Absatz(1)
Die Magistratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Verhandlungen in demselben Umfang verpflichtet wie Beamte bei dienstlichen Angelegenheiten.
§1
Absatz(1)
Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister, den hauptamtlichen und ehrenamtlichen Beigeordneten (Stadträten).
Absatz(2)
Hauptamtliche und ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben im Rahmen dieser Geschäftsordnung die gleichen Rechte und Pflichten.
§2
Absatz(1)
Den Vorsitz im Magistrat führt als Erster unter Gleichberechtigten der Oberbürgermeister.
Absatz(2)
Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem Bürgermeister vertreten; ist auch dieser verhindert, so geht die Stellvertretung auf das dienstälteste hauptamtliche Magistratsmitglied über.
§3
Absatz(1)
Der Oberbürgermeister regelt den Geschäftsgang und verteilt die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder; er kann auch ehrenamtlichen Mitgliedern fest umgrenzte Arbeitsgebiete zuweisen.
Absatz(2)
Bei der Geschäftsverteilung ist der Oberbürgermeister insoweit gebunden, als die Stadtverordnetenversammlung hauptamtliche Beigeordnete zu Leitern bestimmter Arbeitsgebiete gewählt hat.
§4
Absatz(1)
Die Sitzungen des Magistrats sollen in der Regel jede Woche an einem bestimmten Wochentage stattfinden. Die Einberufung geschieht durch den Vorsitzer.
Absatz(2)
Aus dringenden Gründen kann der Vorsitzer und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter die Magistratsmitglieder zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen.
Absatz(3)
Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Magistratsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
§5
Absatz(1)
Die Einladung zur Magistratssitzung muß den Magistratsmitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung zu übermitteln.
Absatz(2)
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzer, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter aufgestellt. Jeder Beigeordnete ist befugt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Geschäftsstelle des Magistrats ist das Büro des Oberbürgermeisters.
Absatz(3)
Die Vorlagen werden von den zuständigen Beigeordneten vertreten, die auch die Anträge für die Beschlußfassung zu stellen haben. Betrifft eine Vorlage den Geschäftskreis mehrerer Arbeitsgebiete und werden die Beigeordneten sich nicht darüber einig, wer von ihnen die Vorlage im Magistrat vertreten soll, so entscheidet der Vorsitzer.
Absatz(4)
Vorlagen, die von Einfluß auf die Einnahmen und Ausgaben der Stadt sind, müssen mit einer schriftlichen Stellungnahme des Stadtkämmerers versehen sein.
Absatz(5)
Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur verhandelt und beschlossen werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
§6
Absatz(1)
Der Magistrat verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.
Absatz(2)
Der Magistrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Absatz(3)
Geheime Abstimmung ist unzulässig; dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, daß ein Drittel der Mitglieder des Magistrats eine geheime Abstimmung verlangt. Im übrigen gilt für die vom Magistrat vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO sinngemäß.
Absatz(4)
Auf die Beratungen und Abstimmungen des Magistrats findet der § 25 HGO
entsprechende Anwendung (Interessenwiderstreit).
§7
Absatz(1)
Wenn im Einzelfall die Herbeiführung eines Magistratsbeschlusses unter Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 - 6 einen nachteiligen Zeitverlust verursachen würde, kann der Oberbürgermeister und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. In einfachen Angelegenheiten kann der Oberbürgermeister, auch wenn es sich um eine nicht dringende Angelegenheit handelt, im Umlaufverfahren eine schriftliche Entscheidung der Magistratsmitglieder herbeiführen, es sei denn, daß ein Magistratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
Absatz(2)
In den beiden Fällen des Absatzes (1) ist der Oberbürgermeister bzw. sein Stellvertreter verpflichtet dem Magistrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung, zu berichten. Der Magistrat kann die vom Oberbürgermeister oder seinem Vertreter getroffene Entscheidung nachträglich ändern oder aufheben.
§8
Absatz(1)
Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Niederschrift sind die Namen der Mitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben, der Gang der Verhandlung in ihren wesentlichen Zügen, die Beschlüsse und die Ergebnisse etwaiger Abstimmungen aufzunehmen.
Absatz(2)
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzer und dem Schriftführer zu unterschreiben. Schriftführer ist, wenn der Vorsitzer nichts anderes bestimmt, der Leiter des Büros des Oberbürgermeisters.
Absatz(3)
Der Schriftführer und sonstige in der Magistratssitzung anwesende, nicht dem Magistrat angehörende Personen können von dem Vorsitzer zeitweise ausgeschlossen werden, wenn der Gegenstand der Beratung dies zweckmäßig erscheinen läßt. Bei Ausschluß des Schriftführers übernimmt das jüngste Magistratsmitglied dessen Geschäfte.
Absatz(4)
Die unbesoldeten Magistratsmitglieder sind Ehrenbeamte in Sinne der §§ 72 und 59 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 25.06.1948 (GVBl. S. 101).
§9
Absatz(1)
Die Vertretung der Magistratsvorlage in der Stadtverordnetenversammlung obliegt regelmäßig dem Magistratsmitglied, zu dessen Aufgabengebiet die betr. Vorlage gehört. Dabei ist der Beigeordnete an die Beschlüsse des Magistrats gebunden. Anstelle des Beigeordneten kann jederzeit der Oberbürgermeister oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter die Vertretung der Vorlagen übernehmen.
Absatz(2)
Falls die übrigen Magistratsmitglieder das Wort ergreifen wollen, bedürfen sie dazu der Genehmigung des Oberbürgermeisters, im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters.
Absatz(3)
Bei der Beantwortung von Anträgen und Anfragen an den Magistrat, die nicht auf der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung stehen, oder zu denen der Magistrat noch nicht endgültig Stellung nehmen konnte, soll der zuständige Beigeordnete der Stellungnahme des Magistrats nicht vorgreifen und dessen Beschlußfassung vorbehalten.
§10 Inkrafttreten:
Es sind in Kraft getreten:
Geschäftsordnung | vom 30. November 1953 | am 1. Januar 1954 |