Hinweise für Prostituierte und Betreiber einer Prostitutionsstätte

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. In der Prostitution tätige Personen sind seither verpflichtet, sich anzumelden (§ 3 ProstSchG). Gewerbebetreibende brauchen eine behördliche Erlaubnis (§ 12).

Zur gesundheitlichen Beratung nehmen Sie bitte zunächst Kontakt mit dem

Gesundheitsamt Region Kassel
Frau Helena Konstan
Telefon 0561 787-1960

auf. Danach setzen Sie sich bitte wegen der ordnungsbehördlichen Beratung und des Ausweises mit dem

Ordnungsamt der Stadt Kassel
Frau Linda Weigt-Oriseh
Telefon 0561 787-3292

in Verbindung.


Die nachstehenden Hinweise informieren Sie über die wichtigsten Neuregelungen:

Hinweise für in der Prostitution tätige Personen
Betroffen sind Personen, die sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt erbringen (§ 2). Sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung einer Person an oder vor mindestens einer anderen anwesenden Person oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person (§ 2).
Wer der Prostitution nachgehen will, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich anmelden (§ 3).

  • Gesundheitsberatung (§ 10)
    Vor der Anmeldung muss beim Gesundheitsamt ein Beratungsgespräch geführt werden. Darüber wird eine Bescheinigung erteilt. Bei der Anmeldung muss diese Bescheinigung vorgelegt werden. Das Beratungsgespräch darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Die gesundheitliche Beratung ist keine Untersuchung.
    Das Beratungsgespräch muss in regelmäßigen Abständen wiederholt geführt werden: Bei Personen unter 21 Jahre alle 6 Monate und ab 21 Jahre alle 12 Monate (§ 10).
  • Persönliche Anmeldung
    Bei der persönlichen Anmeldung muss der Nachweis über die gesundheitliche Beratung vorgelegt werden. Außerdem sind zwei Passbilder erforderlich. Es muss der Personalausweis oder ein Ausweisersatz vorgelegt werden. Für Ausländer, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, gelten Sonderregelungen (§ 4). Bei der Anmeldung werden der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und der Ort, an dem der Prostitution nachgegangen werden soll, abgefragt.
    Die Anmeldebescheinigung ist bei Prostituierten ab 21 Jahren 2 Jahre und unter 21 Jahren 1 Jahr gültig (§ 5).
    Für Personen, die sich erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, gelten Sonderregelungen.
    Die Anmeldebescheinigung wird nicht erteilt, wenn die sich anmeldende Person jünger als 18 Jahre ist, wenn sie in den letzten sechs Wochen vor einer Entbindung steht, oder Anzeichen für eine Zwangsprostitution vorliegen.
    Personen, die sich bereits vor dem 1. Juli 2017 nachweislich prostituiert haben, müssen sich erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden.


Hinweise für Gewerbebetreibende
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räume dafür bereitstellt. Außerdem fällt darunter das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs, die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung und das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung (§ 2 Abs. 3).

  • Erlaubnispflicht
    Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, braucht eine Erlaubnis (§ 12).
    Die Erteilung der Erlaubnis muss beantragt werden. Es muss ein Betriebskonzept vorgelegt werden. Außerdem ist die Baugenehmigung der zuständigen Bauaufsicht erforderlich.
    Betriebskonzept
    In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Gesetz zu beschreiben (§ 16). Auf Wunsch kann ein Muster für ein solches Konzept von der Ordnungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
    Baugenehmigung
    Es muss eine Baugenehmigung der zuständigen Bauaufsicht vorliegen. Die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes darf nicht zu einer möglichen Gefährdung der Jugend führen. Die örtliche Lage darf auch nicht Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen (§ 18).
  • Mindestanforderungen an die Prostitutionsstätten
    Die Betreiber haben grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Schutz der Prostituierten, der Besucher, der Anlieger und der Allgemeinheit gewährleistet wird. Hierzu gehört zwingend, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind und die Türen der einzelnen Räume jederzeit von innen geöffnet werden können. Die Prostitutionsstätte muss über ein Notrufsystem, über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, für Beschäftigte und für Kunden, über geeignete Aufenthalts-und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte sowie über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten verfügen.
    Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum der Prostituierten benutzt werden.
  • Pflichten der Betreiber
    Die wesentlichen Pflichten der Betreiber sind:
    - Nur Prostituierte arbeiten zu lassen, die eine gültige Anmeldebescheinigung haben,
    - den Prostituierten eine Gesundheitsberatung zu ermöglichen,
    - den Prostituierten einen schriftlichen Nachweis über die Zahlung zu überlassen,
    - den Prostituierten keine Weisungen über Art und Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistung zu erteilen,
    - durch gut sichtbare Aushänge auf die Kondompflicht hinzuweisen und
    - keine Werbungen für „ ohne Kondom“ oder „ mit Schwangeren“ zu machen,
    - die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten und
    - die Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden.
  • Übergangsregelung
    Für bereits vor dem 1. Juli 2017 bestehende Prostitutionsgewerbe gelten Übergangsregelungen. Das Gewerbe muss bis zum 1. Oktober 2017 angezeigt werden. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden. Bei Einhaltung dieser Fristen gilt das Prostitutionsgewerbe bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag zunächst als erlaubt (§ 37).

Ordnungsamt
Ordnungs– und Aufsichtsangelegenheiten
Timo Wunsch
 timo.wunschkasselde
Telefon 0561 787-3185
Fax  0561 7873055
Obere Königsstr. 8
34117 Kassel

2. Ausgabe, Dezember 2017