§1 Herstellungspflicht für Stellplätze und Fahrradabstellplätze
Absatz(1)
Für das Gebiet der Stadt Kassel wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe auf dem Baugrundstück hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Abstellplätze). Sie dürfen, mit Ausnahme der Fahrradabstellplätze, auch in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich zu sichern ist. Diese müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen und sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
Absatz(2)
Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze und Abstellplätze).
§2 Anzahl
Absatz(1)
Die Zahl der notwendig herzustellenden Stellplätze und Abstellplätze ist, soweit sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nichts anderes ergibt, in der Anlage I festgesetzt. Diese ist Bestandteil der Satzung.
Absatz(2)
Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage I nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
Absatz(3)
Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem nach der Eigenart des Vorhabens zu erwartenden Bedarf, so kann die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
Absatz(4)
Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
Absatz(5)
Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. Dezimalstellen bei der Ermittlung der Abstellplätze bleiben unberücksichtigt.
§3 Gestaltung der Stellplätze
Absatz(1)
Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Einzelnen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GaVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Herstellung sollen weitestgehend ökologisch verträgliche Befestigungsarten (Schotter- oder Pflasterrasen o. ä.) verwendet werden.
Absatz(2)
Ebenerdige, nichtunterkellerte Stellplatzanlagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind seitlich mit einem mindestens 1,50 m breiten Pflanzstreifen intensiv und dauerhaft zu begrünen. Stellplatzanlagen mit mehr als 1.000 qm Fläche und mehreren parallelen Fahrbahnen sind zusätzlich durch Gehölzpflanzungen (Mindestbreite 1,5 m) zwischen den Stellplatzstreifen, die verschiedenen Fahrbahnen zugeordnet sind, zu unterteilen. Je angefangene 6 Stellplätze ist zwischen diesen ein stadtklimafester, orts- und landschaftstypischer Baum als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. Ausnahmsweise kann der Nachweis der ermittelten Baumzahl bis zu einem Drittel auf anderen nahegelegenen Grünflächen erbracht werden, wenn der unmittelbare räumliche Zusammenhang gegeben ist.
§4 Anordnung der Stellplätze und Zufahrten
Absatz(1)
Stellplätze für Besucher sollen leicht zugänglich angeordnet und jederzeit anfahrbar und benutzbar sein. Sie sind so anzulegen, dass sie ohne Überquerung anderer Stellplätze befahren werden können. Fahrzeuge der Müllabfuhr und der Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.
Absatz(2)
Stellplätze in Wohngebieten sind nur zulässig, wenn mindestens 50 % der Grundstücksfläche gärtnerisch gestaltet oder als Grabeland genutzt werden kann. Bei mehr als drei Stellplätzen auf dem Grundstück sind zentrale Zufahrten (mind. 3,00 m breit) anzulegen.
Absatz(3)
In Vorgärten sind im Bereich von 5,00 m Tiefe entlang der Straßenbegrenzung Stellplätze grundsätzlich nicht zulässig, sofern ein Bebauungsplan oder eine andere Rechtsvorschrift nicht eine andere Regelung vorsieht. Ausnahmsweise ist in einem Bereich von 5,00 m Tiefe entlang der Straßenbegrenzung die Herstellung von max. 4 Stellplätzen in Senkrechtaufstellung je Baugrundstück zulässig, wenn
- andere Aufstellungsmöglichkeiten bei gleichem (oder geringerem) Maß der
Bodenversiegelung nicht gegeben sind, - die Gesamtbreite von Einfahrten und Stellplätzen nicht mehr als die Hälfte
der Grundstücksbreite an der Straße beträgt und - durch die Zufahrten die Benutzung eines Geh- oder Radweges oder von
Straßenrandparkplätzen nicht behindert wird.
§5 Ablösung
Absatz(1)
Die Herstellungspflicht notwendiger Stellplätze kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Stellplätze aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablöseanspruch besteht nicht.
Absatz(2)
Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Kassel.
Absatz(3)
Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt für die im Auszug aus der Karte der Stadt Kassel (Anlage II) festgesetzte Zone 1 4.000,00 € je Stellplatz. Für das übrige Stadtgebiet ist ein Ablösebetrag je Stellplatz von 2.000,00 € zu zahlen.
Die in Satz 1 aufgeführte Anlage II ist Bestandteil der Satzung. *)
Absatz(4)
Die Herstellungspflicht von Abstellplätzen für Fahrräder kann nicht durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden.
§6 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen
- § 1 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu
haben. - § 1 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
Absatz(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.
Absatz(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Absatz(4)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.
§7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 30.09.2023 außer Kraft.
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 1. März 2004 | am 4. Mai 2004 |
Erste Änderung | vom 27. Mai 2013 | am 1. Oktober 2013 |
Anlage I
zur Satzung zur Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Stellplätzen und zur Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder für das Gebiet der Stadt Kassel vom 1. März 2004
Notwendige Zahl der Stellplätze und Abstellplätze gem. § 2 Abs. 1 der Satzung
Nr.: | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze |
1. | Wohngebäude | |
1.1 | Einfamilienhäuser | mindestens 1 Stellplatz |
1.2 | Zweifamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen/altengerechte Wohnungen |
je Wohnung 1 Stellplatz |
1.3 | Kinder- und Jugendheime | je 15 Betten 1 Stellplatz; mind. 2 Stellplätze |
1.4 | Studentenwohnheime | je 2 Betten 1 Stellplatz |
1.5 | Altenwohnheime, Altenheime | je 10 Betten 1 Stellplatz |
2. | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- + Praxisräume | |
2.1 | Gebäude mit Büro- und Verwaltungsräumen sowie Arztpraxen |
je 35 m² 1 Stellplatz |
3. | Verkaufsstätten | |
3.1 | Läden unter 100 qm VNF | 1 Stellplatz pro Laden |
3.2 | Läden ab 100 m² VNF 999 qm VNF |
je 50 m² 1 Stellplatz |
3.3 | Läden mit geringem Publikumsverkehr | je 75 m² VNF 1 Stellplatz |
3.4 | Möbel- und Einrichtungshäuser | je 150 m² VNF 1 Stellplatz |
3.5 | Einkaufszentren, Verbraucher/Fachmärkte, SB-Warenhäuser u.ä. moderen großflächige Einzelhandelsbetriebe |
je 20 m² VNF 1 Stellplatz |
4. | Versammlungsstätten, (außer Sportstätten), Kirchen | |
4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater (Lichtspieltheater), Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) |
je 5 Besucherplätze 1 Stellplatz |
4.2 | Sonstige Veranstaltungsstätten (z. B. Schulaulen, Vortragssäle) |
je 10 Besucherplätze 1 Stellplatz |
4.3 | Versammlungsstätten für religiöse Zwecke (Kirchen, Moscheen) |
je 20 Besucherplätze 1 Stellplatz |
5. | Sportstätten | |
5.1 | Sportstätten ohne Publikumsplätze (z. B. Trainingsplätze) | je 250 m² 1 Stellplatz |
5.2 | Sportplätze und Sportstadien mit Publikumsplätzen zusätzlich je 15 Besucherplätze |
je 250 m² 1 Stellplatz 1 Stellplatz |
5.3 | Turn- und Sporthallen zusätzlich je 10 Besucherplätze |
je 50 m² 1 Stellplatz 1 Stellplatz |
5.4 | Tanz-, Ballett-, Fitness- und Sportschulen | je 25 m² Sportfläche 1 Stellplatz |
5.5 | Freibäder oder Freiluftbäder | je 250 m² 1 Stellplatz |
5.6 | Hallenbäder | je 20 Kleiderablagen 1 Stellplatz |
5.7 | Tennisplätze | je Feld 4 Stellplätze |
5.8 | Minigolfplätze | je Anlage 6 Stellplätze |
5.9 | Kegel- und Bowlingbahnen | je Bahn 4 Stellplätze |
5.10 | Bootshäuser und Bootsliegeplätze | je 5 Boote 1 Stellplatz |
6. | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe | |
6.1 | Gaststätten bis 30 qm Gastraum. Falls mehrere Gaststätten eine funktionelle Einheit bilden (z. B. Bierdörfer) gilt nur Ziffer 6.2 |
1 Stellplatz |
6.2 | Gaststätten über 30 qm Gastraum | je 15 m² 1 Stellplatz |
6.3 | Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen | je 8 m² 1 Stellplatz |
6.4 | Hotels, Pensionen, Kurheime u.a. Beherbergungsbetriebe (für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag gem. Ziffer 6.1 bzw. 6.2) |
je 4 Betten 1 Stellplatz |
6.5 | Jugendherbergen | je 10 Betten 1 Stellplatz |
7. | Kranken-/Pflegeeinrichtungen | |
7.1 | Krankenanstalten und Privatkliniken, Sanatorien, Kuranstalten Für ambulante ärztliche Dienste zusätzlich Ziffer 2.1 |
je 5 Betten 1 Stellplatz |
7.2 | Pflegeheime | je 10 Betten 1 Stellplatz |
8. | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | |
8.1 | Schulen bis 500 Schüler | 5 Stellplätze |
8.2 | Schulen mit mehr als 500 Schülern | je angefangene 100 Schüler 1 Stellplatz |
8.3 | Fachhochschulen, Hochschulen | je 5 Studienplätze 1 Stellplatz |
8.4 | Kindergärten, Kindertagesstätten u. ä. | je Gruppe 1 Stellplatz |
8.5 | Jugendfreizeiteinrichtungen | je 15 Besucherplätze 1 Stellplatz |
9. | Gewerbliche Anlagen | |
9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | je 100 m² NFL 1 Stellplatz |
9.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze |
je 200 m² NFL 1 Stellplatz |
9.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | je Wartungsstand 5 Stellplätze |
9.4 | Tankstellen mit Pflegeplätzen Tankstellen mit Pflegeplätzen sowie Shop und Imbiss zusätzlich Ziffer 3.1 + 3.2 zusätzlich Ziffer 6.1 + 6.2 |
je Pflegestand 5 Stellplätze |
9.5 | Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße | je Waschanlage 5 Stellplätze |
9.6 | Kraftfahrzeugwaschplätze mit Selbstbedienung | je Waschplatz 2 Stellplätze |
9.7 | Fahrschulen | je Fahrlehrer 1 Stellplatz |
9.8 | Pizza-Bringdienste | 1 Stellplatz |
Ergänzende Festsetzungen:
- Für Rollstuhlfahrer ist ab 20 Stellplätzen mindestens ein Platz, insgesamt mindestens 1 v. H. der notwendigen Stellplätze zu schaffen.
- Die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze beträgt für Wohngebäude 2 Abstellplätze pro Wohnung, im Übrigen 20 % der notwendigen Stellplätze.
Anmerkung:
- Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Flächen,
einschließlich Kassenzonen, mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten und
Waschräumen (DIN 277).