öffnet in einem neuen Tab)
- Merkblatt (FLI) zur Newcastle-Krankheit (Öffnet in einem neuen Tab)
- Übersicht über die in Deutschland zugelassenen ND-Impfstoffe (FLI/ PEI, Stand Apr. 2026) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Tierarzneimittel-Bestandsbuch (Stand März 2026) – zur Dokumentation v. Impfstoff-Anwendungen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Information zur ND‐Pflichtimpfung von Geflügel in Hobbyhaltung, Stand 01.01.2021 – StIKoVet (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen des BMLEH – Bundeslandwirtschaftsministerium (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen des HMLU ‐ Hessisches Landwirtschaftsministerium (Öffnet in einem neuen Tab)