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§2 Tätigkeiten
Als Leistung im Sinne dieser Satzung gilt die Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen und erforderlicher Nachschauen i. S. des § 15 HBKG und der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (GVSVO).
§3 Gebührenpflicht
Absatz(1)
Für Leistungen nach § 1 dieser Satzung werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Absatz(2)
§4 Maßstab und Gebührenhöhe
Absatz(1)
Die Gebühr wird für alle Leistungen nach Zeitaufwand und für jeden Mitarbeiter berechnet, wobei sich der Zeitaufwand in 15-Minuten-Schritten staffelt. Angefangene 15 Minuten werden je Einzelposition aufgerundet.
Absatz(2)
Die Gebührenhöhe für die zu berechnende Zeit beträgt je
15 Minuten = 25,15 DM (ab 01.01.2002 = 12,85 Euro.)
Absatz(3)
Das ist die Zeit des Eintreffens am Objekt bis zum Verlassen des Objektes.
Hierzu wird die Zeit „Dauer vor Ort“ pauschal mit folgenden Faktoren multipliziert:
Faktor | Dauer der Gefahrenverhütungsschau "Dauer vor Ort" | |||
a) | 0,50 | bis 1 Stunde | ||
b) | 0,75 | über 1 Stunde bis 4 Stunden | ||
c) | 1,00 | über 4 Stunden | ||
d) | 0,50 | für die 1. Nachschau | ||
e) | 0,75 | für die 2. und jede weitere Nachschau |
3. Fahrzeit.
Diese wird pauschal mit 30 Minuten pro Mitarbeiter insgesamt für
Hin- und Rückfahrt berechnet.
4. Fahrzeugkosten.
Je Gefahrenverhütungsschau bzw. Nachschau werden pauschal 28,00 DM
(ab 01.01.2002 14,50 Euro) Fahrzeugkosten berechnet.
Absatz(4)
Für alle Gefahrenverhütungsschauen verringert sich der Multiplikationsfaktor für die Vor- und Nachbereitung auf 0,50, wenn die Feuerwehr nicht die protokollführende Behörde ist (z.B. nach Geschäftshausverordnung, Richtlinien über fliegende Bauten, Schulhausrichtlinien usw.)
Absatz(5)
Wird eine Gefahrenverhütungsschau vorbereitet, aber nicht durchgeführt und hat der Gebührenpflichtige die Gründe hierfür zu vertreten, werden Gebühren nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 und 2 erhoben.
§5 Gebührenpflichtige
Absatz(1)
Absatz(2)
§6 Gebührenschuld, Fälligkeit
Absatz(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der erbrachten Leistung.
Absatz(2)
Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und mit dessen Zugang fällig.
§7 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 27. August 2001 | am 11. September 2001 |