§1 Steuergegenstand
Absatz(1)
Die Stadt Kassel erhebt eine Übernachtungssteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen ortsfremder Personen in der Stadt Kassel in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
Absatz(2)
Als ortsfremde Person gilt, wer im Stadtgebiet Kassel keinen melderechtlich erfassten Haupt- oder Nebenwohnsitz unterhält.
Absatz(3)
Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt ausgeübt werden. Als Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Satzung gelten insbesondere Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Camping- und Reisemobilplätze, Ferienhäuser sowie sämtliche Arten von Ferienwohnungen.
Absatz(4)
Nicht als Übernachtung im Sinne dieser Satzung gilt das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Pflegehotels, Frauenhäusern, Obdachlosenunterkünften und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen, sowie das Unterkommen zur Verhinderung oder Beseitigung von Obdachlosigkeit in anderen Beherbergungsbetrieben.
§2 Steuerschuldner
Absatz(1)
Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist jede natürliche oder juristische Person, die einer Person entgeltliche Übernachtungen gewährt (Betreiberin/Betreiber eines Beherbergungsbetriebes).
Absatz(2)
Betreiben mehrere Personen einen Beherbergungsbetrieb, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtung geschuldeten Entgelt ohne Umsatzsteuer und ohne Entgelte für andere Dienstleistungen (Nettoentgelte). Unerheblich ist, ob das Nettoentgelt von der beherbergten Person oder einem Dritten geschuldet wird.
§4 Steuersatz
Die Steuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
§5 Steuerbefreiungen
Steuerfrei sind
- Übernachtungen in Jugendherbergen und sonstigen Beherbergungsbetrieben, deren Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist;
- Übernachtungen im Rahmen von Klassenfahrten von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren. Gleiches gilt für die Übernachtungen von Lehrkräften, die die Klassenfahrt begleiten;
- Übernachtungen im Rahmen von Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren. Gleiches gilt für die Übernachtungen der Gruppenleitungen, die die Gruppenreise begleiten;
- Übernachtungen von ortsfremden Personen, die eine Gesamtdauer von 28 Tagen je Kalenderjahr im Stadtgebiet Kassel übersteigen.
§6 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
Absatz(1)
Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Steuergegenstandes, also mit Zahlung des Entgelts für die Beherbergungsleistung, spätestens mit der Beendigung der Beherbergungsleistung.
Absatz(2)
Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Absatz(3)
Die Betreiberin/Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, eine Erklärung über die Anzahl der Übernachtungen und der jeweils hierauf entfallenen Bemessungsgrundlage (Nettoentgelte) beim Magistrat der Stadt Kassel einzureichen. Die Erklärung muss dem Magistrat der Stadt Kassel bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres vorliegen und kann entweder
a) in einem elektronischen Verfahren, aufrufbar auf der Website der Stadt Kassel, oder
b) mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen.
Absatz(4)
Sofern der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin gemäß § 2 dieser Satzung mehrere Beherbergungsbetriebe betreibt, ist je Beherbergungsbetrieb die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 gesondert abzugeben.
Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalendervierteljahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalendervierteljahres beginnt, für den Rest des Kalendervierteljahres festgesetzt. Sie wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides an die Steuerschuldnerin oder den Steuerschuldner fällig und ist von dieser oder diesem an die Stadtkasse der Stadt Kassel zu entrichten.
Absatz(5)
Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) besteht die Steuerpflicht der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers bis zum Eingang der Änderungsmitteilung nach § 7 Absatz 3 dieser Satzung fort.
§7 Anmeldung, Abmeldung, Anzeigepflichten
Absatz(1)
Wer einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 dieser Satzung eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Magistrat der Stadt Kassel auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers,
b) Anschrift und Zeitpunkt der Eröffnung des Beherbergungsbetriebs,
c) Anzahl der Beherbergungsräumlichkeiten und deren jeweilige Belegungsmöglichkeit mit Beherbergungsgästen im jeweiligen Beherbergungsbetrieb.
Absatz(2)
Die Betreiber, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehende Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 1 Absatz 2 dieser Satzung betreiben, haben dem Magistrat der Stadt Kassel die Angaben nach Absatz 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung mitzuteilen.
Absatz(3)
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Kassel das Ende ihrer oder seiner Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
§8 Steueraufsicht und Außenprüfung
Absatz(1)
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Magistrats der Stadt Kassel im Rahmen und nach Maßgabe des § 99 Abgabenordnung (AO) das Betreten von Grundstücken, Räumen, umschlossenen Betriebsvorrichtungen und ähnlichen Einrichtungen zu gestatten, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen.
Absatz(2)
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes hat den beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Magistrats der Stadt Kassel im Rahmen und nach Maßgabe von § 97 Abgabenordnung (AO) auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen oder Einsicht zu gewähren.
§9 Mitwirkungspflichten
Absatz(1)
Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Kassel Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind, wenn die Sachverhaltsaufklärung bei der Betreiberin oder der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Absatz(2)
Hat die oder der Steuerpflichtige ihre oder seine Pflichten aus § 6 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung oder zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist sie oder er nicht zu ermitteln, sind die in Absatz 1 genannten Agenturen und Unternehmen über ihre Pflichten nach Absatz 1 hinaus auf Verlangen des Magistrats der Stadt Kassel zur Mitteilung über die Person des oder der Steuerpflichtigen und aller zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet. Sie haben insbesondere Auskunft zu geben, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind.
§10 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) entgegen § 6 Absatz 3 dieser Satzung die Steueranmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Fristen abgibt,
b) entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 dieser Satzung die Betriebseröffnung oder das Bestehen eines Betriebs nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist anzeigt,
c) entgegen § 7 Absatz 3 dieser Satzung das Ende der Betriebstätigkeit, den Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin des Beherbergungsbetriebes oder die Verlegung des Beherbergungsbetriebes nicht anzeigt, oder
d) seiner Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach § 8 oder § 9 dieser Satzung nicht nachkommt
und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen (Steuergefährdung).
Absatz(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Steuerpflichtigen leichtfertig
a) gegenüber der Stadt Kassel über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
b) die Stadt Kassel pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
Absatz(3)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§11 Schlussbestimmungen
Absatz(1)
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Sie tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Absatz(2)
Beherbergungsleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vertraglich vereinbart worden sind, sind von der Steuer im Jahr 2025 ausgenommen.
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 5. Mai 2025 | am 1. Juli 2025 |