§1 Erhebung eines Kurbeitrages
Absatz(1)
Bad Wilhelmshöhe ist ein staatlich anerkanntes Kneipp- und Thermalsoleheilbad.
Absatz(2)
Die Stadt Kassel in Zusammenarbeit mit der Kassel Marketing GmbH (Kurverwaltung) erhebt einen Kurbeitrag. Der Kurbeitrag wird zur Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der im Kurbezirk zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) verwendet. Darüber hinaus dient er zur Bereitstellung der Kurmittel.
Absatz(3)
Absatz(4)
§2 Erhebungsgebiet
Die Abgrenzung des Kurbezirks ist aus einer Karte ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Karte kann während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Kassel Marketing GmbH eingesehen werden.
§3 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis
Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden volljährigen Personen erhoben, die zu Kur- und Erholungszwecken im Kurbezirk Wohnung genommen haben und denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen sowie an Kurveranstaltungen teilzunehmen (beitragspflichtige Personen). Dabei ist ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird.
Als ortsfremd gilt, wer im Erhebungsgebiet nicht seinen Haupt- und Nebenwohnsitz hat.
§4 Höhe des Kurbeitrags
Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag und Person 0,50 Euro.
§5 Befreiung von der Kurbeitragspflicht
Absatz(1)
Von der Kurbeitragspflicht sind befreit:
- Personen, die sich zur Berufsausübung oder -ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,
- Personen, die an Tagungen, Lehrgängen, Kursen, Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen teilnehmen.
- Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Familie unentgeltlich Aufnahme finden,
- Kranke, die sich in Krankenhäusern im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufhalten, die nicht Kurkrankenhäuser sind,
- Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Absatz(2)
Von der Kurbeitragspflicht werden auf Antrag beitragspflichtige Personen befreit:
- Erwerbsunfähige, Kriegsbeschädigte und Pflegebedürftige, denen besondere Fürsorge im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes oder Pflegehilfe im Sinne des § 61 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch, zusteht, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthalts und der Kur in voller Höhe tragen.
- Begleitpersonen von Schwerbehinderten, Schwererwerbbeschränkten oder Behinderten im Sinne des § 53 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch, mit mindestens 50 vom Hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt,
- bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können und keine Kurmittel in Anspruch nehmen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Absatz(3)
Anträge nach Abs. 2 sind spätestens am dritten Tag nach Aufenthaltsbeginn unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks der Kurverwaltung einzureichen.
§6 Ermäßigung des Kurbeitrages
Absatz(1)
Der Kurbeitrag wird auf Antrag für Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 sowie Blinde ermäßigt. Die Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert.
Absatz(2)
§7 Entstehen des Kurbeitrages
Absatz(1)
Die Beitragspflicht beginnt am Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie endet am Tag der Abreise. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise werden bei der Kurbeitragsfestsetzung als ein Tag gerechnet.
Absatz(2)
§8 Aufzeichnungs- und Meldepflichten, Erhebung
Absatz(1)
Absatz(2)
Absatz(3)
Der Meldepflichtige hat die Höhe des Kurbeitrages zu berechnen. Die beitragspflichtige Person entrichtet den Kurbeitrag an den Meldepflichtigen. Der Kurbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung gesondert auszuweisen. Der Meldepflichtige haftet für die richtige Berechnung und Erhebung des Kurbeitrages.
Absatz(4)
Der Meldepflichtige hat die Meldeformulare im Rahmen einer vierteljährlichen Meldung bei der Kurverwaltung einzureichen. Die angemeldeten Kurbeiträge sind bis zum 10. des auf das Ende des Vierteljahres folgenden Monats an die Kurverwaltung zu entrichten.
Absatz(5)
Der Magistrat der Stadt Kassel (Amt Kämmerei und Steuern) kann zur Vereinfachung des Verfahrens Vereinbarungen mit dem Meldepflichtigen über die Berechnung des Kurbeitrages, Fälligkeit und Erhebung treffen.
§9 Prüfungsvorschrift
Die Kurverwaltung ist berechtigt, zur Nachprüfung der Beitragsanmeldungen und sonstigen Angaben der Meldepflichtigen die Geschäftsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
§10 Kurkarte
Absatz(1)
Absatz(2)
Die Kurkarte wird vom Meldepflichtigen oder von der Kurverwaltung ausgegeben.
Absatz(3)
Absatz(4)
Absatz(5)
Der Verlust einer Kurkarte ist der Kurverwaltung anzuzeigen. Wir die Entrichtung des Kurbeitrages glaubhaft gemacht, kann eine Ersatzkarte ausgegeben werden. Für die Ersatzkarte wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
Absatz(6)
Für verlorene oder nicht mehr nachweisbare Kurkarten wird von dem Meldepflichtigen eine Gebühr von bis zu 100,00 Euro erhoben.
§11 Straf- und Bußgeldbestimmungen
Die Vorschriften der §§ 5 und 5a des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) finden Anwendung.
§12 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten
Satzung | vom 8. November 2010 | am 23. Dezember 2010 |