Anmerkung
Die Satzungen sind in der zur Zeit der Verabschiedung gültigen Rechtschreibweise geschrieben.
§1 Grundlage der Gebührenpflicht
Absatz(1)
Die Stadt Kassel erhebt für die gemeinsame Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) mit dem Landkreis Kassel Benutzungsgebühren. Mit der Gebühr werden die Leistungen für
a) die Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung durch die Leitfunkstelle Kassel
b) die Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen gem. § 6 HRDG
c) die verwaltungsmäßige Ausführung des HRDG
abgegolten, die auf alle von der Leitfunkstelle Kassel vermittelten vergütungsfähigen Rettungsdiensteinsätze umgelegt werden.
abgegolten, die auf alle von der Leitfunkstelle Kassel vermittelten vergütungsfähigen Rettungsdiensteinsätze umgelegt werden.
Absatz(2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit Beauftragung eines Leistungserbringers durch die Leitfunkstelle Kassel, eine vergütungsfähige Leistung des Rettungsdienstes im Sinne des § 3 HRDG i. V. m. § 60 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu erbringen.
§2 Gebührenschuldner/Gebührengläubiger
Absatz(1)
Gebührenschuldner ist der Leistungserbringer, der nach Vermittlung durch die Zentrale Leitstelle Hessen Nord eine vergütungsfähige Leistung nach § 1 erbringt.
Absatz(2)
Gebührengläubiger ist die Stadt Kassel.
§3 Höhe der Gebühr
Absatz(1)
Für vermittelte vergütungsfähige Leistungen (Einsätze oder Transportaufträge) werden Gebühren in Höhe von 69,65 Euro erhoben.
Absatz(2)
Werden bei einem Auftrag von einem Leistungserbringer gleichzeitig für mehrere Personen vergütungsfähige Leistungen erbracht, werden sie als getrennte Aufträge berechnet.
§4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
Absatz(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung.
Absatz(2)
Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§5 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 21. Juni 1993 | am 1. Juni 1993 |
Erste Änderung | vom 6. Dezember 1994 | am 1. Oktober 1994 |
Zweite Änderung | vom 5. Juni 2000 | am 1. April 2000 |
Dritte Änderung | vom 14. November 2005 | 1 Januar 2006 |
Vierte Änderung | vom 8. Dezember 2008 | 1. Januar 2009 |
Fünfte Änderung | vom 19. Mai 2014 | 4. Juni 2014 |
Sechste Änderung | vom 16. Mai 2022 | 1. Juni 2022 |