Wo finde ich grundlegende Informationen zur Grundsteuerreform?
Das Land Hessen hat hilfreiche Informationen unter folgendem Link zusammengestellt:
Was bedeutet die Reform für mich?
Aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage, die das Land einheitlich für Hessen festgelegt hat, ändern sich für nahezu alle Eigentümerinnen und Eigentümer die Grundsteuermessbeträge: Sie fallen zum Teil geringer, zum Teil höher aus. Dadurch verändert sich auch die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer.
Die Stadt Kassel hat den Hebesatz für die Grundsteuer B unverändert bei 490 v.H. belassen beziehungsweise für die Grundsteuer A auf 345 v.H. abgesenkt, um eine Aufkommensneutralität beim Gesamtaufkommen der Stadt zu wahren. Höhere Grundsteuerforderungen ab 2025 liegen deshalb nicht an Festlegungen der Stadt Kassel.
Für einige wird es teurer werden, für andere spürbar günstiger. Tendenziell werden ältere Immobilien in teuren Lagen künftig stärker besteuert, jüngere Immobilien in Zonen mit eher niedrigem Bodenrichtwert weniger stark als bisher. Maßgeblich dafür, ob mehr oder weniger gezahlt werden muss, ist der individuelle Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt im sogenannten Grundsteuermessbescheid festsetzt.
Da die Grundsteuer auf die Nebenkosten umgelegt werden kann, betrifft die Reform auch alle Mieterinnen und Mieter. Hierzu wenden Sie sich bitte zu gegebener Zeit an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.
Wer zahlt eigentlich die Grundsteuer?
Die Grundsteuer zahlen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken (Grundsteuer B) sowie landwirtschaftliche Flächen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Bei Wohngebäuden kann sie jedoch wie bisher schon als Nebenkosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden (§ 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung).
Wie wird die Grundsteuer jetzt berechnet?
Die Grundsteuer wird unverändert aus der Multiplikation des individuellen Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Kommune berechnet. Neu ist aber die Berechnung des Grundsteuermessbetrags: Je nach Bundesland wurden hierfür unterschiedliche Berechnungsgrundlagen festgelegt. Das Land Hessen hat sich für ein eigenes Flächen-Faktor-Modell entschieden. Dieses gilt für ganz Hessen.
Kann ich jetzt schon meine Grundsteuer für das Jahr 2025 berechnen?
Ja, sofern Sie bereits den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes erhalten haben. Der Grundsteuer-Jahresbetrag errechnet sich aus der Multiplikation des individuellen Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Grundsteuer A beziehungsweise B. Der Hebesatz der Grundsteuer B ist bei der Stadt Kassel für 2025 unverändert bei 490 v.H., für die Grundsteuer A wurde er ab 2025 von bisher 450 v.H. auf 345 v. H. reduziert.
Grundsteuer A: Messbetrag x 3,45 = Grundsteuerjahresbetrag
Grundsteuer B: Messbetrag x 4,90 = Grundsteuerjahresbetrag
Wann erhalte ich meinen Grundsteuerbescheid für 2025?
Die Stadt Kassel versendet ab dem 6. Januar 2025 die ersten Grundstücksabgabenbescheide mit den neuen Grundsteuerbeträgen ab 2025.
Bereits jetzt ist absehbar, dass beispielsweise in Fällen mit Eigentumswechseln, die ab dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer einen Bescheid erhalten werden.
Sofern Sie bis Ende des 1. Quartals 2025 keinen Grundstückabgabenbescheid erhalten haben, informieren Sie sich bitte nochmals auf www.kassel.de. Zahlungsverpflichtungen zur Grundsteuer entstehen Ihnen erst, wenn Sie den Grundstücksabgabenbescheid erhalten haben.
Was kann ich machen, wenn ich mit meinem neuen Bescheid in 2025 nicht einverstanden bin?
Die Stadt Kassel ist an die Feststellungen des Finanzamts in den Grundsteuermessbescheiden gebunden.
Einwendungen gegen die Berechnung des Grundsteuerwertes und Grundsteuermessbetrages sind ausschließlich an das Finanzamt zu richten. Dies gilt auch für Einwendungen gegen Feststellungen im Grundsteuermessbescheid zur persönlichen Steuerpflicht oder zum Bewertungsstichtag.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist in diesen Fällen nicht zulässig und muss deshalb auch nicht vorsorglich eingelegt werden.
Zuständig für die in Kassel belegenen Grundstücke ist das Finanzamt Kassel. Die Kontaktdaten finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab)
Die Abteilung Grundstücksabgaben des Amtes Kämmerei und Steuern ist dann die richtige Ansprechpartnerin, wenn im Grundsteuerbescheid Angaben aufgeführt sind, die vom Grundsteuermessbescheid des Finanzamts abweichen.
Mein Haus steht unter Denkmalschutz. Was ist zu beachten?
Die Festsetzung der Steuermesszahlen erfolgt beim Finanzamt und nicht durch die Stadt Kassel.
Im Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) ist in § 6 Absatz 5 hinterlegt:
„Für Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetze (Öffnet in einem neuen Tab)s vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) werden die Steuermesszahlen nach den Abs. 1 und 2 für die Flächenbeträge nach § 5 Abs. 2 und 3 auf Antrag um 25 Prozent ermäßigt, wenn die Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorliegen.“
Ihren Antrag richten Sie deshalb bitte an das Finanzamt Kassel. Die Kontaktdaten finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Für Anträge auf Grundsteuererlass nach § 32 Grundsteuergesetz gelten die folgenden Voraussetzungen:
§ 32 GrStG - Einzelnorm (Öffnet in einem neuen Tab)
Ein eventueller Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März für in Kassel gelegene Grundstücke bei der Stadt Kassel zu stellen.