§1 Geltungsbereich
Absatz(1)
Diese Satzung gilt innerhalb des Gebietes, das durch beiliegende Karte zeichnerisch abgegrenzt ist.
Absatz(2)
Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. *)
§2 Genehmigungspflicht und Versagungsgründe
Absatz(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen Abbruch, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer besonderen Genehmigung.
Absatz(2)
Dies gilt nicht für
- Räume und Gebäude, die rechtmäßig und ausschließlich für andere als Wohnzwecke genutzt werden,
- Änderungen baulicher Anlagen, die sich ausschließlich auf die Reparatur zerstörter oder abgenutzter Teile oder deren Ersatz durch gleichartige andere beschränken,
- von Eigentümern bewohnte Wohnungen,
- für Grundstücke, die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, sowie für die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke (§ 174 BauGB).
Absatz(3)
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, um in dem Gebiet die aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderliche Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.
Absatz(4)
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
Absatz(5)
Genehmigungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Kassel - Amt für Bauordnung und Denkmalpflege -
§3 Erörterungspflicht
Absatz(1)
Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist die Möglichkeit der Erhaltung und Nutzung der baulichen Anlage sowie der Unterstützung bei der Erhaltung mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten zu erörtern.
Absatz(2)
Die Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte sind zu hören.
§4 Ordnungswidrigkeit
Absatz(1)
Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieser Satzung eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert.
Absatz(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Deutsche Mark geahndet werden (§ 213 Abs. 1 Ziffer 4, Abs. 2 BauGB).
Absatz(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) findet Anwendung.
§5 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 14. Dezember 1992 | am 1. März 1993 |
*)
Von der Wiedergabe an dieser Stelle wird abgesehen.