7.13 Satzung über die Einschränkung der Straßenreinigung im Winter (Winterdienstsatzung)

Vom 10. Dezember 2001 in der Fassung der ersten Änderung vom 9. Dezember 2013

Inhaltsverzeichnis

§1 Winterdienst auf Gehwegen
§2 Winterdienstpflichtige
§3 Erschlossene Grundstücke
§4 Gegenstand und Umfang der Winterdienstpflicht
§4a Pflichtengemeinschaft
§5 Schneeräumung
§6 Beseitigung von Glätte
§7 Zeitliche Begrenzung des Winterdienstes
§8 Ordnungswidrigkeit
§9 Außerkrafttreten früherer Vorschriften
§10 Inkrafttreten

§1 Winterdienst auf Gehwegen

(1) Alle Gehwege in öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Stadt Kassel sind von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen (Winterdienst). Entsprechendes gilt für solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.

(2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind alle für Fußgänger gewidmeten Straßenteile einschließlich Treppen mit Ausnahme der Überwege. Gehwege sind ferner solche Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgegrenzt (auch durch farbige Markierungen oder andere Bepflasterung) sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist oder tatsächlich erfolgt. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

§2 Winterdienstpflichtige

(1) Die Verpflichtung zum Winterdienst wird den Eigentümern derjenigen Grundstücke auferlegt, die durch eine der nach § 1 Abs.1 in Betracht kommenden öffentlichen Straßen erschlossen sind, sowie den gesetzlich den Eigentümern gleichgestellten Personen (Winterdienstpflichtige). Ein Grundstück ist dann im Sinne des Satzes 1 erschlossen, wenn es

a) an die Straße angrenzt oder

b) ohne das es angrenzt, die Möglichkeit eines Zuganges zu ihm besteht (Hinterliegergrundstück).

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Personen sind auch diejenigen winterdienstpflichtig, die die in den §§ 4 bis 7 umschriebenen Pflichten übernommen haben.

(3) Soweit die Stadt Kassel selbst die Eigentümerin eines durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstückes ist, verbleibt es bei der durch das Hessische Straßengesetz getroffenen gesetzlichen Regelung; die Stadt erfüllt insoweit den Winterdienst als öffentlich-rechtliche Aufgabe.

§3 Erschlossene Grundstücke

Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§4 Gegenstand und Umfang der Winterdienstpflicht

(1) Werden Grundstücke von einer Straße erschlossen, in der sich auf jeder Straßenseite ein Gehweg im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 befindet, so bezieht sich die Räum- und Streupflicht auf denjenigen Gehweg, dem das Grundstück nach seiner Lage zugeordnet ist. Ist in einer Straße nur auf einer Straßenseite ein solcher Gehweg vorhanden, so sind auch die Grundstücke auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 2 erschlossen und damit deren Eigentümer oder gesetzlich gleichgestellte Personen winterdienstpflichtig. In Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) ohne Gehwege gilt § 4 Abs. 1 sinngemäß für Straßenrandstreifen.

(2) Die Winterdienstpflicht erstreckt sich in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 auf den Gehweg in der Länge der Grundstücksfront, mit der das Grundstück dem betreffenden Gehweg zugeordnet ist. Der Eigentümer eines Hinterliegergrundstückes bildet für den Winterdienst mit dem Eigentümer des Grundstückes, das an die Straße angrenzt (Kopfgrundstück), eine Pflichtengemeinschaft, wenn er mit mindestens der Hälfte seiner dieser Straße zugekehrten Grundstückseite hinter dem Kopfgrundstück liegt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn mehrere Grundstücke hinter einem Kopfgrundstück liegen, und zwar unter der Voraussetzung, dass sie mit mindestens der Hälfte ihrer der Straße des Kopfgrundstückes zugekehrten Grundstücksseite hinter dem jeweiligen Vordergrundstück liegen.

(3) Im Falle des Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Winterdienstpflicht auf die Länge der Grundstücksfront des an der Straße liegenden Grundstückes, projiziert auf den gegenüberliegenden Gehweg.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird hinsichtlich der Längenausdehnung der Winterdienstpflicht verfahren, wie wenn der Straßenrandstreifen ein Gehweg im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 wäre.

(5) Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so erstreckt sich die Winterdienstpflicht auf jede dieser Straßen. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anwendbar.

§4a Pflichtengemeinschaft

(1) Mehrere Winterdienstpflichtige, deren Winterdienstverpflichtung sich gegenständlich auf die gleiche Gehwegfläche oder auf den gleichen Straßenrandstreifen erstreckt (Beteiligte), sind gemeinschaftlich und gleichmäßig zur Erfüllung des Winterdienstes verpflichtet.

(2) In Jahren mit gerader Endziffer sind die Beteiligten auf der Gehwegseite, in Jahren mit ungerader Endziffer die Beteiligten auf der gegenüberliegenden Straßenseite für die Durchführung des Winterdienstes zuständig.

(3) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der zu erschließenden Straße, so sind die beteiligten Grundstückseigentümer abwechselnd winterdienstpflichtig. Sie sollen die Winterdienstarbeiten durch schriftliche Vereinbarung aufteilen.
 

§5 Schneeräumung

(1) Die Gehwege sind in einer solchen Breite zu räumen, dass der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird. Sie sollen in einer Breite von mindestens 1,20 m von Schnee geräumt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen.

(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee frei gehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen, insbesondere vorhandenen Wartehäuschen und Bänken, gewährleistet ist.

(3) Die Schneeräumung ist in der Weise durchzuführen, dass für den Fußgängerverkehr eine durchgehend benutzbare Fläche und ggf. ein Zugang zu einer Straßenquerung in angemessener Breite geschaffen wird.

(4) Abzuschiebende Schnee- und Eismassen sind, wenn die Breite des Gehweges dies zulässt, an dessen äußerem Rand, sonst auf der Fahrbahn - ohne Beeinträchtigung des Straßenverkehrs - abzulagern. Hydranten und Gleise müssen dabei stets, Regeneinlässe bei einsetzendem Tauwetter freigehalten werden.

(5) Beschädigungen der Gehwegoberfläche sind zu vermeiden.
 

§6 Beseitigung von Glätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte sind die gemäß § 5 zu räumenden Flächen so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos genutzt werden können. Die Beschaffung des Streugutes ist Sache des Winterdienstpflichtigen.

(2) Auftausalz, chemisch wirkende Stoffe sowie Mischungen solcher Stoffe miteinander oder mit anderem Material dürfen nicht verwendet oder abgelagert werden. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Treppen, Brücken und an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs.

(3) Ausnahmsweise darf Auftausalz gestreut werden, wenn Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt bzw. ausreichend abgestumpft werden kann; die Salzmenge ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Hierbei dürfen Auftausalz, mit Salz vermischter Schnee und Salzlauge nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen.

(4) Das Streugut darf keine für Haustiere oder die Straßen schädlichen Bestandteile enthalten. Streugutrückstände müssen sobald wie möglich wieder beseitigt werden.

§7 Zeitliche Begrenzung des Winterdienstes

Die in den §§ 5 und 6 umschriebenen Pflichten sind werktäglich in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr so oft es notwendig ist zu erfüllen.

§8 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Winterdienstpflichtiger im Sinne der §§ 1 bis 4a während der durch § 7 festgelegten Tageszeiten die Gehwege entweder überhaupt nicht oder nicht in der erforderlichen räumlichen Ausdehnung oder nicht in dem gebotenem Umfange

a) entgegen der Verpflichtung gemäß § 5 von Schnee räumt oder sie

b) entgegen der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte nicht bestreut oder

c) dem in § 6 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 ausgesprochenen Verbot der Verwendung oder Ablagerung bestimmten Streugutes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EURO in jedem Fall einer Zuwiderhandlung geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I, S. 80, ber. S. 5209) findet Anwendung. 

§9 Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten die Satzung über die Einschränkung der Straßenreinigung im Winter vom 15.12.1969 sowie die danach ergangenen Änderungen 1 bis 6 außer Kraft.

§10 Inkrafttreten

Es sind in Kraft getreten:

Satzung vom 10. Dezember 2001 am 23. Dezember 2001
Erste Änderung vom 9. Dezember 2013 26. Januar 2014

Erläuterungen und Hinweise

Glossar

Ordnungs-Widrigkeit (Gesetzes-Übertretung, Ordnungswidrigkeit, Gesetzesübertretung)

Ordnungs-Widrigkeit (Gesetzes-Übertretung, Ordnungswidrigkeit, Gesetzesübertretung)

Ordnungs-Widrigkeit bedeutet:
Eine Person hat eine Regel nicht beachtet.
Diese Regel steht in einem Gesetz.
Deshalb sagt man auch:
Gesetzes-Übertretung.
Weil ein Gesetz eine Grenze setzt.
Zwischen dem, was man machen darf.
Und dem, was man nicht machen darf.
Wenn man so eine Grenze über-tritt.

ABER:
Eine Ordnungs-Widrigkeit ist eine eher kleine Gesetzes-Übertretung.
Deshalb bekommt man dafür in Deutschland eine Geld-Strafe.
Man muss nicht ins Gefängnis.