I. Sondernutzung
§1 Sachlicher Geltungsbereich
Absatz(1)
Der sachliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst Sondernutzungen auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Kassel, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und in der Straßenbaulast der Stadt Kassel liegen.
Absatz(2)
Sonstige Straßen i. S. des § 3 Absatz 1 Ziffer 4 Hessisches Straßengesetz und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht Gegenstand dieser Satzung.
Absatz(3)
Von dieser Satzung bleiben unberührt:
- Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 Hessisches Straßengesetz bzw. § 8 Absatz 10 Bundesfernstraßengesetz (Anwendungsbereich der Tarifordnung für die bürgerlich-rechtliche Nutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Kassel)
- Konzessions- bzw. Wegenutzungsverträge mit Versorgungsträgern und ähnliche Vereinbarungen
- Öffentliche Dienstleistungsverträge mit Versorgungsträgern und ähnliche Vereinbarungen
- sonstige Nutzungen öffentlicher Flächen, die durch Vertrag geregelt sind
- weitere kommunale Satzungen, die spezielle Nutzungsregelungen für öffentliche Straßen, Wege und Plätze beinhalten
Absatz(4)
Betrifft ein Sachverhalt sowohl den sachlichen Geltungsbereich dieser Satzung als auch den der Tarifordnung für die bürgerlich-rechtliche Nutzung erfolgt die Regelung der Nutzung auf der Grundlage der Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung.
§2 Begrifflichkeiten
Absatz(1)
Gemäß § 14 Absatz 1 des Hessischen Straßengesetzes ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jeder Person im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Absatz(2)
Zu dem Gemeingebrauch i. S. d. Absatzes 1 gehört auch der Anliegergebrauch (sog. gesteigerter Gemeingebrauch). Dieser umfasst u.a. den Gebrauch des in § 1 Abs. 1 und 3 genannten sachlichen Geltungsbereichs, soweit er für die angemessene Nutzung des Anliegergrundstücks erforderlich ist und sich im Rahmen des Ortsüblichen und der Gemeinverträglichkeit hält.
Absatz(3)
Sondernutzung ist jede Straßenbenutzung über den Gemeingebrauch hinaus.
§3 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
Absatz(1)
Eine Sondernutzung bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Kassel, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist.
Absatz(2)
Sondernutzungen dürfen erst nach Erteilung der Erlaubnis ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch jegliche Erweiterung oder Änderung einer erteilten Sondernutzungserlaubnis.
Absatz(3)
Wird die Straße durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise genutzt, so ist jede Nutzungsart gesondert erlaubnispflichtig.
Absatz(4)
Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
§4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Keiner Erlaubnis bedürfen nachfolgend aufgeführte Nutzungen:
- Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs,
- behördlich genehmigte Straßensammlungen für gemeinnützige Zwecke,
- der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen,
- das Bereitstellen von Gegenständen der Ver- und Entsorgung (ausgenommen sind jedoch Bau- und Schüttcontainer) auf Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht und der Fußverkehr nicht beeinträchtigt wird,
- das Bereitstellen von Sammelgut (z. B. Altkleider) auf Gehwegen im Rahmen genehmigter Altmaterialsammlungen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht,
- Die Zwischenlagerung von Brenn- und Baumaterial auf Gehwegen, sofern die Lagerung am Tag der Bereitstellung bis zum Einbruch der Dunkelheit beendet ist und der Fußverkehr aufrechterhalten wird,
- die erste Grundstückszufahrt zu einer Liegenschaft.
Sondernutzungen, die aufgrund dieser Satzung keiner Erlaubnis bedürfen, können ganz oder teilweise eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dies aufgrund von Belangen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich ist.
§5 Verpflichtete
Absatz(1)
Verpflichtete Person im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder sie bereits - ohne Erlaubnis - ausübt.
Absatz(2)
Geht eine Sondernutzung von einem Grundstück aus, treffen damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen neben der erlaubnisnehmenden Person auch die/den Eigentümer/in oder die dinglich nutzungsberechtigte Person des Grundstücks.
Absatz(3)
Bei Baumaßnahmen sind gegenüber der Stadt Kassel der Bauherr und die bauausführende Firma in gleicher Weise wie die in Absatz 2 genannten Personen verpflichtet.
§6 Antrag
Absatz(1)
Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Sondernutzung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der Stadt Kassel voraus.
Absatz(2)
Der Antrag ist rechtzeitig - abhängig von der geplanten Nutzung und dem erforderlichen Bearbeitungsaufwand - vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung bei der Stadt einzureichen. Unabhängig davon besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Sondernutzung zu dem beantragten Zeitpunkt.
Absatz(3)
Der Antrag hat zu enthalten:
- den Namen, die Anschrift und eine Telefonnummer (für eine kurzfristige Kontaktaufnahme) sowie im schriftlichen Antragsverfahren die Unterschrift der antragstellenden Person,
- in den Fällen, in denen die antragstellende Person die Sondernutzung nicht selbst ausübt, die vorgenannten Angaben der Person, die die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder für die Ausübung verantwortlich ist,
- Angaben über Nutzungsart und örtliche Begrenzung der Sondernutzung sowie deren Beginn und voraussichtliche Dauer.
Absatz(4)
Vor Erteilung der Erlaubnis kann die Stadt Kassel bei Unklarheiten, die sich trotz eingereichten Antrags ergeben, die Vorlage von weiteren Erläuterungen, z. B. Lageplänen, Zeichnungen, textlichen Beschreibungen oder in sonstiger Weise, verlangen.
§7 Sondernutzungserlaubnis
Absatz(1)
Die Sondernutzungserlaubnis wird durch schriftlichen Bescheid erteilt oder in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags geregelt. Sie wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt.
Absatz(2)
Die Sondernutzungserlaubnis kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.
Absatz(3)
Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entbindet die erlaubnisnehmende Person nicht von der Verpflichtung, erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen, insbesondere straßenverkehrsrechtlichen, gewerbe- und gaststättenrechtlichen sowie bauaufsichts-, naturschutz- und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften einzuholen.
Absatz(4)
Muss eine für einen bestimmten Zeitraum erteilte Sondernutzungserlaubnis über den genehmigten Zeitpunkt hinaus in Anspruch genommen werden, ist die Verlängerung vor Ablauf des Nutzungszeitraums - spätestens am letzten Tag der bereits genehmigten Nutzung - zu beantragen.
Absatz(5)
Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, straßenbauliche Gründe oder das Wohl der Allgemeinheit erfordern. Eine erteilte Sondernutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn die verpflichtete Person nach § 5 trotz Aufforderung weiter gegen Bedingungen und Auflagen der Sondernutzungserlaubnis verstößt.
Absatz(6)
Im Falle des Widerrufs einer Sondernutzungserlaubnis oder bei Sperrung, Änderung bzw. Einziehung der Straße hat die erlaubnisnehmende Person keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt Kassel. Dies gilt auch bei einer erlaubnisfreien Sondernutzung.
Absatz(7)
Ändern sich die dem Antrag bzw. die der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat die erlaubnisnehmende Person dies unverzüglich der Stadt Kassel mitzuteilen.
Absatz(8)
Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Erlaubnisbehörde unzulässig.
§8 Unterhaltung und Beseitigung der Sondernutzung
Absatz(1)
Bei der Errichtung und dem Betrieb der Sondernutzungsanlagen hat die erlaubnisnehmende Person die gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Ihr obliegt die Verkehrssicherungspflicht.
Absatz(2)
Die erlaubnisnehmende Person ist verpflichtet, nach zeitlichem Ablauf der Sondernutzungserlaubnis, nach Widerruf oder bei einem Ausübungsverzicht, die den Gemeingebrauch beeinträchtigenden Anlagen und sonstigen Gegenstände unverzüglich zu beseitigen. Der ursprüngliche Zustand der Straße und deren Einrichtungen ist wiederherzustellen.
Absatz(3)
Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 anordnen und, wenn der Verpflichtung nach einmaliger Aufforderung nicht nachgekommen wird, auf Kosten der verpflichteten Person durchführen lassen. Bei einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung ist die Stadt Kassel berechtigt, ohne vorherige Aufforderung auf deren Kosten tätig zu werden.
Absatz(4)
Diese Verpflichtungen gelten ebenso für Personen, in deren Eigentum oder Besitz sich die nach Absatz 2 in Betracht kommenden Anlagen und sonstigen Gegenstände befinden.
Absatz(5)
Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
Absatz(6)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn jemand die Straße unerlaubt, d. h. ohne Vorliegen der erforderlichen schriftlichen Sondernutzungserlaubnis oder einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, in Anspruch nimmt.
§9 Kostenersatz und Haftung
Absatz(1)
Die verpflichtete Person hat der Stadt Kassel alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine straßenverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt ist und es einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis nicht mehr bedarf.
Absatz(2)
Bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen, z. B. Aufgrabungen, Bauzäunen, Gerüsten oder Containern, haften ungeachtet einer Sondernutzungserlaubnis auch der Bauherr und das bauausführende Unternehmen auf Kostenersatz.
Absatz(3)
Die erlaubnisnehmende Person hat die Stadt Kassel von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die diese im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung gegen die Stadt Kassel erheben. Die erlaubnisnehmende Person ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Auf Anforderung ist der Nachweis über das Bestehen einer geeigneten Haftpflichtversicherung der Stadt Kassel vorzulegen.
§10 Sicherheitsleistung und Vorschuss
Absatz(1)
Die Stadt Kassel ist berechtigt, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis von der Erbringung einer Sicherheitsleistung oder eines angemessenen Vorschusses abhängig zu machen. Eine Sicherheitsleistung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn an der Straße oder an Straßeneinrichtungen Beschädigungen durch die Sondernutzung nicht auszuschließen sind.
Absatz(2)
Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den mutmaßlichen Kosten für die Beseitigung der möglichen Beschädigungen. Die Stadt ist verpflichtet, der Person, die die Sicherheit geleistet hat, im Falle einer Inanspruchnahme über die Mittelverwendung einen Nachweis zu erbringen. Sofern nach Beseitigung der Sondernutzungsanlagen keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen der Straße festgestellt werden, wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben. Eine Verzinsung erfolgt nicht.
Absatz(3)
Eine verlangte Sicherheitsleistung ist in Form einer Bankbürgschaft oder einer Bürgschaft eines Kreditversicherers zu erbringen oder als Betrag vor der Ausübung der Sondernutzung zu hinterlegen. Ein begründeter Vorschuss ist ebenso vor Ausübung zu entrichten.
Absatz(4)
Die Stadt Kassel bestimmt die Frist zur Vorlage der Sicherheitsleistung bzw. des Vorschusses im Einzelfall.
II. Gebühren
§11 Erhebung von Sondernutzungsgebühren
Absatz(1)
Für die erlaubnispflichtigen Sondernutzungen an den in § 1 genannten Straßen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem beigefügten Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren erhoben. Das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren ist Bestandteil dieser Satzung.
Absatz(2)
Für Sondernutzungen, die weder erlaubnisfrei i. S. des § 4 der Satzung sind noch im Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren aufgeführt sind, sowie bei Rahmengebühren werden die Gebühren nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie dem wirtschaftlichen Interesse der verpflichteten Person bemessen.
Absatz(3)
Für die Gebührenberechnung gilt der beantragte Nutzungszeitraum.
Absatz(4)
Die in dem Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll erhoben.
Absatz(5)
Auf Antrag kann von der Erhebung der Sondernutzungsgebühr abgesehen oder diese verringert werden, wenn die Sondernutzung
- überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder
- dies mit Rücksicht auf eine gemeinnützige oder wissenschaftliche Zielsetzung oder auf einen allgemein förderwürdigen Zweck oder
- aus Billigkeitsgründen geboten erscheint oder
- als Kulturgut gerechtfertigt ist oder
- unmittelbar mildtätigen oder religiösen Zwecken dient.
Absatz(6)
Bei Sondernutzungen auf Widerruf kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durch die Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden (Kapitalisierung). Ein Anspruch auf Kapitalisierung besteht nicht.
Absatz(7)
Bei Ausübungsverzicht auf eine zeitlich begrenzte Sondernutzung durch die erlaubnisnehmende Person besteht für den nicht genutzten Zeitraum kein Anspruch auf Erstattung bereits entrichteter Gebühren. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine dritte Person die Sondernutzung für die erlaubnisnehmende de Person bisher tatsächlich ausübt.
Absatz(8)
Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Kassel eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von den Gebührenpflichtigen zu vertreten sind. Beträge unter 10 € werden nicht erstattet. Der Erstattungsanspruch ist innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Beendigung der Sondernutzung geltend zu machen.
Absatz(9)
Unbeschadet von § 6 Absatz 1 und Absatz 2 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondernutzungsgebühr im Falle der unerlaubten Sondernutzung mit Beginn der Nutzung. Die Entrichtung der Sondernutzungsgebühr ersetzt in diesen Fällen die Antragspflicht und die schriftliche Erlaubnis nicht. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
Absatz(10)
Der Berechnungszeitraum für die Gebühr einer Sondernutzungserlaubnis verlängert sich, unabhängig von einer weiteren Erlaubniserteilung, bis die öffentliche Fläche vollständig wiederhergestellt ist. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung obliegt den Verpflichteten nach § 5.
Absatz(11)
Ist eine ordnungsgemäße Wiederherstellung innerhalb des Nutzungszeitraums nicht möglich, ist dies der Stadt Kassel unter Angabe der Hinderungsgründe unverzüglich anzuzeigen. Verkehrsbehinderungen sind unbedingt zu vermeiden. Über den Berechnungszeitraum kann unter Abwägung aller Interessen im Einzelfall entschieden werden.
§12 Erhebung von Verwaltungsgebühren
Absatz(1)
Für die Bescheiderteilung (Sondernutzungserlaubnis bzw. Sondernutzungsgebührenbescheid), den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsvertrages oder der Ablehnung eines Erlaubnisantrages wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 10,00 Euro erhoben.
Absatz(2)
Erfordert die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder die Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr einen das übliche Maß übersteigenden Verwaltungsaufwand, liegt ein Fall besonderer Dringlichkeit oder ein Fall unerlaubter Nutzung vor, so kann die Verwaltungsgebühr auf bis zu 200,00 Euro erhöht werden. Die Festsetzung erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwands.
Absatz(3)
Aus Billigkeitsgründen und im begründeten Einzelfall kann von der Erhebung der Verwaltungsgebühr abgesehen werden.
§13 Gebührenpflichtige
Absatz(1)
Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
- die antragstellende Person bzw.
- die erlaubnisnehmende Person gemäß dem vorliegenden Antrag bzw.
- die- oder derjenige, der eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in ihrem/seinem Interesse ausüben lässt, wie z. B. der/die Eigentümer/Eigentümerin des Grundstücks oder der/die Bauherr/Bauherrin bei Baustelleneinrichtungen, oder
- wer faktisch oder wirtschaftlich Vorteile aus der Sondernutzung zieht.
Absatz(2)
Absatz 1 gilt gleichfalls für deren Rechtsnachfolger und im Falle eines Schuldbeitritts. Die Haftung erstreckt sich dabei auch auf Gebührenrückstände.
Absatz(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften für alle anfallenden Gebühren auf der Grundlage dieser Satzung gesamtschuldnerisch.
§14 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
Absatz(1)
Eine Zahlungsverpflichtung nach dieser Satzung entsteht
- bei auf Zeit erteilter Genehmigung mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für deren Dauer
- bei auf Widerruf erteilter Genehmigung erstmals mit der Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für die folgenden Jahre jeweils zum 1. Januar
- bei unerlaubter Nutzung in dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung begonnen wurde.
Absatz(2)
Die Gebühr wird, sofern im Bescheid keine andere Regelung bestimmt wird, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Absatz(3)
Gerät die Person, die zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist, mit der Zahlung einer fälligen wiederkehrenden Gebühr länger als einen Monat oder im Falle einer befristet ausgeübten Sondernutzung in Verzug, so kann die Sondernutzungserlaubnis nach schriftlicher Aufforderung widerrufen werden.
III. Schlussbestimmungen
§15 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht,
- die den Gemeingebrauch beeinträchtigenden Anlagen und sonstigen Gegenständen nicht beseitigt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt (§ 8 Absatz 2),
- den erteilten Auflagen (§ 7 Absatz 2) zuwiderhandelt.
Absatz(2)
Eine Ordnungswidrigkeit kann für jeden Fall einer Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
Absatz(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§16 Inkrafttreten
Absatz(1)
Diese Satzung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung vom 24. Januar 2000 in der Fassung der zweiten Änderung vom 6. Dezember 2010 außer Kraft.
Absatz(2)
In allen Fällen, in denen eine Sondernutzungserlaubnis nach dem bisherigen Recht erteilt worden ist, die zeitliche Ausübung der Sondernutzung aber in die Zeit nach Inkrafttreten der neuen Satzung fällt, können die etwaigen höheren Gebühren nachgefordert werden. Für die Nachentrichtung gelten die Regelungen dieser Satzung sinngemäß.
Es sind in Kraft getreten:
| Satzung | vom 2. Februar 2026 | am 1. April 2026 |
Anlage zur Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kassel und über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren ist Bestandteil der Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung (vgl. § 11 der Satzung). Die Stadt Kassel erhebt für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Satzung folgende Gebühren:
Erläuterungen:
p. T. = pro Tag
p. W. = je angefangene Woche
p. m² = pro Quadratmeter
p. M. = je angefangenen Monat
p. J. = pro Jahr
p. VT. = pro Veranstaltungstag
auf Widerruf = langfristig (> ein Jahr) bzw. auf Dauer angelegt
Unter "Innenstadt" ist der durch folgende Straßen und Plätze (umfasst den gesamten Straßenkörper) umschlossene Teil des Stadtgebietes zu verstehen: Altmarkt, Brüderstraße, Steinweg, Frankfurter Straße bis zur Fünffensterstraße ("Trompete"), Fünffensterstraße, Ständeplatz, Scheidemannplatz, Rudolf-Schwander-Straße, Lutherplatz, Kurt-Schumacher-Straße bis Altmarkt.
| Gebühren- ziffer |
Gegenstand der Sondernutzung/Bezugsgröße für die Berechnung |
Gebühren in Euro (€)/ Berechnungszeitraum |
| 1. |
Kreuzungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen |
Mindestgebühr 30,00 |
| 1.1 |
Oberirdische Leitungen (einschließlich Schaltkästen und Masten), die nicht der öffentlichen Versorgung dienen (z. B. Rohr- und Kabelleitungen) und Förderbänder (einschließlich Anbauten, Masten etc.) je Straßenquerung - auf Widerruf - befristet |
120,00 bis 600,00 p. J. 3,00 p. T. |
| 1.2 |
Überfahren von Gehwegen in Querrichtung Bemessungsgrundlage: genutzte Bordlänge je Meter - auf Widerruf - befristet |
240,00 bis 1.200,00 p. J. 20,00 p. W. |
| 2. |
Längsverlegungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen |
Mindestgebühr 30,00 |
| 2.1 |
Oberirdische Leitungen (einschließlich Schaltkästen, Masten etc.) aus privater bzw. gewerblicher Veranlassung (z. B. Werksleitungen, Rohr- und Kabelleitungen, sonstige Haus- und Gebäudeanschlüsse) je angefangene 10 Meter |
25,00 p. M. |
| 3. |
Baustelleneinrichtungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Das Anbringen von Werbung Dritter ist unzulässig. Erlaubt ist jedoch Werbung an Baugerüsten und -zäunen bis zu einer Fläche von 3 m² für die am Bau beteiligten Firmen und für einen angrenzenden Geschäftsbetrieb) |
|
| 3.1 |
Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen (einschl. innenliegender Baustelleneinrichtungen gemäß Ziffer 3.2 bis 3.7) Bemessungsgrundlage: umschlossene Grundfläche je Quadratmeter |
2,00 p. M. mindestens 30,00 |
| 3.2 |
Gerüste, soweit nicht bereits in Ziffer 3.1 genehmigt Bemessungsgrundlage: Gerüstlänge je angefangene 10 Meter |
1,50 p. T. mindestens 30,00 |
| 3.3 |
Aufgrabungen aller Art (auch im Zusammenhang mit bürgerlich-rechtlicher Nutzungen), soweit nicht bereits ein Fall der Ziffer 3.1 vorliegt Bemessungsgrundlage: Länge der Baugrube - bei einer Baugrubenbreite bis zu 1 Meter - bei einer Baugrubenbreite über 1 Meter |
2,00 p. T. 3,00 p. T. mindestens 50,00 |
| 3.4 |
Aufstellung von Maschinen, Arbeitsgeräten, Silos und Schrägaufzügen sowie Bauwagen und -hütten, Wohnwagen und Fahrzeugen für bauliche Zwecke (einschließlich Hilfseinrichtungen), soweit die Aufstellung nicht unter den Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze fällt bzw. nicht bereits ein Fall der Ziffer 3.1 vorliegt Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche je Quadratmeter |
0,50 p. T. mindestens 30,00 |
| 3.5 |
Baustellentoiletten, soweit nicht bereits ein Fall der Ziffer 3.1 vorliegt je Objekt |
3,00 p. T. mindestens 30,00 |
| 3.6 |
Zwischenlagerung von Baumaterialien (über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden), soweit nicht bereits ein Fall der Ziffer 3.1 vorliegt Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche je Quadratmeter |
0,50 p. T. mindestens 30,00 |
| 3.7 |
Bauschuttcontainer aller Art, soweit nicht bereits ein Fall der Ziffer 3.1 vorliegt Bemessungsgrundlage: Behältervolumen - auf Widerruf - befristet bis 4 m³ über 4 bis 7 m³ über 7 m³ bis 25 m³ über 25 m³ |
60,00 bis 900,00 p. J. 2,00 p. T. 3,00 p. T. 4,00 p. T. 5,00 p. T. mindestens 20,00 |
| 4. |
Einbauten in öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen |
Mindestgebühr 20,00 |
| 4.1 |
Masten (außerhalb einer Nutzung nach Gebührenziffer 1 und 2) je Objekt - auf Widerruf - befristet |
60,00 bis 360,00 p. J. 1,50 p. T. |
| 4.2 |
Wegweiser, Hinweisschilder, Transparente, Fahnenmasten, Pfosten und sonstige Schilder (außer zu Werbezwecken) je Objekt - auf Widerruf - befristet |
30,00 bis 360,00 p. J. 1,00 p. T. |
| 4.3 |
Werbeeinrichtungen (soweit nicht Bestandteil eines bestehenden Werbevertrages) je Objekt - auf Widerruf - befristet |
120,00 bis 600,00 p. J. 3,00 p. T. |
| 4.4 |
Bodenhülsen für Sonnenschirme, Messeinrichtungen und sonstige temporäre Aufstellungen/Einbauten je Objekt |
10,00 p. J. |
| 4.5 |
Grundwassermessstellen, Revisionsschächte und sonstige Abdeckungen je Objekt |
50,00 p. J. |
| 4.6 |
Gabionen, Trennwände und ähnliche Begrenzungen Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche je Quadratmeter - auf Widerruf - befristet |
60,00 bis 600,00 p. J. 1,00 p. T. |
| 4.7 |
Öffentliche Telekommunikationseinrichtungen und ähnliche Austellungen je Objekt |
50,00 p. J. |
| 4.8 |
Briefkästen (Öffentliche Briefkästen und Hausbriefkästen, sofern keine andere Möglichkeit außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche) je Objekt |
gebührenfrei |
| 4.9 |
Verteilerkästen und sonstige Betriebseinrichtungen des Telekommunikationswesens sowie Schaltschränke außerhalb einer Nutzung nach Gebührenziffer 1 und 2 je Objekt |
50,00 p. J. |
| 4.10 |
Logistische Zwischenlager (einschließlich Container oder Fahrzeuge), die ortsfest zu entsprechenden Zwecken aufgestellt werden (z. B. Postablagekästen, Paketstationen, Micro-Depots) je Objekt |
50,00 bis 600,00 p. J. |
| 4.11 |
Ladestationen für Elektrofahrzeuge (einschließlich Leitungen etc.), die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen je Objekt |
90,00 bis 150,00 p. J. |
| 5. |
Bauliche Anlagen sowie Bauteile von Gebäuden auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, bei denen wegen eines Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis nicht als erteilt gelten kann. |
|
| 5.1 | Kiosk und ortsfeste Verkaufseinrichtungen als Dauereinrichtungen | 360,00 bis 2.400,00 p. M. |
| 5.2 |
Ausstellungs- und Präsentationseinrichtungen (z. B. Schaufenster und -kästen, Vitrinen, Ausstellungspavillons) Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche je Quadratmeter |
5,00 bis 25,00 p. M. mindestens 30,00 |
| 5.3 |
Büro- und Verkaufscontainer, Verkaufsstände o. ä. als Ersatz für Ladenflächen, Geschäfts- und Büroräume für die Dauer von Umbaumaßnahmen Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche bis 15 m² je angefangene weiter 10 m² |
20,00 p. T. 10,00 p. T. mindestens 50,00 |
| 5.4 |
Verladestellen, Großwaagen - auf Widerruf - befristet |
60,00 bis 360,00 p. J. 2,00 p. T. mindestens 30,00 |
| 5.5 |
Anbauten im Zusammenhang mit Gebäuden (z. B. Treppenstufen, Rampen, Podeste, Mauern) Bemessungsgrundlage: genutzte Gesamtfläche |
6 % des Verkehrswertes des begünstigten Grundstückes, bezogen auf die Quadratmeter der genutzten Gesamtfläche Bei Sondernutzung auf Widerruf Kapitalisierungsmöglichkeit (ausgehend von der geschätzten Nutzungsdauer bei 4 % Verzinsung) mindestens 50,00 p. J. |
| 5.6 |
Zufahrts- und Aufstellflächen Bemessungsgrundlage: genutzte Gesamtfläche |
|
| 5.7 |
Schächte aller Art (z. B. Licht-, Lüftungs-, Einlass- oder Aufzugsschächte) Bemessungsgrundlage: genutzte Gesamtfläche |
|
| 5.8 |
Arkaden, Erker, Balkone, Überdachungen sowie sonstige Überbauungen innerhalb einer Höhe von drei Metern Bemessungsgrundlage: überbaute Gesamtfläche |
|
| 5.9 |
Unterbauungen im Zusammenhang mit Gebäuden (z. B. Unterkellerungen) Bemessungsgrundlage: unterbaute Gesamtfläche |
|
| 5.10 |
Vordächer, Markisen je angefangenen Meter Ausladung für den laufenden angefangenen Meter |
30,00 p. J. |
| 5.11 |
Wärmedämmung von Gebäuden (außenseitige Anbringung an der Gebäudehülle) |
gebührenfrei |
| 5.12 |
Anbaugeräte, z.B. Wärmepumpen, Klimageräte (außenseitig Anbringung an der Gebäudehülle) |
gebührenfrei |
| 6. |
Gewerbliche Nutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, soweit nicht in Gebührenziffer 1 bis 5 geregelt (Einbauten nach Ziffer 4 sind nicht inbegriffen. Bei Rahmengebühren wird ein Zuschlag bei Nutzungen in der Innenstadt inkludiert.) |
|
| 6.1 |
Temporäre Verkaufsstände und -wage, fahrzeuggestützter Verkauf (z. B. aus Pkw's, "Bier-Bikes"), Festzelte (einschließlich Nebenaufbauten etc.), Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche |
|
| 6.1.1 |
Getränke- bzw. Imbisstände (ausschließlich im Rahmen von Veranstaltungen) bis 15 m² über 15 m² (ggf. erlaubte Nutzflächen, z. B. Sitzmöglichkeiten, Stehtische, sind in der Gebühr inbegriffen) |
25,00 p. T. 35,00 p. T. |
| 6.1.2 |
Sonstiges Warensortiment (ausschließlich im Rahmen von Veranstaltungen) bis 15 m² über 15 m² |
12,50 p. T. 25,00 p. T. |
| 6.1.3 |
Saisonale Verkaufsstände bis 25 m² über 25 m² |
25,00 p. T. 35,00 p. T. |
| 6.2 |
Zeltbewirtschaftung und temporäre geschlossene Gastronomieeinrichtungen Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche bis 200 m² über 200 m² |
175,00 p. W. 350,00 p. W. |
| 6.3 |
Sonstig sog. Fliegende Bauten (ausschließlich im Rahmen von Veranstaltungen) Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche |
|
| 6.3.1 |
Fahr- und Belustigungsgeschäfte, z. B. Karusselle, Riesenräder, Achterbahnen, Autoscooter (ausschließlich im Rahmen von Veranstaltungen) |
25,00 bis 50,00 p. T. |
| 6.3.2 |
Schau- und Spielbuden, z. B. Wurf-, Verlosungs- und Schießstände, Unterhaltungsautomaten (ausschließlich im Rahmen von Veranstaltungen) |
15,00 bis 30,00 p. T. |
| 6.4 |
Großveranstaltungen, z. B. Volksfeste, traditionelle Feste sowie sonstige Veranstaltungen, die für das städtische, kulturelle Zusammenleben prägend und von besonderer Bedeutung sind |
75,00 bis 750,00 p. VT. |
| 6.5 |
Veranstaltungen ohne gewerblichen Anlass (z. B. von gemeinnützigen Organisationen ohne gewerblichen Verkauf, Spielfeste ohne Eintrittsgeld) |
gebührenfrei |
| 6.6 |
Kleinkunst, Performances, Straßenmusik, Straßenmalerei, sonstige gewerbliche Kunstdarbietungen |
gebührenfrei |
| 6.7 |
Sonstige gewerbliche Veranstaltungen Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche |
10,00 bis 50,00 p. T. |
| 6.8 |
Außengastronomie (z. B. Tische, Stühle, Sonnenschirme zur Bewirtschaftung im Freien) in Verbindung mit konzessionierten Gaststätten und nicht konzessionierten Betriebsstätten ohne Ausschank alkoholischer Getränke Bemessungsgrundlage: genutzt Gesamtfläche je Quadratmeter - Mai bis September - Oktober bis April |
3,00 p. M. 2,00 p. M. mindestens 50,00 |
| 6.9 |
Zuschauer- und Ausstellungsflächen (z. B. Public Viewing, Tribünen) im Rahmen von Veranstaltungen (mit Eintrittsgeld) o.ä., soweit nicht bereits in Ziffer 6.1 bis 6.5 genehmigt Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche |
50,00 bis 250,00 p. T. |
| 6.10 |
Gewerbliche Automaten (z. B. Spielgeräte, Verkaufsautomaten) je Objekt - auf Widerruf - befristet |
120,00 bis 480,00 p. J. 1,00 bis 3,00 p. T. mindestens 30,00 |
| 6.11 |
Ausstellungsstände und -einrichtungen (z. B. Warenauslagen, Verkaufsständer) vor Ladengeschäften zur Präsentation des eigenen Warensortiments oder Gewerbezwecks Bemessungsgrundlage: genutzte Gesamtfläche je Quadratmeter - Fußgängerzonen der Innenstadt - sonstiges Stadtgebiet |
3,00 p. W. 2,00 p. W. mindestens 15,00 |
| 6.12 |
Werbeaufsteller und sog. Kundenstopper (erlaubnisfähig sind Klapptafeln, Dreieckständern sowie Werbeträger an Fahrradständern) |
9,00 p. W. |
| 6.13 |
Werbeveranstaltungen, Verkaufsaktionen, Marketing- und Promotionsveranstaltungen sowie sonstige Aktionen zu kommerziellen Zwecken |
30,00 bis 1.200,00 p.T. |
| 6.14 |
Verteilen von Werbematerial, Handzetteln o.ä. zu kommerziellen Zwecken je Verteiler |
70,00 p. T. |
| 6.15 | Kommerzielle bzw. gewerbsmäßige Film- und Fotoaufnahmen | 60,00 bis 900,00 p. V. |
| 6.16 |
Weihnachtsbaumverkauf (einschließlich Abzäunung, Geräte, Schilder etc.) Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche bis 100 m² über 100 m² |
25,00 bis 50,00 p. W. 51,00 bis 100,00 p. W. |
| 6.17 |
Gewerbliche Sammel- und Wertstoffcontainer (z. B. Altkleider, Elektrokleingeräte) je Objekt - auf Widerruf - befristet |
300,00 bis 600,00 p. J. 2,00 p. T. mindestens 50,00 |
| 7. |
Mobilitätsangebote, soweit nicht Bestandteil des ÖPNV-Angebotes oder eines Mobilkonzeptes |
Mindestgebühr 50,00 |
| 7.1 |
Flächen für mehrspurige Fahrzeuge, z. B. Pkw, Kleinbusse, Transporter, Quads, Anhänger, die für einen konkreten Dienstleister reserviert werden insbesondere auch Carsharing i. S. § 2 Carsharinggesetz (stationsbasiertes Verleihsystem) je Stellplatz |
|
| 7.2 |
Flächen für einspurige Fahrzeuge, z.B. Verleihsysteme für Fahrräder und E-Scooter, Lastenräder, Motorroller und ähnliche Angebote an Mobilitätsstationen, die für einen konkreten Dienstleister reserviert werden (stationsbasiertes Verleihsystem) je Objekt (z. B. Stellplatz/Bügel) |
2,00 bis 4,00 p. M. |
| 7.3 |
Nicht stationsbasiertes Verleihsystem für mehrspurige Fahrzeuge gemäß Ziffer 7.1 (ohne Flächenreservierung) je Fahrzeug - Quartier-Sharing (Rückkehrpflicht im selben Quartier wie Ausleihe) - Freefloating-Systeme (Ausleihe und Rückkehr an unterschiedlichen Orten) |
5,00 bis 10,00 p. M. 20,00 p. M. |
| 7.4 |
Nicht stationsbasiertes Verleihsystem für einspurige Fahrzeuge gemäß Ziffer 7.2 (ohne Flächenreservierung) je Fahrzeug - Quartier-Sharing (Rückkehrpflicht im selben Quartier wie Ausleihe) - Freefloating-Systeme (Ausleihe und Rückkehr an unterschiedlichen Orten, unbeschadet möglicher Abstellzonen- und Sperrflächenregelungen) |
0,50 p. M. 1,00 p. M. |
| 8. |
Sonstige nicht kommerzielle Nutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen |
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| 8.1 |
Aufstellen von Plakatträgern je Plakatständer |
0,10 p. T. mindestgebühr 10,00 |
| 8.2 |
Informationsstände Bemessungsgrundlage: genutzte Grundfläche bis 10 m² 11 bis 20 m² über 20 m² |
10,00 p. T. 15,00 p. T. 25,00 p. T. |
| 8.2.2 |
Ausnahmen: - Informationsstände gemeinnütziger karitativer Organisationen (außer bei kommerzieller Fördermitgliederwerbung) |
gebührenfrei |
| 8.3 |
Werbeträger für gemeinnützige Organisationen (z. B. Klapptafeln, Dreieckständer) vor Geschäftsstellen je Objekt |
1,00 p. W. |
| 8.4 |
Verteilen von Informationsmaterial, Handzetteln, Flugblättern durch gemeinnützige Organisationen |
10,00 p. T. |
| 8.5 |
Schaukästen von Vereinen, Verbänden o.ä. je Objekt |
20,00 bis 120,00 p. J. |
| 8.6 |
Blumenkübel je Objekt |
10,00 p. J. |
| 8.7 | Fahrradständer und -bügel (ohne kommerzielle Werbung) | gebührenfrei |
| 8.8 |
Verkehrsspiegel je Objekt |
25,00 p. J. |
| 9. |
Auffangtatbestand für Nutzungsarten, die sich nicht unter Gebührenziffer 1 bis 8 einordnen lassen (vgl. § 9 Absatz 2 dieser Satzung) |
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| 9.1 |
Nicht aufgeführte Sondernutzungen, die wirtschaftlichen bzw. gewerbsmäßigen Zwecken dienen. Bemessungsgrundlagen sind insbesondere die genutzte Verkehrsfläche und der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil. |
ab 2,00 p. T. mindestens 30,00 |
| 9.2 |
Sonstige nicht gewerbliche Sondernutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen Bemessungsgrundlagen sind insbesondere die genutzte Verkehrsfläche und die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs |
ab 0,50 p.T. mindestens 10,00 |