§1 Öffentliche Anstalt
Absatz(1)
Die Stadt betreibt eine öffentliche Anstalt, die die Entsorgung von Abfällen regelt, die innerhalb des Stadtgebietes in
- Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858 bzw. DIN 1999 in ihren jeweils gültigen Fassungen,
- Abscheideranlagen für Fette nach DIN EN 1825 bzw. DIN 4040 in ihren jeweils gültigen Fassungen,
- Abscheideranlagen für Stärke
bei bestimmungsgemäßen Gebrauch angesammelt worden sind.
Absatz(2)
Die Anstalt kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. Die Bestimmungen des Abfallrechts bleiben unberührt.
§2 Grundstücke
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 70 Bewertungsgesetz bildet.
§3 Verpflichtete
Absatz(1)
Verpflichtete aufgrund dieser Satzung sind Grundstückseigentümer, Nießbraucher, Erbbauberechtigte und sonstige dinglich Berechtigte eines Grundstückes, das mit einer Abscheideranlage versehen ist.
Absatz(2)
Ihnen stehen Mieter, Pächter und sonstige Besitzer gleich.
Absatz(3)
Erbbauberechtigte treten an Stelle des Grundstückseigentümers, sonstige Berechtigte sind neben dem Eigentümer verpflichtet. Mehrere Berechtigte haften als Gesamtschuldner.
Absatz(4)
Der Verpflichtete eines Grundstückes, auf dem sich Abscheideranlagen der in § 1 bezeichneten Art befinden, lässt die Entsorgung dieser Anlagen durch die Anstalt oder zugelassene Beauftragte vornehmen.
Absatz(5)
Der Verpflichtete kann sich von der Entsorgung gemäß dieser Satzung von der Anstalt befreien lassen, wenn er gewährleistet, daß die Entsorgung gemäß dem geltendem Abfallrecht erfolgt. Auf Verlangen ist der Anstalt die entsprechende Sachkunde nachzuweisen.
§4 Genehmigung und Entsorgung
Absatz(1)
Abscheideranlagen bedürfen der Genehmigung durch die Anstalt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel in der jeweils gültigen Fassung beizufügen. Die Abscheideranlage bedarf nach Einbau der Abnahme durch die Anstalt.
Absatz(2)
Die laufende Kontrolle der Abscheideranlage obliegt dem Verpflichteten (§ 3). Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der Anstalt vorzulegen.
Absatz(3)
Reinigungen durch die Anstalt werden nur im Zusammenhang mit der Entleerung der Anlage vorgenommen. Die Reinigung der Bodenabläufe sowie sämtlicher Zu- und Abläufe der Abscheideranlage obliegt in jedem Fall dem Verpflichteten.
Absatz(4)
Der Verpflichtete beantragt jede Entsorgung seiner Anlage bei der Anstalt. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können, bevor Abscheidergut in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden.
Absatz(5)
Für die einzelnen Arten von Ascheideranlagen gilt Folgendes:
- Für Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen nach DIN EN 858 bzw. DIN 1999 sind die Reinigungsintervalle so festzulegen, dass das Speichervolumen des Abscheiders oder des Schlammfanges nicht überschritten und die Funktionsfähigkeit nicht unterbrochen wird.
Das Abscheidergut muss ohne Zugabe von Wasser saugfähig sein.
Die Anstalt behält sich vor, die Reinigung bei Bedarf durchzuführen. Dies gilt insbesondere bei starker Sedimentation im Schlammfang und bei der Überschreitung des Speichervolumens des Schlammfanges bzw. des Abscheiders.
Nach der Entleerung sind Abscheider und deren Schlammfänge sofort durch den Verpflichteten mit Frischwasser oder geeignetem Brauchwasser bis zum Ablaufniveau zu füllen. Der Schwimmer ist auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Frischwasser oder geeignetes Brauchwasser ist durch den Verpflichteten kostenfrei bereitzustellen. - Fettabscheideranlagen nach DIN EN 1825 bzw. DIN 4040 und Abscheideranlagen für Stärke sind so rechtzeitig zu leeren, dass das Speichervolumen des Abscheiders oder des Schlammfanges nicht überschritten wird.
Schlammfang und Abscheider sind mindestens einmal in drei Monaten vollständig zu entleeren und zu reinigen. Ausnahmen bezüglich des Entleerungsintervalls sind auf Antrag bei der Anstalt und nach Zustimmung durch die Anstalt möglich.
Die Anstalt kann zulassen, dass durch den Einsatz von Spezialfahrzeugen Fettabscheider und die dazugehörigen Schlammfanginhalte vor Ort separiert werden und die wässerige Phase wieder dem Abscheider oder Schlammfang zugeführt wird.
Der Einsatz von biologischen Mitteln (Bakterien, Enzymen usw.) zur sogenannten Selbstreinigung ist nicht zulässig.
Die Anstalt behält sich vor, die Reinigung bei Bedarf durchzuführen. Dies gilt insbesondere bei starker Sedimentation im Schlammfang und bei der Überschreitung des Speichervolumens des Schlammfanges bzw. des Abscheiders.
Absatz(6)
Die Anstalt kann die unverzügliche Entleerung von Abscheideranlagen anordnen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Dasselbe gilt bei Überschreitung der in Abs. 5 Nr. 2 genannten Fristen.
Absatz(7)
Bei Störungen an den Abscheideranlagen hat der Verpflichtete die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen.
Absatz(8)
Der Verpflichtete hat die Abscheideranlagen zum Zwecke der Entsorgung zugänglich zu machen. Zufahrtswege sind in befahrbarem Zustand zu halten. Den mit den Arbeiten und deren Überwachung beauftragten Personen ist Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
Absatz(9)
Die Abscheideranlagen sind von allem freizuhalten, was geeignet ist, die zur Entsorgung und Reinigung eingesetzten Geräte und Fahrzeuge zu beschädigen.
Absatz(10)
Der Inhalt der Abscheideranlagen bleibt bis zum Abschluß der Entsorgung im Eigentum des Verpflichteten.
§5 Haftung
Der Verpflichtete haftet der Anstalt für alle Schäden, die ihr durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung entstehen. Er hat die Anstalt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund solcher Schäden gegen sie geltend gemacht werden.
§6 Gebühren
Absatz(1)
Die von der Anstalt zu erhebenden Gebühren entstehen für die An- und Abfahrt, Leerung, Reinigung und Entsorgung der Abscheider- und Schlammfanginhalte.
Absatz(2)
Gebührenpflichtig ist derjenige, der zur Zeit der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der nach § 3 Verpflichtete war. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme.
Absatz(3)
Die Gebühren betragen für die unter Abs. 1 aufgeführten Arbeiten:
- Bei Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten 0,115 Euro pro Liter Nutzinhalt der jeweiligen Abscheideranlage (Nutzinhalt = das von der Anstalt ermittelte Nutzvolumen des Abscheiders und des Schlammfanges).
- Bei Abscheideranlagen für Fette und Stärke 0,045 Euro pro Liter Nutzinhalt der jeweiligen Abscheideranlage (Nutzinhalt = das von der Anstalt ermittelte Nutzvolumen des Abscheiders und des Schlammfanges).
§7 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Verpflichteter gemäß § 3 vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach § 4 Abs. 1 und 2 und Abs. 4 bis 9 obliegenden Pflichten verletzt.
Absatz(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € geahndet werden.
Absatz(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§8 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 9. Dezember 2002 | am 1. Januar 2003 |
Erste Änderung | vom 20. Februar 2017 | am 22. April 2017 |