Grundsatz
Die Vermittlung von sozial geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) in der Stadt Kassel erfolgt durch das Amt für Bauverwaltung, Wohnen und Vergabemanagement. Um eine “Sozialwohnung“ vermittelt zu bekommen, muss bei der Wohnraumversorgungsstelle ein Formantrag gestellt werden.
Die Vermittlung erfolgt nach den derzeit gültigen Registrier- und Vergaberichtlinien der Stadt Kassel für eine sozial geförderte Wohnung. Ein Rechtsanspruch auf eine Wohnungsvermittlung besteht nicht.
Voraussetzungen
Den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen können Sie
- über den Online-Service
- über den Online Briefkasten
- per Post
- oder nach vorheriger Terminvereinbarung
übermitteln / abgeben.
Das Einkommen des bewerbenden Haushaltes muss innerhalb der für den sozial geförderten Wohnungsbau geltenden Einkommensgrenzen liegen und auch die sonstigen gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Bereinigtes Bruttoeinkommen für geringe Einkommen:
- 1-Personenhaushalt: 20.146 Euro
- 2-Personenhaushalt: 30.565 Euro
- 3-Personenhaushalt: 37.513 Euro
- 4-Personenhaushalt: 44.461 Euro
- jede weitere Person: 6.948 Euro
Bereinigtes Bruttoeinkommen für mittlere Einkommen:
- 1-Peronenhaushalt: 24.175 Euro
- 2-Personenhaushalt: 36.678 Euro
- 3-Personenhaushalt: 45.016 Euro
- 4-Personenhaushalt: 53.354 Euro
- jede weitere Person: 8.338 Euro
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder nach dem Einkommenssteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze um 924 Euro jährlich für jedes Kind.
Die Registrierung wirkt für die Dauer eines Jahres bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Registrierung erfolgte. Sie wird auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Wie wird das Einkommen ermittelt?
Grundsätzlich sind gemäß § 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz die positiven Einkünfte des Haushaltes im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes maßgebend, die ab Antragsmonat zu erwarten sind oder in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung erzielt wurden (Bruttoeinkommen).
Außerdem werden steuerfreie Einnahmen wie z. B. Arbeitslosengeld und der vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Arbeitslohn etc. in die Berechnung einbezogen.
Vom Bruttoeinkommen werden zunächst die steuerlichen Werbungskost abgezogen. Hierbei werden pauschal 1.230 Euro berücksichtigt. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dieser Pauschalen, so ist dies anhand des Steuerbescheides zu belegen.
Ein pauschaler Abzug von 10 % wird jeweils für Steuern auf das Einkommen, für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (max. 30 %) gewährt.
Weitere Frei- und Abzugsbeträge:
- Für Alleinerziehende mit Kind(-ern) unter 12 Jahren bleiben 1.000 Euro anrechnungsfrei.
- Bei Kindern mit eigenem Einkommen von 16 bis 24 Jahren bleiben bis zu 3.000 Euro anrechnungsfrei.
- Für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 werden 4.000 Euro unberücksichtigt gelassen.
- Haushalte mit mindestens einem Kind erhalten einen Freibetrag in Höhe von 4.000 Euro.
Zustehende Wohnungsgröße
Die zustehende Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen wollen. Sie wird in der Registrierungsbestätigung vermerkt.
Grundsätzlich gelten folgende Wohnungsgrößen (Personen im Haushalt/Wohnungsgröße):
- 1 Person / bis 50 qm
- 2 Personen / 2 Zimmer oder 60 qm
- 3 Personen / 3 Zimmer oder 75 qm
- 4 Personen / 4 Zimmer oder 85 qm
- 5 Personen / 5 Zimmer oder 95 qm
- 6 Personen / 6 Zimmer oder 105 qm
Dringlichkeitsstufen
Die Vermittlung von sozial geförderten Wohnungen erfolgt nach Dringlichkeit. Bei der Zuordnung einer Dringlichkeit bleiben die durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführten Umstände unberücksichtigt. Nachfolgend sind auszugsweise Beispiele benannt:
Dringlichkeitsstufe 1 höchste Priorität:
- Bewerbende, die zur Räumung der bisher in Kassel befindlichen Wohnung rechtskräftig gerichtlich verpflichtet sind
- Bewerbende, die mindestens zwei Jahre in Kassel leben, über keine eigene Wohnung verfügen und zur Vermeidung der Obdachlosigkeit durch die Obdachlosenbehörde der Stadt Kassel untergebracht worden sind
- Bewerbende, die im Frauenhaus Kassel Unterkunft gefunden haben, oder nachweislich in Kassel wohnhaft waren und aufgrund von Gewalterfahrung, außerhalb in einem Frauenhaus Unterkunft gefunden haben
- Bewerbende, die aus stationären oder teilstationären Maßnahmen oder Einrichtungen in Kassel entlassen werden und über keinen eigenen Wohnraum verfügen bzw. nachweislich nicht mehr in ihre in Kassel befindliche Wohnung zurückkehren können
- Bewerbende, die nach einer Trennung oder Scheidung die bisherige gemeinsame Wohnung in Kassel verlassen müssen.
- Geflüchtete mit Zuweisung für die Stadt Kassel, für die eine Unterbringungspflicht besteht, die noch in einem Übergangswohnheim untergebracht sind
- Aus- und Übersiedlerinnen und -siedler, die noch in einem Übergangswohnheim in der Stadt Kassel untergebracht sind
- Bewerbende, die mindestens zwei Jahre eine Wohnung in Kassel bewohnen, die nach Feststellung der Bauaufsichtsbehörde oder des Gesundheitsamtes unbewohnbar bzw. baufällig und /oder gesundheitsgefährdend eingestuft wurde
- Bewerbende, die ihre Wohnung in Kassel nachweislich aufgrund schwerwiegender Erkrankung aufgeben müssen.
Dringlichkeitsstufe 2:
- Bewerbende, die mindestens zwei Jahre in Kassel leben, über keinen eigenen Wohnraum verfügen und bei Verwandten oder Bekannten vorübergehend untergekommen sind
- Bewerbende, die gemeinsam ohne eigene Wohnung eine andere Wohnung mindestens zwei Jahre in Kassel bewohnen, z. B. bei Eltern, in Wohngemeinschaften oder zur Untermiete
- Bewerbende, deren Wohnraum in Kassel folgende Gesamtwohnfläche nicht überschreitet:
- eine Person bis zu 9 qm
- zwei Personen bis zu 18 qm
- drei Personen bis zu 27 qm
- vier Personen bis zu 36 qm
- fünf Personen bis zu 45 qm
- mit drei oder mehr Personen, die nur über einen Raum verfügen
und mindestens zwei Jahre in Kassel wohnen.
- Bewerbende, die nicht in Kassel wohnen, aber aufgrund familiärer Bindungen nach Kassel ziehen wollen. Nachweislich müssen Eltern, Kinder oder Geschwister in Kassel wohnhaft und pflegebedürftig sein
- Bewerbende, die in einer zu großen sozial geförderten Wohnung in Kassel leben und in eine kleinere Wohnung umziehen möchten, damit der Wohnraum entsprechend anderen Inhabern von Wohnberechtigungsscheinen zur Verfügung gestellt werden kann, werden vorrangig versorgt (Wohnungswechsel)
Dringlichkeitsstufe 3:
- Bewerbende, die mindestens ein Jahr in Kassel wohnhaft sind und über ungenügenden Wohnraum verfügen. Dies sind
- bei einer Person weniger als 30 qm
- bei zwei Personen weniger als 45 qm
- bei drei Personen weniger als 55 qm
- bei vier Personen weniger als 65 qm
- für jede weitere Person sind 5 qm hinzuzurechnen.
Auf die Zimmerzahl bezogen gilt dies auch für Familien, wenn zwei Zimmer weniger als für die Familiengröße angemessen vorhanden sind
- Bewerbende, die aktuell in einer sozialgeförderten Wohnung in Kassel leben und aufgrund der Familiengröße für eine größere Wohnung berechtigt sind
- Bewerbende, die mindestens ein Jahr in Kassel wohnen und wegen zu hohen Mietkosten priorisiert wurden. Zu hohe Mietkosten liegen vor, wenn die Grundmiete einschließlich der Betriebskosten die jeweils gültigen Grenzen der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII überschreiten
- Bewerbende, die nicht in Kassel wohnen, aber einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitsplatz in Kassel bzw. einen dauerhaften Einsatzort in Kassel nachweisen können. Die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und dem derzeitigen Wohnort muss mindestens 50 km betragen. Dies gilt auch für Personen in einer Berufsausbildung, wenn die Ausbildung noch mindestens ein Jahr andauert.
- Bewerbende, die getrennt voneinander wohnen (eine/r Bewerbende muss bereits mindestens ein Jahr in Kassel wohnhaft sein) und einen gemeinsamen Haushalt in Kassel begründen wollen
Dringlichkeitsstufe 4:
- Bewerbende Einzelpersonen, die in der elterlichen Wohnung leben, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Ausgenommen sind Personen, für die eine Kostenübernahmeerklärung eines Trägers vorliegt.
- Bewerbende, die nicht in die Stufen 1, 2oder 3 eingestuft werden können
- Auswärtige Bewerber (keine Anbindung an Kassel)
Wohnraumangebote
Die Wohnraumversorgungsstelle schlägt den Vermietenden der sozial geförderten Wohnungen mehrere Bewerbende vor. Aus den Vorschlägen suchen sich die Vermietenden selbstständig einen Bewerbenden aus und schließen einen Mietvertrag ab.
Bewerbende, die auf ein Wohnungsangebot nicht reagieren oder ohne erkennbare triftige Gründe das Wohnungsangebot ablehnen, obwohl es den Suchkriterien und den gesetzlichen Ansprüchen entspricht, werden ein halbes Jahr von der Vermittlung ausgeschlossen.
Sie können bei Antragstellung eine Auswahl an bevorzugten Wohngebieten sowie Ausstattungsmerkmale treffen, jedoch sollten Sie davon ausgehen, dass jede Einschränkung zu einer Verlängerung Ihrer Wartezeit führt.
Auch ohne Wohngebietsbeschränkung müssen Sie mit Wartezeiten von mehreren Monaten bis hin zu mehreren Jahren rechnen. Bedenken Sie deshalb Ihre Wohnungswünsche gut und wägen Sie ab, zwischen der Dringlichkeit Ihrer Wohnungsbewerbung und Ihren Vorstellungen zur künftigen Wohnung.