§1 Aufgaben
Absatz(1)
Die Stadt Kassel unterhält ein Stadtarchiv.
Absatz(2)
Absatz(3)
Absatz(4)
Abschnitt I
§2 Unterlagen
Unterlagen i. S. d. Satzung sind alle bei der Erledigung der Dienstgeschäfte entstehenden Informationsträger (z. B. Akten und Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Karteien, Dateien und Teile davon, Siegel, Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen) einschließlich der auf ihnen überlieferten oder gespeicherten Informationen sowie der Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung.
§3 Beteiligung des Stadtarchivs
Das Stadtarchiv ist wegen einer möglichen späteren Archivierung an allen grundsätzlichen Fragen zu beteiligen, die die Unterlagen betreffen (z. B. Aktenplan, Aktenordnung, Einsatz der Datenverarbeitung, Einsatz von Mikrofilmen oder von Recyclingpapier).
§4 Aussonderung und Vernichtung von Unterlagen
Absatz(1)
Absatz(2)
Ausgesonderte Unterlagen sind von der abgebenden Dienststelle unter Angabe der Aufbewahrungsfrist in ein Aussonderungsverzeichnis einzutragen und dem Stadtarchiv vollständig zur Übernahme anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder die Aktenordnung andere Regelungen enthalten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die besonderen Vorschriften über Geheimhaltung oder über den Datenschutz unterworfen sind (z. B. § 30 Abgabenordnung, § 35 Sozialgesetzbuch I).
Das Stadtarchiv übernimmt auch Belegstücke sämtlicher Veröffentlichungen und amtlicher Drucksachen der Stadt. Ihm sind die ausgesonderten Bücher aus der Verwaltungsbibliothek und aus den Dienststellen anzubieten, soweit sie sich inhaltlich zumindest teilweise auf die Stadt Kassel beziehen.
Absatz(3)
Absatz(4)
Im Einvernehmen mit dem Stadtarchiv kann vom Anbieten von Unterlagen mit offensichtlich geringer Bedeutung abgesehen werden.
Absatz(5)
Absatz(6)
Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Absatz(7)
§5 Vernichtung
Absatz(1)
Dienststellen der Stadt dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das Stadtarchiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb von 6 Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat.
Absatz(2)
Ausgesonderte Unterlagen, deren Übernahme vom Stadtarchiv abgelehnt wurde, sind in der Regel zu vernichten, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Vernichtung schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden.
Absatz(3)
Die Vernichtung ausgesonderter Unterlagen darf nur unter Aufsicht eines vom Oberbürgermeister besonders Beauftragten erfolgen.
Abschnitt II
§6 Benutzung des Archivs
Absatz(1)
Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser Archivsatzung das Archivgut benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.
Absatz(2)
Absatz(3)
§7 Benutzungsantrag
Absatz(1)
Absatz(2)
Im Benutzungsantrag ist der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers/der Benutzerin, ggf. auch der Name und die Anschrift des Auftraggebers/der Auftraggeberin sowie das Benutzungsvorhaben, der überwiegende Benutzungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. Ist der Benutzer/die Benutzerin minderjährig, hat er dies anzuzeigen. Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen.
Absatz(3)
Der Benutzer/Die Benutzerin hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten.
Absatz(4)
Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benutzungsantrag verzichtet werden.
§8 Benutzungsgenehmigung
Die Benutzung des Stadtarchivs ist zu genehmigen, soweit nicht Schutzfristen oder in § 9 genannte Gründe entgegenstehen.
§9 Schutzfristen
Absatz(1)
Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird Archivgut im Regelfall 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut) darf erst 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Personenbezogenes Archivgut, das besonderen Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften unterliegt, darf in den Fällen des Satzes 3 frühestens 30 Jahre nach dem Tod und in den Fällen des Satzes 4 frühestens 120 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person benutzt werden.
Absatz(2)
Absatz(3)
Die in Abs. 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden öffentlichen Stellen gelten die Schutzfristen des Abs. 1 nur für solche Unterlagen, die bei ihnen aufgrund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
Absatz(4)
Absatz(5)
Absatz(6)
Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung i. S. d. §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 Bundesarchivgesetz.
§10 Einschränkung oder Versagung der Benutzungsgenehmigung
Absatz(1)
Die Benutzung des Stadtarchivs ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß
- dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,
- schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden oder
- der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde.
Absatz(2)
Die Benutzung des Stadtarchivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
- das Wohl der Stadt verletzt werden könnte,
- Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen,
- der Antragsteller/die Antragstellerin schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstoßen oder ihm/ihr erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
- der Ordnungs- und Erhaltungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zuläßt,
- Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder
- der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
Absatz(3)
- Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
- nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
- der Benutzer/die Benutzerin gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm/ihr erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder
- der Benutzer/die Benutzerin Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
§11 Ort und Zeit der Benutzung / Verhalten im Benutzerraum
Absatz(1)
Das Archivgut kann im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzer/Benutzerinnen ist untersagt.
Absatz(2)
Absatz(3)
Ausnahmen sind mit vorheriger Zustimmung des aufsichtführenden Personals zulässig.
§12 Vorlage von Archivgut
Absatz(1)
Das Stadtarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen.
Absatz(2)
Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern.
Absatz(3)
Bemerkt der Benutzer/die Benutzerin Schäden an dem Archivgut, so hat er/sie dies unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.
Absatz(4)
Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere hauptamtlich verwaltete öffentliche Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
§13 Reproduktionen und Editionen
Absatz(1)
Die Anfertigung von Reproduktionen und deren Publikation sowie die Edition von Archivgut bedürfen der Zustimmung des Stadtarchivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Belegstelle verwendet werden.
Absatz(2)
Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin.
§14 Auswertung des Archivguts
Der Benutzer/Die Benutzerin hat bei der Auswertung der aus dem Archivgut gewonnenen Erkenntnisse die Rechte und Interessen der Stadt sowie die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren. Er/Sie hat die Stadt von Ansprüchen Dritter durch schriftliche Erklärung freizustellen.
§15 Belegexemplar
Absatz(1)
Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs verfaßt, sind die Benutzer/Benutzerinnen verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte und die Veröffentlichung von Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.
Absatz(2)
Beruht die Arbeit nur teilweise auf Archivgut des Stadtarchivs, so hat der Benutzer/die Benutzerin die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.
§16 Rechte Betroffener
Absatz(1)
Absatz(2)
Das Stadtarchiv ist verpflichtet, den zum öffentlichen Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene falsche Tatsachenbehauptung betroffen ist und der/die Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach dem Tod des/der Betroffenen steht dieses Recht den Angehörigen i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 3 H ArchivG zu.
Absatz(3)
Absatz(4)
§17 Haftung
Der Benutzer/Die Benutzerin haftet für die von ihm/ihr verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für sonstige bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Benutzer/die Benutzerin nachweist, daß ihn/sie kein Verschulden trifft.
§18 Gebühren
Absatz(1)
Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung der Stadt Kassel.
Absatz(2)
Bei der Benutzung des Archivgutes für wissenschaftliche, ortsgeschichtliche, schulische, heimatkundliche oder publizistische Zwecke kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.
§19 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 15. November 1993 | am 15. Dezember 1993 |