§1 Aufgaben der/des Vorsitzenden
Absatz(1)
Der oder die Vorsitzende lädt schriftlich zu den Sitzungen des Kulturbeirats unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung ein und leitet diese nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Sie/Er erteilt das Wort und handhabt die Ordnung.
Absatz(2)
Im Verhinderungsfall übernimmt die Stellvertretung den Vorsitz.
§2 Einberufung zur Sitzung
Absatz(1)
Der Kulturbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden.
Absatz(2)
Der Kulturbeirat tritt zum ersten Mal binnen drei Monaten nach Berufung durch den Magistrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
Absatz(3)
Der Kulturbeirat wird in Abstimmung mit der Geschäftsstelle des Kulturbeirats durch die oder den Vorsitzenden einberufen. Er ist zudem einzuberufen, wenn zwei Drittel der Mitglieder oder die/der für Kultur zuständige Dezernentin oder Dezernent unter Angabe der zur Behandlung zu stellenden Sachverhalte es schriftlich fordert. Der Grund für die Einberufung muss in diesem Fall schriftlich ausgeführt werden. Im Fall des § 2 Abs. 3 Satz 2 muss der Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder bzw. der/dem für Kultur zuständigen Dezernentin oder Dezernenten eigenhändig unterschrieben sein.
Absatz(4)
Die oder der Vorsitzende setzt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung fest. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens acht Tage liegen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Dies muss in der Einladung ausdrücklich begründet werden.
§3 Anwesenheit der Mitglieder
Absatz(1)
Die Kulturbeiratsmitglieder sind grundsätzlich verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen.
Absatz(2)
Mitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, zeigen ihr Fernbleiben von der Sitzung bei der Geschäftsstelle des Kulturbeirats an und leiten ihre Unterlagen an ihre Stellvertretung zur Sicherstellung der Teilnahme an der Sitzung weiter.
§4 Teilnahme anderer Personen
Absatz(1)
An den Sitzungen des Kulturbeirats kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausländerbeirats, des Behindertenbeirats und des Seniorenbeirats teilnehmen. Der oder die Vorsitzende erteilt ihnen das Wort zu den Tagesordnungspunkten, die die Interessen der durch ihnen vertretenen Einwohnerinnen und Einwohner vorwiegend berühren.
Absatz(2)
Die Leiterin oder der Leiter des Kulturamts sowie die für die Kulturkonzeption zuständige Person des Kulturamtes sind als ständige Gäste zu den Sitzungen des Kulturbeirats eingeladen. Sie habe ein Teilnahme- und Rederecht.
Absatz(3)
Der Beirat kann beschließen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten/Sitzungen des Kulturbeirats externe Fachleute einzuladen. Der Beschluss zur Einladung kann auch im Umlaufverfahren erfolgen. Die eingeladenen externen Fachleute haben ein Rederecht.
§5 Tagesordnung und Sitzungsablauf
Absatz(1)
Die Tagesordnung des Kulturbeirats wird vom Vorsitzenden aufgestellt. Die Kulturbeiratsmitglieder können Themen schriftlich für die Tagesordnung vorschlagen. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder dem zustimmen.
Absatz(2)
Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und beschließt die Sitzung.
Absatz(3)
Der Kulturbeirat tagt in nicht öffentlicher Sitzung.
Absatz(4)
Wer zur Sache sprechen will, hat sich zu Wort zu melden. Die Worterteilung erfolgt durch die/den Vorsitzenden in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
Absatz(5)
Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden.
Absatz(6)
Der Kulturbeirat kann die Gründung von Arbeitsgruppen zur Behandlung von Themen mit einfacher Mehrheit beschließen. Es obliegt den Beiratsmitgliedern selbst, diese Arbeitsgruppen zu organisieren, zu leiten und die erarbeiteten Ergebnisse dem Kulturbeirat zur Verfügung zu stellen.
Absatz(7)
Auf der Internetseite des Kulturbeirats werden die Niederschriften der Sitzungen des Kulturbeirats veröffentlicht.
§6 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Absatz(1)
Der Kulturbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die/der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest; sie gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
Absatz(2)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Absatz(3)
Der Kulturbeirat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung.
Absatz(4)
In Eilfällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Kulturbeirats widerspricht. Die Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
§7 Niederschrift
Absatz(1)
Über die Sitzungen des Kulturbeirats ist eine Niederschrift zu fertigen.
Absatz(2)
Die Geschäftsstelle stellt dafür eine Schriftführerin/einen Schriftführer.
Absatz(3)
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführung zu unterzeichnen.
§8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Es sind in Kraft getreten
Geschäftsordnung | vom 5. September 2022 | am 6. September 2022 |
Sie tritt außer Kraf, wenn die Satzung für den Kulturbeirat der Stadt Kassel außer Kraft tritt. |