§1 Stellung, Aufgaben
Die Betriebskommission hat die ihr nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Betriebssatzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
§2 Pflichten
Für die gewählten Mitglieder der Betriebskommission bzw. deren Vertreter/Vertreterinnen gelten die §§ 186, 67 bis 91 des Hessischen Beamtengesetzes über die Pflichten der Beamte
§3 Geschäftsführung
Absatz(1)
Der Vorsitzende/die Vorsitzende leitet die Sitzungen der Betriebskommission und überwacht ihren Geschäftsgang. Er bereitet die Beschlüsse der Betriebskommission vor und hat für deren eventuelle Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausführung zu sorgen. Für einzelne Angelegenheiten kann er/sie Berichterstatter/Berichterstatterinnen benennen, denen die Akten rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten sind.
Absatz(2)
Weicht die Stadtverordnetenversammlung von der Beschlußfassung der Betriebskommission ab, so ist der Vorsitzende/die Vorsitzende verpflichtet, der Betriebskommission in der nächsten Sitzung hierüber Mitteilung zu machen.
Absatz(3)
Die Geschäftsführung für die Betriebskommission obliegt der Betriebsleitung des Eigenbetriebes "Die Stadtreiniger Kassel".
§4 Einberufung, Tagesordnung
Absatz(1)
Die Einberufung der Betriebskommission und die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende.
Absatz(2)
Die Ladung ist an die Mitglieder der Betriebskommission zu richten. Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, leitet es die Ladung unverzüglich an den jeweiligen Vertreter/die Vertreterin weiter und teilt die Weiterleitung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Betriebskommission sofort mit.
Absatz(3)
Unaufschiebbare kurzfristig zu behandelnde Angelegenheiten können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies spätestens zu Beginn der Sitzung beantragt wird und die Betriebskommission zu Beginn der Sitzung mit Mehrheit darüber beschließt.
§5 Beschlußfassung
Absatz(1)
Im Bedarfsfall kann der Vorsitzende/die Vorsitzende der Betriebskommission auf Antrag der Betriebsleitung Beschlüsse der Betriebskommission im Umlaufverfahren herbeiführen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Für die Beschlußfassung im Umlaufverfahren gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.
Absatz(2)
Sämtliche Beschlüsse sind fortlaufend zu nummerieren und zu sammeln.
§6 Niederschrift
Absatz(1)
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Jedes Mitglied der Betriebskommission kann verlangen, daß seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied der Betriebskommission als Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.
Absatz(2)
Je eine Abschrift der Niederschrift ist spätestens zwei Wochen nach der Sitzung sämtlichen Mitgliedern der Betriebskommission, dem Magistrat und dem Stadtverordnetenvorsteher zuzuleiten.
Absatz(3)
Einwendungen gegen die Niederschrift können bei der in der folgenden Sitzung der Betriebskommission vorgesehenen Genehmigung der Niederschrift vorgebracht werden.
§7 Beauftragungen
Die Betriebskommission kann Mitglieder beauftragen, einzelne Aufgaben in ihrem Auftrage wahrzunehmen und ggf. hierzu Bericht zu erstatten.
§8 Sachverständige und sonstige Personen
Zu ihrer Unterrichtung kann die Betriebskommission nach Bedarf Sachverständige und städtische Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen heranziehen.
§9 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Geschäftsordnung | vom 14. Dezember 1992 | am 1. Januar 1993 |
Erste Änderung | vom 22. Mai 1995 | am 23. Mai 1993 |