§1
Die Stadt Kassel ist Trägerin der Kinder- und Jugendwohngruppen Auguste Förster als Einrichtungsverbund der Erziehungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).
§2
Das Vermögen der unter § 1 genannten Einrichtungen ist Zweckvermögen der Stadt Kassel.
§3
Die Stadt Kassel verfolgt mit dem Betrieb der in § 1 genannten Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar, indem sie Kinder im Wege der Erziehungshilfe in Ausübung von Vormundschaften bzw. Sorgerechtspflegeschaften unterbringt, betreut und fördert.
§4
Absatz(1)
Die Verwaltung der Einrichtungen obliegt dem Magistrat im Rahmen des § 66 der Hessischen Gemeindeordnung.
Absatz(2)
Die Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan der Stadt Kassel und in der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen.
Absatz(3)
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der bezeichneten Einrichtungen verwendet werden.
Absatz(4)
Die Unterhaltung der Einrichtungen wird aus eingehenden Gebühren bestritten. Soweit diese nicht ausreichen, werden die Fehlbeträge durch die Stadt Kassel getragen.
Absatz(5)
Die Stadt Kassel erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Einrichtungen. Es darf weiterhin keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der bezeichneten Einrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Kassel zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugend- und Wohlfahrtspflege zu verwenden hat.
§6 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 21. Juni 1993 | am 21. Juli 1993 |