§1 Mitglieder
Die Mitglieder der Ortsbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechte und Pflichten gelten unbeschadet dieser Geschäftsordnung die Vorschriften der §§ 24 - 27 der Hessischen Gemeindeordnung.
§2 Aufgaben des Ortsbeirates
Absatz(1)
Der Ortsbeirat vertritt die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbezirks und fördert deren Beziehung zur Stadtverordnetenversammlung und zum Magistrat und pflegt die Kontakte zu allen im Ortsbezirk ansässigen Vereinigungen. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet des § 15 Abs. 2 Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbezirks anhören.
Absatz(2)
Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen.
Absatz(3)
Der Ortsbeirat hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Stadtverordnetenversammlung oder vom Magistrat vorgelegt werden.
§3 Entscheidungsrechte des Ortsbeirates
Der Ortsbeirat entscheidet über folgende Angelegenheiten im Ortsbezirk:
- Standorte von
a) Bürgerhäusern
b) Kindertagesstätten
c) Grün- und Erholungsanlagen
d) Spiel- und Sporteinrichtungen
e) Büchereizweigstellen
f) Außenstellen der Verwaltung
g) Jugendräume
sofern deren Nutzung nach der bestimmungsgemäßen Funktion auf den Ortsbezirk beschränkt ist. - Standorte für Einrichtungen des
a) Gesundheitswesens
b) der Jugendhilfe
c) der Altenhilfe
sofern deren Nutzung nach der bestimmungsgemäßen Funktion auf den Ortsbezirk beschränkt ist. - Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Ortsbezirk hinausgeht, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Realisierbarkeit.
- Bestimmung der Rangfolge des Ausbaus der Anliegerstraßen.
- Gestaltung öffentlicher Grün-, Erholungs- und Spielanlagen, soweit es sich nicht um laufende Verwaltung oder verkehrsbehördliche Maßnahmen handelt.
- Umgestaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, z.B. zum Zwecke der Verkehrsberuhigung, soweit es sich nicht um laufende Verwaltung oder verkehrsbehördliche Maßnahmen handelt.
- Benennung von Straßen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen auf Vorschlag des Magistrats.
§4 Anhörungsrechte des Ortsbeirates
Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, frühzeitig zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplanes. Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinne sind unter anderem
- Berufung der Wahlvorstände, Festlegung der Wahlbezirke und Wahllokale,
- Wahl der Schiedsperson,
- Änderung der Ortsbezirksgrenzen,
- Bürgerversammlungen auf Einladung des Magistrats,
- Investitionsprogramme über Projekte des Ortsbezirks,
- Aufstellung, Änderung und Ergänzung von
a) Fachpläne
b) Ortsbezirksprogrammen
c) Ortsbezirksentwicklungsplänen
d) Bauleitplänen
e) Satzungen aufgrund des Bundesbaugesetzes, der Hessischen Bauordnung oder des Denkmalschutzgesetzes.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes wird der Ortsbeirat zu dem Entwurf gehört, der nach einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgelegt wird. Dem Ortsbeirat werden gleichzeitig eine Zusammenfassung der eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie der Behandlungsvorschlag der Verwaltung zugeleitet. Die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher wird über den Zeitpunkt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung informiert. Zu Veranstaltungen, die der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB dienen, ist der Ortsbeirat einzuladen. - Planung von Anlagen, die der Versorgung, Erschließung und dem Verkehr dienen, soweit sie für den Ortsbezirk von besonderer Bedeutung sind, insbesondere
a) Kanal- und Straßenplanungen
b) sonstige Verkehrsplanungen (einschließlich Lichtzeichenanlagen)
c) Einziehung öffentlicher Straßen
d) Standorte öffentlicher nicht städtischer Einrichtungen. - Errichtung neuer, Änderung oder Aufhebung bestehender Verkehrslinien der KVG sowie anderer Verkehrsträger, sofern die Stadt Kassel bei der Planung beteiligt wird und Festlegung der Standorte von Haltestellen und Wartehallen.
- Alle Planungen öffentlicher und sonstiger Planungsträger, wenn sie
a) das Ortsbild wesentlich verändern oder beeinträchtigen oder
b) eine erhebliche Geruchs- oder Geräuschbelästigung, eine erhebliche Luftverschmutzung oder andere erheblich belastende Auswirkungen für die Bevölkerung mit sich bringen.
Bei Bauvorhaben privater Bauherren sind die Datenschutzbestimmungen zu beachten.
Bei Planungen übergeordneter Entscheidungsträger (z.B. RP, Zweckverband Raum Kassel) ist der Ortsbeirat durch den Magistrat zu hören. - Schulentwicklungsplanungen und organisatorische Änderungen im Schulwesen unbeschadet der in der zweiten Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes vom 17.03.1980 im Abschnitt A, Unterabschnitt "Mittelstufenschulen" geregelten Zustimmungserfordernisse.
- Bildung von Schulbezirksgrenzen nach § 143 Hessisches Schulgesetz.
- Namensgebung für Schulen im Ortsbezirk nach § 142 Hessisches Schulgesetz.
- Eigentumsrechtliche Veränderungen oder Einräumung von Erbbaurecht an städtischen Liegenschaften, die entweder größer als 1000 qm sind und einer durch Bebauungsplan nicht abgesicherten Nutzung zugeführt werden sollen oder die ihrer Lage nach für öffentlich bedeutsame Nutzungen im Ortsbezirk geeignet sind.
§5 Information des Ortsbeirates
Der Ortsbeirat soll frühzeitig über folgende Angelegenheiten im Ortsbezirk informiert werden:
- Größere oder bedeutende Planungen und Bauvorhaben insbesondere auf städtischen Liegenschaften.
- Maßnahmen in anderen Ortsbezirken, die ihn mittelbar betreffen (z.B. größere Umleitungsmaßnahmen).
- Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, sofern der Magistrat über Daten verfügt und sie nicht dem Datenschutz unterliegen.
- Baumaßnahmen anderer Träger (z.B. KVG, Städtische Werke AG, Telekom pp.), sofern sie dem Magistrat bekannt sind, sowie Tiefbaumaßnahmen der Stadt Kassel.
§6 Dispositionsmittel
Absatz(1)
Der Ortsbeirat entscheidet über die Verwendung der für die Unterhaltung von Straßen, Geh- und Radwegen, Plätzen sowie Grünanlagen veranschlagten Haushaltsmittel, sofern ihm die Verfügung hierüber im Ergebnishaushalt vorbehalten ist. Er informiert die Verwaltung über kostengünstige Angebote von Dritten für Maßnahmen des Ortsbeirates im Ortsteil. Die Verwaltung prüft daraufhin, ob diese Angebote bei der Auftragsvergabe angenommen werden können.
Absatz(2)
Abs. 1 gilt für Mittel zur Förderung der örtlichen Gemeinschaft entsprechend.
Absatz(3)
Bei der Verteilung der nach den Absätzen 1 und 2 veranschlagten Mittel auf die einzelnen Ortsbezirke werden je zur Hälfte ein für alle Ortsbezirke einheitlicher Sockelbetrag und die Einwohnerzahl des jeweiligen Ortsbezirks zugrunde gelegt.
Absatz(4)
Für von dem Ortsbeirat beantragte Investitionen sollen unter Anrechnung auf die Mittel nach Abs. 1 im Finanzhaushalt Mittel bereitgestellt werden. § 2 Abs. 2 und § 4 Satz 1 bleiben unberührt.
Absatz(5)
Auf Beschluss des Ortsbeirates können nach der Durchführung von Maßnahmen aus Dispositionsmitteln nach Absatz 1, die ein Ausgabevolumen von 500,00 EUR übersteigen, vom Magistrat Abrechnungsnachweise angefordert werden.
Absatz(6)
Die jeweils gültigen haushaltsrechtlichen Festlegungen sind anzuwenden.
§7 Äußerungsfristen
Absatz(1)
In Fällen der §§ 2 Absatz 3, 3 und 4 hat der Ortsbeirat innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Ersuchens der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats bei der zuständigen Geschäftsstelle einen Beschluss hierüber zu fassen. Bei der Anhörung zum Entwurf des Haushaltsplanes kann der Magistrat eine kürzere Frist bestimmen, die jedoch drei Wochen nicht unterschreiten darf.
Absatz(2)
Fasst der Ortsbeirat in den Fällen des § 3 nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 einen Beschluss, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Sofern der Ortsbeirat in den Fällen des § 4 keine Stellungnahme innerhalb der Frist nach Abs. 1 abgibt, gilt damit die Anhörung als beendet. Findet in den Fällen des § 3 Ziffer 7 keine Einigung statt, kann der Magistrat die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeiführen.
Absatz(3)
Der Magistrat hat Beschlüsse des Ortsbeirates nach § 3 unverzüglich auszuführen bzw. mit der Ausführung zu beginnen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so berichtet der Magistrat unverzüglich nach Bekanntwerden der dafür maßgeblichen Gründe, spätestens jedoch 12 Wochen nach Beschlussfassung dem Ortsbeirat schriftlich über den Stand der Angelegenheit und über die Hinderungsgründe.
§8 Öffentlichkeit
Absatz(1)
Der Ortsbeirat fasst seine Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. In den Fällen des § 4 Ziffer 13 und § 5 Ziffer 1 ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlichen Sitzungen begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
Absatz(2)
Beschlüsse, welche in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
§9 Beschlussfähigkeit
Absatz(1)
Der Ortsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Ortsbeiratsmitglieder anwesend ist. Die/der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
Absatz(2)
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Ortsbeirates zurückgestellt worden und tritt der Ortsbeirat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
Absatz(3)
Besteht bei mehr als der Hälfte der Ortsbeiratsmitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Ortsbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ortsbeiratsmitglieder beschlussfähig.
§10 Abstimmung
Absatz(1)
Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Absatz(2)
Geheime Abstimmung ist unzulässig.
§11 Wahlen
Absatz(1)
Der Ortsbeirat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, und eine Schriftführerin/einen Schriftführer. Auf Beschluss des Ortsbeirates kann eine 2. Stellvertreterin/ein 2. Stellvertreter gewählt werden. Scheiden die/der Vorsitzende, eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter oder eine Schriftführerin/ein Schriftführer vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der Ortsbeirat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sofern die Schriftführerin/der Schriftführer in einer Sitzung nicht anwesend ist, wählt der Ortsbeirat für diese Sitzung eine besondere Schriftführerin/einen besonderen Schriftführer. Zur Schriftführerin/zum Schriftführer kann auch eine Gemeindebedienstete/ein Gemeindebediensteter oder eine Bürgerin/ein Bürger gewählt werden.
Absatz(2)
Die/der Vorsitzende trägt die Bezeichnung "Ortsvorsteherin" bzw. "Ortsvorsteher".
Absatz(3)
Gewählt wird schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte des Ortsbeirates. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handhebung gewählt werden.
Absatz(4)
Die/der Vorsitzende, ihre/seine 1. und 2. Stellvertreterin/Stellvertreter und die Schriftführerin/der Schriftführer werden in je einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt ist diejenige Person, für die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben ist. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen, Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Wird bei einer Wahl mit zwei oder mehr Personen die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Entfallen im ersten Wahlgang auf mehr als zwei Personen Stimmen, so erfolgt dieser Wahlgang zwischen den zwei Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der/dem Vorsitzenden, im Falle des Absatzes 2 das von dem Vorsitz führenden Mitglied, zu ziehende Los darüber, wer in den weiteren Wahlgang gelangt. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine Person die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Rücktritt einer Person in den weiteren Wahlgängen ist der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten. Der Ortsbeirat kann nach jedem Wahlgang darüber beschließen, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll.
Absatz(5)
Das Amt der/des Vorsitzenden endet, wenn es der Ortsbeirat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Ortsbeiratsmitglieder beschließt. Das gleiche gilt für ihre/seine Vertretung und die Schriftführerin/den Schriftführer.
§12 Einberufung
Absatz(1)
Der Ortsbeirat tritt innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die Ladung erfolgt durch die bisherige Ortsvorsteherin/den bisherigen Ortsvorsteher.
Absatz(2)
Zu der 1. Sitzung nach der Einrichtung eines Ortsbeirates lädt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ein.
Absatz(3)
Der Ortsbeirat tritt im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der Ortsbeiratsmitglieder oder der Magistrat unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände es verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des Ortsbeirates gehören; die Ortsbeiratsmitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen.
§13 Aufgaben der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers
Absatz(1)
Die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher beruft die Ortsbeiratsmitglieder zu den Sitzungen des Ortsbeirates schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. In eiligen Fällen kann die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden. Im Falle des § 9 Abs 2 muss die Ladungsfrist mindestens einen Tag betragen.
Absatz(2)
Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zu der Sitzung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Ortsbeiratsmitglieder dem zustimmen.
Absatz(3)
Bei Wahlen (§ 11) müssen zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag stets mindestens drei Tage liegen.
Absatz(4)
Die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher leitet die Verhandlungen des Ortsbeirates, sie/er handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus.
Absatz(5)
Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der Ortsvorsteherin/dem Ortsvorsteher im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt. Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3, Satz 2 ist die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher verpflichtet, die zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen.
Absatz(6)
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte sind vor der Sitzung öffentlich bekanntzugeben.
Absatz(7)
Die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher repräsentiert den Ortsbeirat im Ortsbezirk.
§14 Niederschriften
Absatz(1)
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsvorsteherin/dem Ortsvorsteher und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Absatz(2)
Die Niederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Schluss der Sitzung
b) die Namen der Anwesenden, die Namen der Abwesenden mit dem Vermerk, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt fehlen,
c) die Tagesordnung,
d) die Antragstellerinnen und Antragsteller, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse in vollem Wortlaut sowie
e) die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
Absatz(3)
Die Niederschrift wird zwei Wochen nach der Sitzung für die Dauer von einer Woche bei der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Ortsbeiratsmitglieder offengelegt.
Einwendungen gegen die Niederschrift sind der Ortsvorsteherin/dem Ortsvorsteher innerhalb einer Woche nach Ablauf der Offenlegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle mitzuteilen. Über die Einwendungen entscheidet der Ortsbeirat vor Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung.
Absatz(4)
Jedes Mitglied des Ortsbeirates, die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher, die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung, die Stadtverordneten, die in dem Ortsbezirk wohnen, die von den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte benannten Ortsbezirkssprecherinnen/Ortsbezirkssprecher, sofern sie nicht im Ortsbezirk wohnen, der Magistrat, die vom Ausländerbeirat sowie die vom Seniorenbeirat und Behindertenbeirat nach § 15 benannten Vertreterinnen/Vertreter, erhalten mit dem Zeitpunkt der Offenlegung eine Ausfertigung der Niederschrift.
Absatz(5)
Die Geschäftsstelle hat jedermann Einsicht in die Sitzungsniederschriften zu gestatten, soweit diese sich auf Gegenstände beziehen, die in öffentlicher Sitzung behandelt wurden.
§15 Teilnahme anderer Personen
(1) Zu den Sitzungen des Ortsbeirates sind die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher, die Stadtverordneten, die in dem betreffenden Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliches Mitglied angehören, die von den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte benannten Ortsbezirkssprecherinnen/Ortsbezirkssprecher, sofern sie nicht im Ortsbezirk wohnen, der Magistrat, die vom Ausländerbeirat nach Abs. 3 sowie die vom Seniorenbeirat und Behindertenbeirat nach Abs. 3a) benannten Einwohnerinnen/Einwohner einzuladen. Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen erhalten je eine Einladung zur Kenntnis.
(2) Der Ortsbeirat kann unbeschadet des Absatzes 1 Vertreterinnen/Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von seiner Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
(3) Der Ausländerbeirat benennt aus seiner Mitte für jeden Ortsbeirat eine/einen oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter. Sie sollen in dem betreffenden Ortsbezirk wohnen. Kann der Ausländerbeirat keine Vertreterin/keinen Vertreter aus seiner Mitte benennen, beschließt der Ortsbeirat auf Vorschlag des Ausländerbeirates für die im Ortsteil wohnende Vertretung das Teilnahmerecht an den Ortsbeiratssitzungen mit beratender Stimme. Die Anzahl der für jeden Ortsbezirk zu benennenden Vertreterinnen/Vertreter bestimmt sich, vorbehaltlich Satz 5, nach dem auf die in der Hauptsatzung festgelegte Zahl der Ortsbeiratsmitglieder bezogenen Vomhundertsatz der im Ortsbezirk wohnenden Ausländerinnen/Ausländer an der Einwohnerzahl des Ortsbezirks. Ergeben sich hierbei Zahlen, deren erste Ziffer nach dem Komma kleiner als fünf ist, werden sie abgerundet, im Übrigen werden Dezimalzahlen aufgerundet. Der Ausländerbeirat hat in jedem Falle das Recht, zumindest eine Vertreterin/einen Vertreter für jeden Ortsbeirat zu benennen. Der Ausländeranteil der Ortsbezirke wird vom Magistrat jeweils zum 31.12. des der Wahl des Ausländerbeirates vorausgehenden Jahres verbindlich festgestellt.
(3a) Der Seniorenbeirat und der Behindertenbeirat benennen aus ihrer Mitte für jeden Ortsbeirat eine Vertreterin/einen Vertreter. Sie/er soll in dem betreffenden Ortsbezirk wohnen. Kann der Seniorenbeirat oder der Behindertenbeirat keine Vertreterin/keinen Vertreter aus seiner Mitte benennen, beschließt der Ortsbeirat auf Vorschlag des Seniorenbeirats oder des Behindertenbeirats für die im Ortsteil wohnende Vertretung das Teilnahmerecht an den Ortsbeiratssitzungen mit beratender Stimme.
(4) Stadtverordnete, die dem Ortsbeirat nicht als ordentliches Mitglied angehören, die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher und die vom Ausländerbeirat, Behindertenbeirat und Seniorenbeirat benannten Einwohnerinnen/Einwohner haben kein Stimmrecht. Sie erhalten auf Wunsch das Wort zum Gegenstand der Verhandlung.
(5) Der Magistrat muss jederzeit zum Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Er ist verpflichtet, dem Ortsbeirat auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Die Mitglieder des Magistrats haben kein Stimmrecht.
§16 Gemeinsame Sitzungen von Ortsbeiräten
Absatz(1)
Ortsbeiräte können gemeinsame Probleme in gemeinsamen Sitzungen beraten. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden entsprechende Anwendung.
Absatz(2)
Einigen sich die beteiligten Ortsbeiräte in einer gemeinsamen Sitzung nicht auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden, so führt die/der an Jahren älteste Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher den Vorsitz.
Absatz(3)
Die Beschlussfassung ist getrennt innerhalb jedes der beteiligten Ortsbeiräte vorzunehmen.
§17 Geschäftsstelle der Ortsbeiräte
Absatz(1)
Das Büro der Stadtverordnetenversammlung ist die Geschäftsstelle der Ortsbeiräte.
Absatz(2)
Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört die Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern der Verwaltung.
§18 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte in der Stadt Kassel tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Die Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte in der Stadt Kassel in der bisher geltenden Fassung tritt damit außer Kraft.
Es sind in Kraft getreten:
Geschäftsordnung | vom 7. Oktober 2024 | am 1. Oktober 2024 |