9.04.01 Benutzungs- und Tarifordnung für die zeitweise Überlassung von schulischen Einrichtungen der Stadt Kassel zu außerschulischen Zwecken

vom 24. September 2012

1. Allgemeines

Schulische Einrichtungen (Schulräume, Schulhöfe und Freiflächen, Schulsporteinrichtungen und sonstige schulische Einrichtungen) der Stadt Kassel dienen vorrangig der Erfüllung der Bildungsaufgaben im Rahmen des Hessischen Schulgesetzes. Soweit sie zeitlich hierfür nicht in Anspruch genommen werden, können sie auch Drittnutzern vertraglich überlassen werden. Die Nutzung darf den ordnungsgemäßen Schulbetrieb nicht beeinträchtigen. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

2. Verfahren bei der Überlassung

(1) Die Überlassung von schulischen Einrichtungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in den Schulferien und unterrichtsfreien Zeiten ist grundsätzlich möglich, ausgenommen in Zeiten für Reinigung und Sanierungsmaßnahmen.

(2) Für die Überlassung aller schulischen Einrichtungen zur außerschulischen Nutzung (mit Ausnahme der Überlassungen nach Absatz 3) ist der Magistrat der Stadt Kassel -Hochbau und Gebäudebewirtschaftung- zuständig.

(3) Die Überlassung von Turnhallen / Gymnastikhallen sowie der Lehrschwimmbecken für den Übungs- und Spielbetrieb von Amateursportvereinen und -verbänden erfolgt in der unterrichtsfreien Zeit durch den Magistrat der Stadt Kassel -Sportamt-.

(4) Die Nutzung für Übernachtungen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

(5) Schulische Einrichtungen werden überlassen an gemeinnützige Vereine, an juristische Personen und an Personenvereinigungen, kirchliche Einrichtungen sowie politische Parteien, wenn die geplante Veranstaltung sportlichen- oder kulturellen Zwecken sowie der Bildungsförderung dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Für private, politische, gewerbliche oder gewerbeähnliche Zwecke sowie für Tierausstellungen werden schulische Einrichtungen nicht zur Verfügung gestellt.

2.1 Beantragung der Nutzung

(1) Anträge auf Überlassung sind rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor dem beantragten Termin, schriftlich an die Stadt Kassel -Hochbau und Gebäudebewirtschaftung- bzw. an das -Sportamt- zu richten.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Veranstalters/Vertragspartners/Nutzers sowie der verantwortlichen Person während der Nutzung
b) Art und Zweck der beabsichtigten Nutzung
c) Benötigte Räumlichkeiten
d) Nutzungszeitraum (incl. Auf- und Abbau- bzw. Reinigungszeiten) mit Datum und Uhrzeiten
e) Die erwartete Teilnehmer-/Besucherzahl
f) Die Höhe des Eintrittsgeldes/Kostenbeitrages je Teilnehmer/Besucher

(3) Für die Dauernutzung von Turn- und Gymnastikhallen für sportliche Zwecke sind die Anträge bis zum 15. August eines jeden Jahres zu stellen. Für die Überlassung von Lehrschwimmbecken muss der Antrag bis zum 1. Juli eines jeden Jahres gestellt werden.

2.2 Vertragsabschluss

(1) Der Überlassungsvertrag ist schriftlich zu schließen. Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform.

(2) Der Nutzer kann seine Rechte aus diesem Vertrag nicht an Dritte übertragen. Er ist nicht berechtigt, die gemieteten Räume weiter- oder unterzuvermieten oder die Räume anders als zu dem beantragten Zweck zu nutzen.

2.3 Widerruf

Der Überlassungsvertrag wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossen. Er kann
ganz oder für eine bestimmte Zeit widerrufen werden:
a) bei einem Verstoß gegen diese Benutzungs- und Tarifordnung
b) bei einer dem Vertragszweck widersprechenden Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten
c) sofern der Schulbetrieb dies erfordert (zum Beispiel aufgrund von Stundenplanänderungen)
d) bei Sanierungsmaßnahmen
e) für Reinigungszeiten

2.4 Kündigung

(1) Wird die Einrichtung trotz Vertrages nicht in Anspruch genommen, so ist dies der Stadt Kassel -Hochbau und Gebäudebewirtschaftung- bzw. -Sportamt- mindestens 48 Stunden, bei Wochenendveranstaltungen mindestens 72 Stunden, vor der geplanten Inanspruchnahme schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Absage, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen.

(2) Die Stadt kann den Vertrag aus einem wichtigen Grund, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen und die sofortige Beendigung der Nutzung verlangen.

3. Nutzungsbedingungen und Ordnungsvorschriften

(1) Der Magistrat der Stadt Kassel hat das Hausrecht. Die Schulleitungen und die Hausmeister sind befugt, das Hausrecht auszuüben und gegenüber den Nutzern Anordnungen zu erteilen.

(2) Für jede Veranstaltung muss vom Nutzer eine verantwortliche volljährige Aufsichtsperson als Veranstaltungsleiter benannt werden. Dieser muss sich rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert mit dem Hausmeister in Verbindung setzen. Er muss für den gesamten Nutzungszeitraum für den Hausmeister erreichbar sein.

(3) Der Veranstaltungsleiter hat sich vor Beginn der Nutzung über den Zustand und die Beschaffenheit der überlassenen schulischen Einrichtungen, der Zugangswege und Toiletten zu informieren und festgestellte Mängel sofort beim Hausmeister anzuzeigen.

(4) Während der Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich, spätestens am darauffolgenden Tag, der Schulleitung oder dem Hausmeister zu melden.

(5) Die Nutzer sind verpflichtet, die Räume, das Inventar und sonstige ihnen zur Nutzung überlassenen Gegenstände zu schonen, unbeschädigt, vollständig und sauber sowie in der vorgefundenen Aufstellung zu hinterlassen. Turnhallen, Mehrzweckräume u. ä. werden in der Regel ohne Bestuhlung überlassen. Das Ein- und Ausräumen von Tischen und Stühlen ist ggf. vom Nutzer durchzuführen. Ein Abnahmetermin ist mit dem Hausmeister zu vereinbaren. Wird nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses eine zusätzliche Reinigung oder Beseitigung zurückgelassener Gegenstände erforderlich, erfolgt dies auf Kosten des Nutzers und wird in voller Höhe in Rechnung gestellt.

(6) Die Zahl der Sitzplätze und die Zahl der Teilnehmer/Besucher sowie das Anbringen von Dekorationen richten sich nach den baubehördlichen Vorschriften. Insbesondere sind die Eingänge zu den Räumen sowie Notausgänge, Flure und Treppenhäuser von allen Hindernissen freizuhalten. Belüftungsanlagen und Rauchwarnmelder dürfen nicht verschlossen werden. Die gültigen Vorschriften der Brandschutzordnung sind einzuhalten.

(7) Bei einer Ausnahmegenehmigung für Übernachtungen ist das dem Vertrag beigefügte Fachblatt der Feuerwehr Kassel -Übernachtung in Schulgebäuden- rechtzeitig vor der Veranstaltung, vollständig ausgefüllt, mit Angabe der genauen Personenzahl, die in den Einrichtungen übernachten, an die Leitfunkstelle Kassel, Wolfhager Straße 25, 34117 Kassel, zu senden.

(8) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen des Schulgeländes abgestellt werden. Die Nutzung des Schulhofes/Schulgeländes zum Parken von Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Abstellen von Fahrrädern im Schulgebäude ist nicht gestattet.

(9) Das Rauchen auf dem Schulgelände und in allen schulischen Einrichtungen/Gebäuden ist nicht gestattet.

(10) Der Verkauf bzw. die Ausgabe von Speisen und Getränken kann auf Antrag der Nutzer durch die Stadt Kassel -Hochbau und Gebäudebewirtschaftung- bzw. -Sportamt- gestattet werden.

(11) Der gewerbliche Verkauf von Speisen und Getränken, ist zusätzlich beim Ordnungsamt der Stadt Kassel anzuzeigen.

(12) Die Gestattung der Nutzung umfasst ausschließlich die Rechte der Stadt Kassel als Eigentümerin. Soweit öffentlich-rechtliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse erforderlich sind,müssen diese vom Nutzer gesondert beantragt werden.

(13) Für die Gewährleistung eines Ordnungs- bzw. Sanitätsdienstes ist der Nutzer selbst verantwortlich.

(15) Das Anbringen von Plakaten oder Werbung am oder im Schulgebäude ist nicht erlaubt.

(16) Die besonderen Gegebenheiten der Fußböden sind bezüglich des Schuhwerks zu berücksichtigen. Das Betreten von Sport-, Turn- und Gymnastikhallen mit Straßenschuhen ist nicht gestattet.

4. Haftung

(1) Der Nutzer haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden an der überlassenen Sache, die durch sein Verhalten oder das der Veranstaltungsteilnehmer/Besucher entstehen.

(2) Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Nutzer rechtzeitig Sorge zu tragen. Der Versicherungsschutz ist auf Verlangen der Stadt Kassel nachzuweisen.

(3) Die Stadt Kassel ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen zu lassen.

(4) Der Nutzer stellt die Stadt Kassel von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Nutzung stehen, frei und verzichtet für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt oder deren Bedienstete oder Beauftragte.

(5) Für Schäden haftet die Stadt Kassel nur insoweit, als diese auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der mit der Verwaltung und Beaufsichtigung der schulischen Einrichtungen beauftragten Personen zurückzuführen sind.

5. Nutzungsentgelt

Für die Nutzung schulischer Einrichtungen zu außerschulischen Zwecken werden Entgelte erhoben. Mit dem Entgelt sind die laufenden Betriebskosten und die während der regulären Arbeitszeit (montags bis freitags in der Zeit von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr) entstehenden Personalkosten abgegolten.
Für die Nutzungszeit - einschließlich Vor- und Nacharbeiten - werden pro angefangene Zeitstunde folgende Entgeltsätze berechnet:

5.1 Grundbeträge

a) Klassenraum 5,00 €
b) Fach Raum (Labor, Lehrküche u. ä.) 15,00 €
c) Aula, Pausenhalle, Mensa, Cafeteria, vergleichbarer Mehrzweckraum 15,00 €
d) Aula der Heinrich-Schütz-Schule 30,00 €
e) Gymnastikraum 15,00 €
f) Turnhalle 30,00 €
g) Lehrschwimmbecken 35,00 €

Sofern andere als die vorgenannten schulischen Einrichtungen genutzt werden sollen, ist ein angemessenes Entgelt besonders festzulegen.

Als Höchstbetrag für Veranstaltungen mit Übernachtung gilt das Achtfache des Grundbetrages an einem Tag. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist das Entgelt für jeden angefangenen Nutzungstag für die Zeit der Überlassung zu zahlen.

Das Nutzungsentgelt für die Überlassung von Räumen an Beruflichen Schulen wird im konkreten Bedarfsfall individuell berechnet.

5.2 Zuschläge

Die Zuschläge werden allen Veranstaltern berechnet, auch denen, die gemäß Punkt 5.3 von der Zahlung des Nutzungsentgeltes befreit sind.

5.2.1 Zuschlag für Hausmeisterdienststunden außerhalb der regulären Arbeitszeit
Abend- und Wochenendzuschlag für das Hauspersonal
pro angefangene, tatsächlich geleistete Dienststunde
33,50 €
Der Abend- und Wochenendzuschlag für das Hauspersonal an Beruflichen
Schulen mit Abend- und Samstagsunterricht wird im konkreten Bedarfsfall
individuell berechnet.
5.2.2 Zuschlag für Übernachtungen
Übernachtungen in Schulen oder Turnhallen
pro Person und Nacht zusätzlich
3,00 €
5.2.3 Zuschlag für technische Ausstattung
Für EDV-technische Geräte (Overhead-Projektor, Beamer u.ä.) werden die
jeweils gültigen Entgelte des Medienzentrums der Stadt Kassel zu Grunde
gelegt. Die Geräte sind vorrangig von dort zu entleihen.
5.2.4 Zuschlag für besondere technische Ausstattung
Die Entgelte für besondere technische Ausstattung der überlassenen Räume
(Werkstattausstattung, u.ä.) werden im Einzelfall nach Ermittlung der Kosten
für die Abnutzung festgelegt.

5.3 Entgeltbefreiung für Grundbeträge

Von den Grundbeträgen befreit ist die Nutzung von schulischen Einrichtungen für

  1. Veranstaltungen der Stadt Kassel, Veranstaltungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt Kassel bzw. der städtischen Schulen
  2. Veranstaltungen der Schüler-, Eltern-, Lehrervereinigungen und der schulischen Fördervereine
  3. Übungs- und Spielbetrieb sowie sportliche Lehrgangsarbeit von Kasseler Amateurvereinen und Amateurverbänden, die dem Landessportbund Hessen angehören
  4. Veranstaltungen der im Stadtgebiet Kassel ansässigen Vereine, Jugendorganisationen und kirchlichen Einrichtungen
  5. Die Befreiung entfällt, wenn die Vereine, Jugendorganisationen und kirchlichen Einrichtungen durch Ihre Tätigkeit im Rahmen der Nutzung von schulischen Einrichtungen Gewinne erzielen.
    Abweichende Regelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Magistrats der Stadt Kassel.

5.4 Fälligkeit des Nutzungsentgelts

Die Fälligkeit des Nutzungsentgelts wird im Überlassungsvertrag festgelegt. Grundsätzlich ist das Nutzungsentgelt innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsabschluss zu zahlen, spätestens jedoch 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel.

7. Inkrafttreten

Es sind in Kraft getreten:

Benutzungs- und Tarifordnung vom 24. September 2012 am 23. November 2012