§1
Die Stadt Kassel erhebt zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes zur Erfüllung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Für Gebühren und Auslagen, die im anliegenden Verzeichnis nicht aufgeführt sind, sowie das Verfahren der Gebührenerhebung, gelten die allgemeinen Regelungen des Hess. Verwaltungskostengesetzes sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
§3
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 10. Dezember 2001 | am 1. Januar 2002 |
Erste Änderung | vom 24. Februar 2003 | am 12. März 2003 |
Zweite Änderung | vom 29. März 2004 | am 4. Mai 2004 |
Dritte Änderung | vom 25. Juni 2012 | am 22. Juli 2012 |
Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Kassel vom 10.12.2001 (Anlage zu § 1 der Satzung)
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EURO |
1 | Baugenehmigung | ||
1.1 | nach § 57 HBO (vereinfachtes Verfahren) für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 55 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 56 HBO genehmigungsfreigestellt sind oder auf Grund eines Antrages der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je angefangene 500 EURO Rohbausumme |
3,00 mindestens 50,00 |
1.2 | nach § 58 HBO (Normalverfahren) für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Wohngebäude sind, soweit zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder auf Grund eines Antrages der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je angefangene 500 EURO Rohbausumme |
8,00 mindestens 50,00 |
1.3 | nach § 58 HBO (Normalverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen oder auf Grund eines Antrages der Bauherrschaft nach § 78 Abs. 10 HBO | je angefangene 500 EURO Rohbausumme |
10,00 mindestens 50,00 |
1.4 | für den Abbruch baulicher Anlagen oder Teilen davon | je angefangene 500 m³ abzubrechender Brutto-Rauminhalt (nach DIN 277, Teil 1) pro baulicher Anlage |
25,00 höchstens 500,00 |
1.5 | für Aufschüttungen und Abgrabungen | je angefangene 500 m³ | 15,00 mindestens 50,00 höchstens 3.000,00 |
1.6 | für Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze | je angefangene 100 ² Fläche einschließlich Zufahrten |
15,00 mindestens 50,00 höchstens 3.000,00 |
1.7 | für Sportanlagen (ohne Gebäude) | je angefangene 500 m² Fläche | 25,00 höchstens 750,00 |
2 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | ||
2.1 | Bauzustandsbesichtigungen nach § 74 HBO | ||
2.11 | Besichtigung des Rohbaus, nach Fertigstellung und bei Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes bei Genehmigungen nach Nr. 1.1 | je Besichtigung | 30,00 |
2.12 | Besichtigung des Rohbaus, nach Fertigstellung und bei Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes bei Genehmigungen nach Nr. 1.2 und 1.3 | nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde |
15,00 |
2.13 | erforderliche Nachbesichtigung wegen festgestellter Mängel | nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde |
15,00 |
2.2 | Bauüberwachung nach § 73 HBO | ||
2.21 | je Termin an der Baustelle | nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde |
15,00 |
2.22 | soweit sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 HBO beschränkt | nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde für die Anforderung und Prüfung von Bescheinigungen |
15,00 |
2.23 | Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt. | Zeitaufwand für Ortsbesichtigungen sowie die hierfür notwendigen Vorbereitungs- und Sichtungsarbeiten sowie die Nachbereitung je angefangene Viertelstunde |
15,00 |
2.3 | Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht nach § 53 Abs. 2 HBO, soweit Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt werden | nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde |
15,00 |
2.4 | Nachprüfungen (z. B. wiederkehrende bauaufsichtliche Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten) auf Grund einer nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift oder nach Weisung der oberen und obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall (§ 53 Abs. 7 HBO) |
Zeitaufwand für Ortsbesichtigungen sowie die hierfür notwendigen Vorbereitungs- und Sichtungsarbeiten je angefangene Viertelstunde |
15,00 |
2.5 | Werden Sachverständige bei Baugenehmigung, Gebrauchsabnahme, Ausführungsgenehmigung, Typengenehmigung, Überwachung oder Nachprüfung hinzugezogen, so sind die entstehenden Kosten als bare Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für Vorbereitung und Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen. | ||
3 | Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung | ||
3.1 | von Grundstückseinrichtungen und Bauteilen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter, Überdachungen, Markisen, Schornsteine, Lüftungs- und Feuerungsanlagen, Einfriedungen, Stützmauern, die Veränderung von Räumen, Tür- und Fensteröffnungen an bestehenden Gebäuden, Ausschachtungen und Gründungen) |
je 500 EURO der Herstellungskosten | 10,00 mindestens 50,00 |
3.2 | von Anlagen der Außenwerbung | je 500 EURO der Herstellungskosten | 25,00 mindestens 50,00 |
3.3 | für die wiederholte Aufstellung baulicher Anlagen, die technisch fliegenden Bauten entsprechen und über eine Ausführungsgenehmigung verfügt, jedoch auf Grund der Aufstelldauer und Nutzung einer Baugenehmigung bedürfen (z. B. Verkaufs- und Lagerzelte, Traglufthallen) | ein Drittel der Gebühr zu Nr. 3.41 |
|
3.4 | Fliegende Bauten | ||
3.41 | Ausführungsgenehmigung | je 500 EURO der Herstellungskosten | 12,50 mindestens 50,00 |
3.42 | Gebrauchsabnahme | ||
3.421 | für Zelte, Tribünen, Tragluftbauten | je angefangene 100 m² Grundfläche | 20,00 höchstens 150,00 |
3.422 | für hochtechnische Fahrgeschäfte, soweit nach den Fliegende-Bauten-Richtlinien die jährliche Verlängerung der Ausführungsgenehmigung vorgeschrieben ist | je angefangene 100 m² Grundfläche | 20,00 mindestens 50,00 höchstens 150,00 |
3.423 | für einfache Fahrgeschäfte sowie sonstige Geschäfte auf Volksfesten o. ä. | je angefangene 100 m² Grundfläche | 20,00 |
3.43 | Änderung des Prüfbuchs nach § 68 Abs. 5 HBO | 30,00 | |
3.44 | Zusätzliche Besichtigungen wegen der Beseitigung von Mängeln an Fliegenden Bauten |
25,00 | |
3.5 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung | ||
3.51 | bei Vorhaben nach § 57 HBO (vereinfachtes Verfahren) | 50,00 | |
3.52 | bei sonstigen baulichen Anlagen | 100,00 | |
3.6 | Verlängerung von Genehmigungen | ||
3.61 | Verlängerungen einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides, auch im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 57 HBO | 25 % der Ursprungsgebühr | mindestens 50,00 |
3.62 | Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung | 10 % der Ursprungsgebühr | mindestens 50,00 |
4 | Nutzungsänderungen | ||
4.1 | Baugenehmigung für die Veränderung der Benutzungsart der baulichen Anlage, ihrer Räume und Lagerplätze (außer Sonderbauten), wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind | je angefangene 10 m² Grundfläche (NGF DIN 277) |
10,00 mindestens 50,00 höchstens 500,00 |
4.2 | Baugenehmigung für die Veränderung der Benutzungsart von Gebäuden und ihrer Räume bei besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten), wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind | je angefangene 10 m² Grundfläche (NGF DIN 277) |
20,00 mindestens 100,00 höchstens 2.500,00 |
4.3 | Genehmigung von Bestuhlungs- und sonstigen Einrichtungsplänen einschließlich Abnahme | je angefangene 100 m² | 10,00 mindestens 100,00 höchstens 200,00 |
5 | Bautechnische Prüfungen | ||
5.1 | Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter entsprechend der Bautechnischen Prüfungsverordnung erhoben. | ||
6 | Bauvoranfragen | ||
6.1 | positive Entscheidung über eine Bauvoranfrage in Fällen des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) | 100,00 | |
6.2 | positive Entscheidung über eine Bauvoranfrage in Fällen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) | 150,00 | |
6.3 | positive Entscheidung über eine Bauvoranfrage in Fällen der §§ 33 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) | 250,00 | |
6.4 | bei Einzelvorhaben, die Gebäude gem. § 49 Abs. 6 HBO betreffen | die Hälfte der Gebühr nach Nr. 6.1, 6.2 und 6.3 |
|
6.5 | positive Entscheidung über eine Bauvoranfrage zum Sonderbaurecht gem. § 45 HBO (einschließlich der Beteiligung anderer Fachbehörden) | 500,00 | |
7 | Abweichungen nach § 63 HBO, Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB, Befreiungen von planungsrechtlichen Vorschriften | ||
7.1 | Abweichung von Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände | je angefangenen m² Fläche (Gebäudelänge x Tiefe des fehlenden Abstandes) |
10,00 mindestens 25,00 |
7.2 | Befreiung von Vorschriften über die Mindestgröße von Baugrundstücken | je angefangene 10 m² fehlender Fläche |
25,00 |
7.3 | Befreiung von Vorschriften über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse | je angefangene 10 m² Geschossfläche eines Vollgeschosses |
30,00 mindestens 200,00 |
7.4 | Befreiung von Vorschriften über Baulinien und Baugrenzen | je angefangenen m² Fläche (Länge x Tiefe der Abweichung) |
10,00 mindestens 25,00 |
7.5 | Befreiung von Vorschriften über die Dachneigung | 65,00 | |
7.6 | Befreiung von Vorschriften über Dachgauben | je angefangenen m Gaube | 50,00 |
7.7 | Befreiung von Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung von Gebäuden | je angefangenen m² Fläche der abweichenden Nutzung |
13,00 mindestens 50,00 höchstens 25.000,00 |
7.8 | Befreiung von Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung sonstiger baulicher Anlagen (z. B. Grünfläche, Parkfläche, Lagerfläche) | je angefangenen m² Fläche der abweichenden Nutzung |
13,00 mindestens 50,00 höchstens 25.000,00 |
7.9 | Befreiung von Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung | je angefangenen m² Geschossfläche oder Grundfläche der Überschreitung |
13,00 mindestens 50,00 höchstens 25.000,00 |
7.10 | Befreiung von Vorschriften über Sockel- und Drempelhöhen | je angefangene 10 cm Überschreitung |
10,00 |
7.11 | Sonstige Abweichungen oder Befreiungen | je Abweichung oder Befreiung | 75,00 |
7.12 | Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB | je Ausnahme | 75,00 |
8 | Baulasten | ||
8.1 | Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen einschließlich aller Arbeiten im Zusammenhang mit der Formulierung der Erklärung sowie Auskünfte und Beratung | ||
8.11 | im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach Nr. 1.1 | 50,00 | |
8.12 | im Zusammenhang mit sonstigen Baumaßnahmen | 100,00 | |
8.2 | Eintragung einer Baulast | 25,00 | |
8.3 | Löschung einer Baulast | 15,00 | |
8.4 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis bei bestehenden Baulasten | je Grundstück | 30,00 |
8.5 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis, sofern keine Baulast besteht (Negativzeugnis) | je Grundstück | 15,00 |
10 | Gebühren für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen | ||
10.1 | Verfügungen zur Baueinstellung bzw. zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 72 Abs. 2 HBO) | 100,00 | |
10.2 | Sonstige Verfügungen zur Gefahrenabwehr Die Gebühr für Nutzungsuntersagungen wird jedoch nur erhoben, wenn der Nutzer für den rechtswidrigen Zustand verantwortlich ist. |
150,00 | |
10.3 | Festsetzung eines Zwangsgeldes | 50,00 | |
10.41 | Vorbereitung einer Ersatzvornahme | 125,00 | |
10.42 | Durchführung einer Ersatzvornahme | 125,00 | |
10.5 | Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (unmittelbarer Zwang) | 100,00 | |
11 | Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten in den Fällen der §§ 55 und 56 HBO | kostenfrei | |
12 | Berechnung der Gebühren | ||
12.1 | Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhaltes (nach DIN 277) mit den statistisch für das Land ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten für einzelne Bauwerksgruppen je m³ umbauten Raumes. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. | ||
13 | Ermäßigungen | ||
13.1 | Werden von derselben Bauherrschaft bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren zu Nr. 1.1 bis 1.7, 3.1 und 3.2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. | ||
13.2 | Bei Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1.1 auf die Hälfte. | ||
13.3 | Ermäßigung unter Berücksichtigung des § 17 Hess. Verwaltungskostengesetz aus Billigkeitsgründen (Mögliche weitere Ermessensentscheidungen auf Gebührenermäßigung oder -verzicht bleiben von der nachfolgenden Regelung unberührt.) Betragen die tatsächlichen Rohbaukosten einschließlich der Umsatzsteuer nicht mehr als 50 % der bekannt gegebenen Rohbaukosten, werden die Gebühren, die auf der Basis von Rohbaukosten berechnet werden, auf Antrag um die Hälfte des Prozentsatzes ermäßigt, um den die tatsächlichen die bekannt gegebenen Kosten unterschreiten. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaues nach § 74 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. |