§1 Sachlicher Geltungsbereich
Absatz(1)
Die Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung, die Änderung und die Ersatzausstellung von Bewohnerparkausweisen für die nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO ausgewiesenen und gekennzeichneten Bewohnerparkbereiche in der Stadt Kassel.
Absatz(2)
Der Bewohnerparkausweis berechtigt zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Flächen, begründet als solcher aber keinen Rechtsanspruch auf die tatsächliche Verfügbarkeit und Nutzung eines Parkplatzes.
§2 Gebührenpflicht
Absatz(1)
Für die Bearbeitung der Anträge auf die Ausstellung, die Änderung oder die Ersatzausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
Absatz(2)
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
1. wer die Antragsbearbeitung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebühr durch eine gegenüber der Straßenverkehrsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Absatz(3)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3 Gebührenzeitraum
Absatz(1)
Die Bewohnerparkausweise werden ja nach Antrag für einen Zeitraum von einem halben Jahr, einem ganzen Jahr oder zwei Jahren ausgestellt.
Absatz(2)
Der Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises.
§4 Gebührenhöhe
Absatz(1)
Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise sind bemessen nach dem Verwaltungsaufwand, der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, ihres wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die Bewohner. Die Gebühren für Änderungen und Ersatzausstellungen von Bewohnerparkausweisen sind bemessen nach dem Verwaltungsaufwand.
Absatz(2)
Es gelten folgende Gebühren
- Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für
aa. ein halbes Jahr: 55,00 Euro
bb. ein Jahr: 110,00 Euro
cc. zwei Jahre: 220,00 Euro - Änderungen des Bewohnerparkausweises (z. B. bei Fahrzeugwechsel oder bei Umzug in einen anderen Bewohnerparkbereich), Ersatzausstellung bei Verlust: 12,00 Euro pro Vorgang.
Absatz(3)
Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung oder eine Ersatzausstellung im Sinne Absatz 2 b nicht berührt.
Absatz(4)
Die Gebührenhöhe nach Absatz 2 ändert sich auch nicht nachträglich dadurch, dass die antragstellende Person die mit dem Bewohnerparkausweis verbundenen Bewohnerparkvorrechte nicht oder nicht mehr wahrnehmen kann oder wahrnehmen möchte. Auch in solchen Fällen sind die Gebühren noch zu zahlen, soweit sie noch nicht gezahlt wurden. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren findet nicht statt.
§5 Entstehung, Fälligkeit und Zahlungsweise
Absatz(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Antrag auf Ausstellung, Änderung oder Ersatzausstellung des Bewohnerparkausweises.
Absatz(2)
Die Gebühr ist sofort im Voraus zur Zahlung fällig.
Absatz(3)
Im Rahmen des digitalen Antragsverfahrens ist die Gebühr im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs (E-Payment) nach näherer Maßgabe der Gemeinde zu begleichen; im Übrigen bestimmt die Gemeinde die Zahlungsweise.
§6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Es sind in Kraft getreten:
| Gebührenordnung | vom 29. September 2025 | am 1. Mai 2026 |