Inhaltsverzeichnis:
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt: Durchführung der Abfallentsorgung
Dritter Abschnitt: Gebühren
Vierter Abschnitt: Überwachungsbefugnisse, Rechtsbehelfe und Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Abschnitt: Inkrafttreten
§1 Städtische Abfallentsorgung
Die Stadt Kassel betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet sowie in den im anliegenden Lageplan (Anlage 3 *) ) eingezeichneten Gebieten der Gemeinde Fuldabrück und der Gemeinde Lohfelden gemäß § 8 der Interessenausgleichsvereinbarung zwischen der Gemeinde Fuldabrück, der Stadt Kassel, der Gemeinde Lohfelden, dem Landkreis Kassel und dem Zweckverband Raum Kassel vom 22.12.1997, 15.01.1998 und 26.01.1998 und den danach ergangenen Änderungen nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I Seite 212 ) durch den Eigenbetrieb Die Stadtreiniger Kassel, im Weiteren „Anstalt“ genannt.
§2 Abfallwirtschaftliche Aufgaben/Zielsetzung
Absatz(1)
Die abfallwirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt umfassen Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen und Energie (Abfallverwertung) sowie die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und zur Beseitigung überlassener Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (Abfallbeseitigung). Zu den Aufgaben der Anstalt gehören im Einzelnen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, das Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern, Ablagern und Behandeln von Abfällen sowie die Information und Beratung der Bürger.
Absatz(2)
Für gefährliche Abfälle in kleinen Mengen (Sonderabfälle) aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder entzündlich sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, bietet die Anstalt getrennte Erfassungs- und Entsorgungswege an.
Absatz(3)
Der Abfallwirtschaft im Satzungsgebiet liegt damit folgende Zielsetzung in der angeführten Reihenfolge zugrunde:
a) Vermeidung von Abfällen
b) Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen
c) Recycling von Abfällen
d) sonstige Verwertung von Abfällen, insbesondere energetische Verwertung und Bergversatz
e) Beseitigung von Abfällen
Absatz(4)
Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.
§3 Umfang der Abfallvermeidung
Absatz(1)
Private Haushalte, Industrie, Gewerbe, öffentliche Einrichtungen und sonstige Institutionen sollen den Anfall von Abfällen durch entsprechende Entscheidungen bei der Produktion, dem Vertrieb, dem Einkauf und dem Gebrauch von Produkten vermeiden.
Absatz(2)
Die Anstalt berät zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung, und zur Beseitigung von Abfällen.
Absatz(3)
Alle öffentlichen Einrichtungen im Satzungsgebiet haben bei der Erreichung der Ziele
der Abfallwirtschaft Vorbildfunktion. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei Planungen, Baumaßnahmen und Beschaffungswesen so zu handeln, dass die Entstehung von Abfällen vermieden und die Wiederverwendung von Gegenständen sowie die Wiederverwertung gefördert wird. Um dies zu erreichen, haben sie finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.
Insbesondere sind Erzeugnisse zu wählen, die
a) sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder -verwertbarkeit auszeichnen,
b) im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen,
c) aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind.
Erzeugnisse, deren Produktion, Einsatz und Entsorgung aufgrund
- ihrer Zusammensetzung,
- bestimmter Inhaltsstoffe (z.B. FCKW),
- ihrer Herkunft (z.B. nicht FSC-zertifiziertes Tropenholz) nicht umweltverträglich sind, sind von den öffentlichen Beschaffungs-und Auftragswesen und bei Bauvorhaben möglichst auszuschließen.
Absatz(4)
Die öffentlichen Einrichtungen wirken auf Gesellschaften und Körperschaften, an denen sie beteiligt sind, dahingehend ein, dass diese die Ziele der Absätze 1 und 3 erfüllen.
Absatz(5)
Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Flächen, Grundstücken oder in Einrichtungen des Satzungsgebietes durchgeführt werden, sollen Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren/wiederverwertbaren, gegebenenfalls pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen sowie Bestecken ausgegeben werden.
Absatz(6)
Die öffentliche Verwaltung hat auf Veranstalter öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken einzuwirken, damit Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren / wiederverwertbaren, gegebenenfalls pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen sowie Bestecken ausgegeben werden.
Absatz(7)
Handelsbetriebe, die
a) Lebensmittel, Wasch- und Reinigungsmittel, Haushaltswaren, Körperpflegemittel,
b) elektrische/elektronische Geräte,
c) Baustoffe/Handwerkerbedarf,
d) aufwendig verpackte Waren anderer Art, oder
e) Produktarten und -gruppen, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch als schadstoffhaltig zu entsorgen sind, an Endverbraucher abgeben, müssen in der Verkaufsstätte mit Informationsmaterial in geeigneter Form auf Sammelbehältnisse für Umverpackungen in ihren Geschäftsräumen sichtbar hinweisen.
§4 Begriffsbestimmungen
Absatz(1)
Abfälle im Sinne dieser Satzung sind alle beweglichen Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss sowie diejenigen beweglichen Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
Absatz(2)
Abfälle werden eingeteilt in die nachfolgenden Fraktionen:
a) Abfall in haushaltsüblicher Menge wird in Relation zur Haushaltsgröße im Einzelfall definiert. Richtwert sind 5 Liter bzw. kg Abfall pro 3-Personenhaushalt bzw. täglicher Abgabe.
b) Altglas ist ein Wertstoff, der zum Zwecke der Verwertung getrennt eingesammelt wird; hierunter fallen Flaschen und Konservengläser, nicht aber Flachglas, Fensterglas, optische Gläser oder Spiegel sowie sonstige, nicht verwertbare Glasarten.
c) Altkleider sind ein Wertstoff, der zum Zwecke der Verwertung getrennt eingesammelt wird; hierunter fallen Textilien und Schuhe.
d) Altpapier ist ein Wertstoff, der zum Zwecke der Verwertung getrennt
eingesammelt wird; hierunter fallen u.a. Zeitungen, Schreibpapier, Pappe, Papierverpackungen, Prospekte und Kartonagen.
e) Bauabfälle sind Abfälle, die bei der Durchführung von Baumaßnahmen,
insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, entstehen.
ea) Bauschutt sind mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.
eb) Baustellenabfälle sind nichtmineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.
ec) Bodenaushub ist nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial.
ed) Straßenaufbruch sind mineralische Stoffe, die mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden.
f) Grünabfall ist Baum-, Strauch- und Grasschnitt sowie Laub und andere verrottbare Grünanteile aus dem Gartenbereich einschließlich Fassaden- und Hausbegrünung.
g) Baum- und Heckenschnitt sind Abfälle aus dem Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern.
h) Bioabfall ist der organische Abfall tierischer oder pflanzlicher Herkunft, der in einem Haushalt oder Betrieb anfällt.
i) Elektro- und Elektronikgeräte
ia) Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte (z. B. Automaten für feste Produkte wie Süßwaren, Automaten für heiße oder kalte Dosen oder Flaschen, Geldautomaten, Heißgetränkeautomaten)
ib) Kühlgeräte
ic) Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik
id) Gasentladungslampen
ie) Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente
j) Leichtverpackungen sind Verkaufsverpackungen, deren Rücknahme durch die Verpackungsverordnung geregelt ist, und die aus Aluminium, Kunststoffen, Verbundstoffen oder Weißblech bestehen.
k) Restabfall ist der Abfall, der nicht verwertet wird.
l) Sonderabfall ist gefährlicher Abfall in kleinen Mengen (d.h. kleiner 2.000 kg/Jahr) aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen.
m) Sperrmüll aus privaten Haushalten ist fester Abfall aus Haushaltungen, der wegen seiner sperrigen Beschaffenheit nicht in die ortsüblichen Abfallbehälter passt bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zerkleinert werden kann und deshalb separat eingesammelt werden muss. Es wird unterschieden zwischen Sperrmüll, der sich aus Wertstoffen zusammensetzt, und Sperrmüll aus dem Restabfallbereich. Sperrmüll ist gekennzeichnet dadurch, dass es sich um Abfall handelt, der sich aus nicht fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenen privaten Einrichtungsgegenständen zusammensetzt, z. B. Gartenmöbeln, Teppichböden oder lose verlegten Bodenbelägen, Schränken, Tischen, Betten, Regalen, Stühlen und anderen Möbeln. Nicht unter den Begriff "Sperrmüll” fallen insbesondere Decken- und Wandverkleidungen, Türfassungen und Türen sowie Fenster.
n) Sonstiger Sperrmüll ist kostenpflichtiger Sperrmüll, der nicht in privaten Haushaltungen anfällt. Hierzu zählt Sperrmüll, der z.B. in Betrieben des Gewerbe- und Dienstleistungsbereiches sowie in sonstigen Institutionen wie Schulen, Vereinen etc. anfällt.
o) Wertstoffe sind unter anderem stoffgleiche Nichtverpackungen, Metalle, CDs, Kunststoffe und Verbunde.
Absatz(3)
Ist zweifelhaft, wie ein Abfall im Einzelfall nach Abs. 2 einzuordnen ist, so wird in Verbindung mit der Anstalt eine Abfalleinstufung vorgenommen. Im Streitfall entscheidet die zuständige Abfallbehörde (Regierungspräsidium Kassel).
Absatz(4)
Die angedienten Abfälle müssen den technischen Anforderungen der Entsorgungsanlage sowie den im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Einsammlung und Annahme durch die von der Anstalt festgelegten Anforderungen entsprechen.
Absatz(5)
Störstoffe sind dem Abfall zur Verwertung oder Beseitigung fälschlicherweise beigemengte Stoffe, die sich in ihrer Zusammensetzung vom übrigen Abfall derart unterscheiden, dass die vorgesehene Abfallentsorgung nicht oder nur mit erheblichem Sortieraufwand verbunden möglich ist.
Absatz(6)
Abfallentsorgungsanlagen sind Einrichtungen zum Behandeln, Zwischenlagern, Umladen, Ablagern und Entsorgen von Abfällen, die der abfallrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Zulassung unterliegen (Deponien, Müllverbrennungsanlagen, Kompostwerke, u. ä.).
Absatz(7)
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 70 Bewertungsgesetz bildet. Fällt das Eigentum an Grund und Boden und darauf befindlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen auseinander, so sind Grundstücke im Sinne dieser Satzung auch Gebäude oder Gebäudeteile auf fremdem Grund und Boden im Sinne des § 70 Abs. 3 Bewertungsgesetz.
Absatz(8)
Als Nutzungseinheit im Sinne dieser Satzung gilt
a) jede nach außen abgeschlossene Wohneinheit mit Küchenzeile und / oder Nasszelle, auch wenn diese nicht ständig bewohnt / genutzt wird. In zweckbestimmten Gemeinschaftswohnanlagen institutioneller Träger (z. B. Studentenwohnheimen, Personalwohnheimen, Kinderheimen, Seniorenheimen, Obdachlosenunterkünften) gelten je 4 angefangene Wohnheimplätze als eine Wohneinheit, auch wenn diese nicht ständig bewohnt / genutzt werden;
b) jede andere Nutzung von in sich abgeschlossenen Einrichtungen mit einer Bürofläche von bis zu 200 qm, auch wenn diese nicht ständig bewohnt / genutzt wird; ab einer höheren Büroflächenquadratmeterzahl wird jede angefangene weitere 200 qm Bürofläche als weitere Nutzungseinheit betrachtet.
Absatz(9)
Als Bürofläche im Sinne dieser Satzung gelten Nutzflächen für die Erledigung schriftlicher oder geistiger Arbeiten oder auf solchen Arbeiten beruhende Dienstleistungen außerhalb von privaten Haushaltungen einschließlich zugehöriger Nebenflächen wie Empfangsbereiche, Flure, Toiletten, Teeküchen, Umkleideräume und Erste-Hilfe-Räume. Nicht zu Büroflächen im Sinne dieser Satzung zählen sonstige Sozialräume, Kantinen oder sonstige Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. In sich abgeschlossene Einrichtungen wie zum Beispiel Läden, Handwerksbetriebe, Geschäftsräume, die nicht über Büroflächen verfügen, gelten als eine Nutzungseinheit.
Absatz(10)
Als Beschäftigte im Sinne dieser Satzung gelten alle in einem Betrieb tätigen Personen (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich der Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit auf dem angeschlossenen Grundstück anwesend sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
§5 Ausschluss von der Einsammlung
Absatz(1)
Der Abfalleinsammlung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.
Absatz(2)
Von der Einsammlung durch die Anstalt ausgeschlossen sind:
a) Abfälle und Stoffe, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften als dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu entsorgen sind (z. B. Kampfstoffe, Stoffe, die der Bergaufsicht unterliegen etc.).
b) gefährliche Abfälle zur Beseitigung in großen Mengen (d. h. größer 2.000 kg/Jahr) aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen.
§ 9 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt. Die Anstalt verlangt einen Nachweis darüber, dass eine Verwertung durch den Abfallerzeuger oder -besitzer nicht möglich ist.
c) Abfälle gem. § 4 Abs. (2) Buchstb. i), soweit sie aufgrund einer anderen gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung, insbesondere des ElektroG, entsorgt werden,
d) Altautos/Autowracks,
e) Abfälle, die in Benzin-, Öl-, Stärke- und Fettabscheideanlagen anfallen,
f) Schnee, Eis, Schlamm, Klärschlamm, heiße Asche und Schlacke, Flugasche, Stäube, Chemikalien und gefährliche (leicht entzündliche, explosive oder radioaktive) Stoffe,
g) Abfälle, die mit ausgeschlossenen Abfällen der Buchstaben a - f vermischt sind.
Absatz(3)
Bestehen Zweifel, ob Abfälle zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung auf Entsorgungsanlagen oder zur Entsorgung nach den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zugelassen sind, kann die Anstalt die Annahme verweigern, bis der Anlieferer die Unbedenklichkeit des Abfalles durch ein fachtechnisches Gutachten auf seine Kosten nachweist und/oder die zuständige Überwachungsbehörde über die Zulässigkeit der Entsorgung entscheidet.
Absatz(4)
Die von der Einsammlung/Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von dem Besitzer oder Erzeuger dieser Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Insbesondere sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung dem gesetzlich bestimmten zentralen Träger anzudienen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.
§6 Abfallbehandlung, Getrennthaltungspflicht
Abfälle gemäß § 4 dieser Satzung sind getrennt zu halten und zu überlassen, soweit das für ihre Verwertung oder Beseitigung erforderlich ist oder das rechtlich vorgeschrieben ist. Bei der Getrenntsammlung haben die Abfallerzeuger dafür Sorge zu tragen, dass Verunreinigungen durch Sonderabfall oder Störstoffe, welche eine spätere Verwertung beeinträchtigen können, ausgeschlossen sind.
§7 Anschluss- und Benutzungszwang
Absatz(1)
Jeder Anschlusspflichtige (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstückes im Satzungsgebiet dinglich Berechtigte) ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung gemäß dieser Satzung ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen, sich mit seinem Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen und jeden, der das Grundstück nutzt, insbesondere Mieter, zur Einhaltung der Regelungen dieser Satzung anzuhalten. Soweit kein Benutzungszwang für das Hol-und Bringsystem besteht (vgl. Anlage 1), hat der Überlassungspflichtige seine Abfälle einer von der Anstalt bestimmten Entsorgungsanlage anzudienen.
Absatz(2)
Die Anschlusspflicht besteht insbesondere für Restabfall, Bioabfall, Sperrmüll, Grünabfall, Sonderabfälle (Kleinmengen), Wertstoffe, Altkleider und Altpapier.
Absatz(3)
Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Berechtigte verpflichtet sind.
Absatz(4)
Jeder Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ist der Anstalt von dem bisherigen und von dem neuen Pflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
Absatz(5)
Jede Änderung betreffend die Anzahl der auf einem Grundstück befindlichen Wohneinheiten, Nutzungseinheiten und Einwohnergleichwerte ist der Anstalt von dem Grundstückseigentümer unverzüglich anzuzeigen.
Absatz(6)
Grundstücke, auf denen erstmalig Abfälle anfallen oder auf denen erstmalig wieder Abfälle anfallen, nachdem sie von der Abfuhr befreit waren, weil auf ihnen länger als 6 Monate lang kein Abfall angefallen war, sind zur Erhebung der Leistungsgebühr zwei Wochen vorher zur Abfuhr anzumelden. Im Falle eines Leerstandes oder einer Umnutzung von bis zu 6 Monaten wird die Grundgebühr weiterhin fällig; die Leistungsgebühr wird in diesem Fall bis zu 3 Monate weiterhin fällig.
Absatz(7)
Auf Antrag werden Abfallbehälter auch für vorübergehende Zwecke zur Verfügung gestellt, soweit der Betriebsablauf bei der Anstalt dies gestattet.
§8 Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang besteht nicht für:
a) Anschlusspflichtige, bei denen die Abfuhr des Abfalls wegen der Lage der Grundstücke oder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Die entsprechenden Grundstücke des Satzungsgebietes sind in Anlage 1 aufgeführt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
b) Abfälle, die nach § 5 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind.
c) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer nachweisen, dass sie diese selbst auf dem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwerten (Eigenverwertung). Die Eigenverwertung ist nachzuweisen; dies gilt insbesondere für Bioabfall bezüglich der Selbstkompostierung.
d) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, sobald ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern.
§9 Abfallentsorgung außerhalb des Anschluss- und Benutzungszwanges
Absatz(1)
Die Anstalt kann aufgrund besonderer öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen oder von sich aus die Abfuhr und Entsorgung der Grundstücke, für die kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, übernehmen.
Absatz(2)
Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur weiteren Behandlung und Verwertung angenommen werden, auch wenn eine Verwertungspflicht für die Anstalt nicht besteht.
Absatz(3)
Zur Erprobung neuer Abfallsammel- und Gebührensysteme können durch die Anstalt in begrenzten Gebieten der Stadt Kassel Modellversuche mit örtlich und / oder zeitlich beschränkter Wirkung durchgeführt werden.
§10 Störungen bei der Abfallentsorgung
Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher oder gerichtlicher Verfügung, Betriebsstörung, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Gebührenminderung oder Schadensersatz. Die Anstalt sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Übergangsregelungen, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden.
Zweiter Abschnitt: Durchführung der Abfallentsorgung
§11 Anfall der Abfälle
Absatz(1)
Abfälle gelten für die Anstalt und etwaige von ihr beauftragte Dritte für die Verwertung bzw. Beseitigung als angefallen, wenn
a) ihre Einsammlung durch die Anstalt oder ihre beauftragten Dritten abgeschlossen ist oder
b) wenn sie in zulässiger Weise vom Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten eines im Satzungsgebiet liegenden Grundstücks oder in dessen Auftrag zum Behandeln, Lagern oder Ablagern in eine zugelassene Entsorgungsanlage im Satzungsbereich verbracht worden sind.
Absatz(2)
Abfälle gehen in das Eigentum der Anstalt über,
a) sobald sie in einen im Rahmen des Bringsystems bereitgestellten Wertstoffsammelbehälter der Anstalt eingefüllt werden;
b) im Rahmen des Holsystems mit der Abfuhr durch die Anstalt;
es sei denn, sie sind nach dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen.
Absatz(3)
Unbefugten ist es nicht gestattet, zu zur Einsammlung bereitgestellten Abfällen eigene Abfälle hinzuzufügen.
Absatz(4)
Inhabern von Gewerbebetrieben, die der Anschlusspflicht nicht unterliegen, ist es nicht gestattet, Wertstoffsammelcontainer im öffentlichen Raum zu nutzen, sofern die zu entsorgenden Abfälle nicht für ein Rücknahmesystem lizenziert sind.
Absatz(5)
Es ist nicht gestattet, Abfälle im öffentlichen Raum (z. B. auf Straßen, Wegen, Plätzen, in Grünanlagen) außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen zu entsorgen.
§12 Auskunftspflicht, Betretungsrecht
Absatz(1)
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf welchen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der Anstalt, die sich als solche ausweisen, zum Zwecke der Abfallüberwachung zu dulden.
Absatz(2)
Den Beauftragten der Anstalt ist zur Prüfung, inwieweit Vorschriften dieser Satzung eingehalten werden, ungehinderter Zugang zu Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck zugänglich sein.
Absatz(3)
Den Beauftragten der Anstalt sind die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Absatz(4)
Für Abfälle, die im Rahmen der Entsorgung im Holsystem oder nach Auftragserteilung unangemeldet oder zum falschen Zeitpunkt zur Abholung bereitgestellt werden, trägt der Verursacher ggf. entstehende zusätzliche Entsorgungskosten.
Absatz(5)
Abfälle, die satzungswidrig bereitgestellt werden, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen. Verunreinigungen des Stadtgebietes im Zusammenhang mit der Abfalleinsammlung hat der Anschlusspflichtige bzw. dessen Beauftragter zu beseitigen, soweit der Anschlusspflichtige sie zu vertreten hat. Die Anordnungen der Beauftragten der Anstalt sind zu befolgen.
Absatz(6)
Wird einer Anordnung eines Beauftragten der Anstalt nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist die Anstalt berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlusspflichtigen selbst durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
§13 Einsammlungssysteme, Volumina und Leerungsrhythmen
Absatz(1)
Die Anstalt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und Bringsystem durch.
Absatz(2)
Beim Holsystem werden die Abfälle auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen (vgl. § 15 Abs. 1) abgeholt.
Absatz(3)
Beim Bringsystem hat der Anschlusspflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.
Absatz(4)
Der Anschlusspflichtige hat grundsätzlich so viel Abfallbehältervolumen vorzuhalten, wie zur Aufnahme des auf dem Grundstück regelmäßig anfallenden Abfalls erforderlich ist. Folgende Regelleistungen sind vorgesehen:
Zugelassene Abfallbehälter Leerungsrhythmus
für Restabfall
80 l 14-tägig
120 l 14-tägig
240 l 14-tägig
770 l wöchentlich
1.100 l wöchentlich
für Bioabfall
80 l 14-tägig
120 l 14-tägig
für Altpapier
240 l 4-wöchentlich
1.100 l 4-wöchentlich
für Wertstoffe
240 l 14-tägig / 4-wöchentlich
1.100 l 14-tägig / 4-wöchentlich
In Ausnahmefällen kann auf Antrag und nach Zustimmung der Anstalt der Leerungsrhythmus für Restabfall je nach Behältergröße auch wöchentlich (80, 120,
240 l) bzw. 14-tägig (770, 1.100 l) erfolgen.
Absatz(5)
Durch konsequente Nutzung der Abfallvermeidungs- und -verwertungsmöglichkeiten können die Anschluss- und Benutzungspflichtigen die Entleerungen des 80 l-Restabfallbehälters reduzieren. Auf Antrag erfolgt dann eine 4-wöchentliche Leerung. Dabei wird grundsätzlich als untere Grenze eine haushaltsübliche Restabfallmenge von 20 Litern je Person und Woche festgesetzt. Die insoweit anfallenden Leerungen gelten als Mindestleerungen, die erforderlich sind, um Hygieneproblemen und illegaler Abfallentsorgung vorzubeugen.
Absatz(6)
Die Anstalt ist in Einzelfällen im Interesse einer wirtschaftlichen Abfallentsorgung berechtigt, auf Antrag für direkt benachbarte Grundstücke einen gemeinsamen Behälter pro Abfallfraktion zuzulassen (Nachbarschaftstonne). Die Stellung der Nachbarschaftstonne ist nur möglich, wenn sowohl Restabfall- als auch Bioabfalltonne als Nachbarschaftstonne beantragt werden. Der Antrag muss einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen. Das für Restabfall vorzuhaltende Litervolumen richtet sich nach § 13 Abs. 5 dieser Satzung, das für Bioabfall vorzuhaltende Litervolumen richtet sich nach § 13 Abs. 9 dieser Satzung.
Absatz(7)
Bei vollständiger Eigenkompostierung wird die Leistungsgebühr auf Antrag um 10 % reduziert.
Absatz(8)
Soweit Grundstücke nur von einer Person bewohnt werden (Einzelhaushalte), kann die (Ursprungs-)Leistungsgebühr auf Antrag um 15 % reduziert werden. Diese Reduzierung gilt nur für 80 l Restabfallbehälter mit 14-tägiger Leerung.
Absatz(9)
Mit Zahlung der Leistungsgebühr hat der Anschlusspflichtige maximal Anspruch auf Stellung des 1,5-fachen Bioabfallvolumens in Bezug auf das gestellte Restabfallvolumen. Im Einzelfall entscheidet die Anstalt über das zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erforderliche Behältervolumen. Soweit das 1,5-fache des Restabfallbehältervolumens durch das Bioabfallvolumen überschritten wird, werden zusätzliche Gebühren nach Anlage 2 dieser Satzung fällig. Berechnungsgröße ist das Restabfallbehältervolumen bei 14-tägiger Leerung; eine Behältergrößen bedingte Überschreitung des Bioabfallvolumens um maximal 20 l ist gebührenfrei.
Absatz(10)
Die Ausnahmetatbestände der Absätze 5 (vierwöchentliche Leerung 80 l-Restabfall) und 8 (Reduzierung der Leistungsgebühr für Einzelhaushalte) dieses Paragraphen können nur alternativ, nicht aber in Kombination in Anspruch genommen werden.
§14 Sonderabfallsammlung
Absatz(1)
Sonderabfälle (d. h. Mengen kleiner 2.000 kg/Jahr) sind aus privaten Haushaltungen vom Abfallerzeuger, -besitzer oder einer von ihm beauftragten Person unter Angabe der Abfallart und gegebenenfalls des Erzeugers an den Sammelstellen der Anstalt oder von ihr beauftragten Dritten zu übergeben. Die Sammeltermine und -stellen sowie Andienungsbedingungen werden regelmäßig in der örtlichen Tagespresse bekannt gegeben und sind zu berücksichtigen. Die Einsammlung erfolgt regelmäßig, mindestens aber zweimal jährlich. Näheres regelt die Anstalt.
Absatz(2)
Sonderabfall aus gewerblichen Betrieben des Satzungsgebietes, bei denen jährlich weniger als 2.000 kg Sonderabfall anfallen, wird ebenfalls mindestens zweimal im Jahr an den durch die Presse bekannt gegebenen Stellen angenommen. Die näheren Anlieferbedingungen sind der Tagespresse zu entnehmen.
§15 Abfalleinsammlung
Absatz(1)
Abfälle, werden im Hol- und Bringsystem eingesammelt. Im Holsystem ist jeder durch die Anstalt gestellte Behälter einem oder mehreren bestimmten Grundstück(en) zuzuordnen. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens der kleinste von der Anstalt zugelassene Behälter (vgl. § 16) für die verschiedenen Abfallfraktionen vorgehalten werden. Die Abfallbehälter, die dem Holsystem unterliegen, werden von der Anstalt am Leerungstag vom Standort geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt. Ist der Standort der Abfallbehälter mehr als 15 Meter vom Ladeort des Müllwagens entfernt, so ist die Bereitstellung der Behälter durch den Anschlusspflichtigen mit der Anstalt abzustimmen.
Absatz(2)
Neben den in Anlage 2 dieser Satzung genannten Abfallgefäßen können von der Anstalt an den von ihr bestimmten Stellen Abfallsäcke, die mit amtlichem Aufdruck versehen sind, erworben und von den Anschlusspflichtigen verwendet werden. Die Abfallsäcke sind für einmaligen Mehranfall bestimmt und gehen mit der Einsammlung in das Eigentum der Anstalt über. Sie sind am Entleerungstag verschlossen unmittelbar neben den Restabfallgefäßen bereitzustellen.
Absatz(3)
In die Restabfallbehälter und die sonstigen speziellen Abfallbehälter (zum Beispiel Bioabfallbehälter, Altpapierbehälter, Wertstofftonne) dürfen nur die dafür vorgesehenen Abfälle eingegeben werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Anstalt, die Abfuhr des Abfalles zu verweigern, bis diese Störstoffe aus dem Abfallbehälter entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt.
Absatz(4)
Loser Restabfall wird auf Antrag mittels eines durch die Anstalt zu bestimmenden Verfahrens eingesammelt und entsorgt.
Absatz(5)
Das Anbringen von Hilfsmitteln wie Spanngummis, Steinen zum Beschweren und Ähnliches an den Abfallbehältern ist verboten.
Absatz(6)
Schlüssel zum Öffnen von Haus- und / oder Keller- und anderen Türen nimmt die Anstalt grundsätzlich nicht an.
§16 Abfallbehälter
Absatz(1)
Die Anstalt stellt die im Einzelfall nach Zahl und Art notwendigen Abfallbehälter unterschiedlicher Größe den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung und hält sie instand.
Absatz(2)
Die Abfallbehälter sind pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Die Anschlusspflichtigen haften für schuldhafte Beschädigungen und Verluste, das Markieren und Streichen von Abfallbehältern ist verboten.
Absatz(3)
Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Bei missbräuchlicher Nutzung oder wiederholter Nichtbeachtung der Trennung von Abfällen werden die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter für die getrennte Einsammlung von Wertstoffen eingezogen, wenn eine vorausgegangene Beratung nicht zu einer Abstellung der missbräuchlichen Benutzung geführt hat. Zum Ausgleich kann nach Überprüfung ein größerer oder zusätzlicher gebührenpflichtiger Behälter für den Restabfall gestellt werden. Die Ausnahmeregelung gemäß § 13 Abs. 7 dieser Satzung greift in diesem Fall nicht.
Absatz(4)
Jeder Anschlusspflichtige hat wenigstens einen Restabfallbehälter von mindestens 80 l Volumen aufzustellen. Ist der Anschlusspflichtige Eigentümer eines Mietwohngrundstückes, so ist für je zwei angefangene Wohneinheiten ein Behälter von mindestens 80 l Volumen aufzustellen.
Absatz(5)
Die Anstalt stellt für das Einsammeln des Bioabfalls Behälter von 80 l und 120 l; es bleibt der Anstalt vorbehalten, zu schwere Tonnen einzuziehen. Die erforderliche Behältergröße bestimmt die Anstalt. Für saisonal bedingten Mehranfall von organischem Material, wie z. B. Laub, kann die Anstalt separate Sammelgefäße ausgeben oder zulassen. Soweit Anschlusspflichtige wegen Eigenkompostierung vom Anschlusszwang befreit sind, haben sie gegenüber der Anstalt den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung des Bioabfalls zu erbringen.
Absatz(6)
Die Anstalt stellt für das Einsammeln des Altpapiers Behälter von 240 l und 1.100 l Volumen auf.
Absatz(7)
Die Anstalt stellt für das Einsammeln der Abfälle zur Verwertung, bestehend aus stoffgleichen Nichtverpackungen, Metallen, CDs, Kunststoffen und Verbunden, Behälter unterschiedlicher Größen im Bringsystem zur Verfügung.
Absatz(8)
Es bleibt der Anstalt vorbehalten, nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betriebsführung und der vertretbaren Wünsche des Anschlusspflichtigen Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter zu bestimmen, die benötigt werden, um den auf den anschlusspflichtigen Grundstücken anfallenden Abfall ordnungsgemäß abtransportieren zu können.
Absatz(9)
Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass der auf ihrem Grundstück anfallende Abfall in die oder den dem Grundstück zugewiesenen Abfallbehälter gefüllt und nicht daneben geworfen oder daneben abgelagert wird. Der auf einem Grundstück anfallende Abfall darf nur in den/die Abfallbehälter gefüllt werden, welche/r diesem Grundstück zugeordnet ist/sind. Das Einfüllen von Abfall in einen Abfallbehälter, der einem anderen Grundstück zugeordnet ist, ist -mit Ausnahme des in § 13 Abs. 6 geregelten Falles - unzulässig.
Absatz(10)
Grundstückseigentümer oder ihre Beauftragten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter den Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten jederzeit zugänglich sind. Sie haben ferner für eine geregelte und ordnungsgemäße Benutzung der Gefäße Sorge zu tragen und die regelmäßige Abholung sowie die freie Zugänglichkeit am Abfuhrtag zu ermöglichen; kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, wird die Anstalt zusätzlich entstehende Abfuhrkosten über ihre Entgeltordnung abrechnen.
Absatz(11)
Die Abfallbehälter dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich ihre Deckel schließen lassen. Bei Mehranfall von Abfall ist ein amtlicher Abfallsack zu verwenden. Es ist verboten, Abfall in den Abfallbehältern zu verbrennen, zu verdichten oder einzustampfen. Weiterhin ist es verboten, Abfall in den Abfallbehältern so zu verfüllen, dass er beim Entleeren nicht herausfällt; insbesondere ist bei der Befüllung der Behälter darauf zu achten, dass der Abfall nicht festfrieren kann. Der Einsatz von nicht städtischen Abfallverdichtern und -pressen bedarf der Genehmigung durch die Anstalt; Abs. 13 bleibt hiervon unberührt. Aus technischen Gründen wird das Bruttohöchstgewicht für Abfallbehälter bis 120 l Volumen auf 60 kg, für Abfallbehälter von 240 l Volumen auf 80 kg, für Abfallbehälter von 770 l Volumen auf 200 kg und für Abfallbehälter von 1.100 l Volumen auf 300 kg festgesetzt. Spitze, scharfkantige und auf sonstige Weise gefährliche Abfälle, insbesondere medizinische Abfälle, dürfen nur gesichert (z.B. in fester Umhüllung) in die Abfallbehälter eingebracht werden. Bei Zuwiderhandlungen behält die Anstalt sich vor, die Abfuhr zu verweigern oder ein zusätzliches Entgelt gemäß Entgeltordnung zu erheben.
Absatz(12)
Ein Wechsel der Anschlussart, der Behälteranzahl oder der Behältergröße ist gebührenpflichtig. Der einmalige Wechsel innerhalb eines Kalenderjahres und der erstmalige Anschluss eines Grundstückes an die Anstalt sind gebührenfrei.
Absatz(13)
Für Abfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen, können mobile Abfallpressen oder Mulden größer 1,1 cbm verwendet werden, sofern diese durch die Anstalt oder deren beauftragte Dritte abtransportiert und am Anlieferort separat verwogen werden. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Wohnungen oder in vergleichbaren Einrichtungen entstehen, unabhängig davon ob der Erzeuger der Abfälle bis zum Einsammeln durch die Anstalt auch Besitzer der Abfälle bleibt. Mobile Abfallpressen sowie Mulden, die nicht aufgrund besonderer oder einmaliger Anlässe benötigt werden, dürfen nicht im öffentlichen Bereich aufgestellt werden. Mobile Abfallpressen und Mulden müssen den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Bei Einsatz von Abfallverdichtern und -pressen für Behälter bis 1.100 l erhöht sich die Gebühr auf das 1,6-Fache; das Verdichtungsverhältnis darf das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t / cbm) nicht übersteigen.
§17 Schadenshaftung
Absatz(1)
Schäden, die der Stadt/der Anstalt
a) durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verlust der Behälter oder
b) an den Fahrzeugen bei Entleerung der Behälter, die einen gemäß dieser Satzung unzulässigen Inhalt haben oder
c) durch unsachgemäßes Füllen der Gefäße
entstehen, hat der Anschlusspflichtige zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Anschlusspflichtige glaubhaft macht, dass das schadensstiftende Ereignis nicht durch ihn oder eine Person, für welche er haftungspflichtig ist, verschuldet worden ist oder der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.
Absatz(2)
Die Anstalt kann Abfallerzeuger und -besitzer befristet von der Benutzung städtischer Entsorgungseinrichtungen ausschließen bzw. Sondergebühren erheben, wenn sie wiederholt trotz Abmahnung in grober Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen. Die Vorschriften des § 27 der Satzung bleiben hiervon unberührt.
§18 Standorte von Abfallbehältern
Absatz(1)
Der Standplatz der Abfallgefäße wird - insbesondere im Rahmen von Grundstücksneuerschließungen - nach Anhörung des Anschlusspflichtigen von der Anstalt im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauamt (Bauaufsicht) und dem Anschlusspflichtigen auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen festgelegt. Die Anstalt kann die Abholung der Abfallbehälter vom Grundstück des Anschlusspflichtigen verweigern oder zusätzliche Gebühren erheben, wenn die Anfahrtsmöglichkeit zum Grundstück dauernd oder vorübergehend gesperrt oder geändert ist und dadurch der Transport der Abfallgefäße in erheblicher Weise erschwert wird oder die Abholung aufgrund anderer Erschwernisse unzumutbar ist. Bauliche oder sonstige Veränderungen des Standplatzes müssen den Vorgaben dieser Satzung entsprechen.
Absatz(2)
Für Standplätze von Abfallgefäßen gilt -unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften- folgendes:
a) Der Abstellplatz für Abfallgefäße darf nicht mehr als 15 m von der Fahrbahn entfernt sein.
b) Standplätze in Höfen und Gärten sowie Transportwege müssen mit einem dauerhaften, festen Belag versehen sein. Die Standfläche muss grundsätzlich auf gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und darf nicht durch Schwellen, Einfassungen, Rinnen und dergleichen unterbrochen sein. Stufenrampen dürfen max. eine Steigung von 1:20 haben. Weiterhin ist dafür zu sorgen, dass sich Oberflächenwasser auf den Standplätzen nicht ansammeln kann.
c) Die Standplätze und ihre Umgebung, insbesondere auch ihre Zugänge, müssen stets sauber, gut beleuchtet und in verkehrssicherem Zustand sein. Es dürfen keine Schwellen oder Absätze vorhanden sein. Die Anschlusspflichtigen sowie die Benutzer der Abfallbehältnisse haben außerdem Schnee, Eis und Glätte am Entsorgungstag bis 7.00 Uhr zu beseitigen bzw. ausreichend abzustumpfen. Die Behälter dürfen in den Behälterschränken nicht durch Hilfsmittel wie Seile oder Ketten gesichert werden. Die Behälter müssen mit den Griffen zur Behälterschranköffnung stehen.
d) Mindestabmessungen der Standplätze und der Transportwegbreiten auf Grundlage der Behältermaße gemäß DIN EN 840/1 und DIN EN 840/2:
Abfallgefäße |
Behälterbreite |
Behältertiefe |
Behälterhöhe |
Transportwegbreite (Standplatzmaße) |
80 l |
480 mm (+/- 5mm) |
555 mm |
945 mm (+/- 30 mm) |
1 m (1 m X 1 m) |
120 l |
505 mm |
555 mm |
945 mm (+/- 30 mm) |
1 m (1 m X 1 m) |
240 l |
580 mm (+/- 5 mm) |
740 mm |
1100 mm |
1,5 m (1,5 m X 1,5 m) |
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770 l |
1370 mm (+/- 10 mm) |
870 mm |
1370 mm |
1,5 m (1,5 m X 1,5 m) |
1,1 m³ |
1370 mm (+/- 10 mm) |
1190 mm |
1470 mm |
1,5 m (1,5 m X 1,5 m ) |
e) Als Standplätze gelten auch Abfallbehälterschränke. Die technische Einrichtung der Abfallbehälterschränke muss von der Anstalt vor der erstmaligen Inbetriebnahme zugelassen sein und auf einfache Weise unfallsicher benutzt werden können.
f) Die Bediensteten der Anstalt übernehmen den Transport von Abfallgefäßen über Treppen, durch Hausgänge oder auf Wegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, nur in Einzelfällen; die Anstalt haftet für dabei auftretende Beschädigungen an den Treppen, Hausgängen, Türen oder Wegen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
Absatz(3)
Für mehrere Grundstücke kann ein gemeinsamer Standort für einen oder mehrere Abfallbehälter bestimmt oder zugelassen werden. Die Abfallbehälter sind einem oder mehreren bestimmten Grundstück(en) zuzuordnen.
§19 Zeitpunkt der Abfuhr
Absatz(1)
Die Altpapier-, Restabfall-, Wertstoff- und Bioabfallgefäße werden gemäß der unter § 13 Abs. 4 dieser Satzung aufgeführten Leerungsrhythmen entleert. Die Tage und den Zeitpunkt der Leerungen bestimmt die Anstalt. Die Bereitstellung der Abfallbehälter für Restabfall, Altpapier, Wertstoffe und Bioabfall am Fahrbahnrand hat am Leerungstag bis 06.30 Uhr zu erfolgen, soweit der Standplatz der Abfallbehälter mehr als 15 Meter vom Halteplatz des Müllfahrzeuges entfernt ist oder etwas anderes nicht vereinbart ist. Eine Bereitstellung vor dem Entleerungstag ist unzulässig. Der Zugang zu den Standplätzen bzw. den Abfallbehältern muss am Entleerungstag ab 06.30 Uhr gewährleistet sein.
Absatz(2)
Wenn der Leerungstag aus besonderen Gründen verlegt werden muss, so wird dies nach Möglichkeit vorher bekannt gegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntmachung können Ansprüche nicht hergeleitet werden.
Absatz(3)
Die Anstalt kann zur Überwindung vorübergehender Einschränkungen der Abfuhr ausnahmsweise am folgenden Entleerungstag Beilagen mitnehmen.
§20 Beeinträchtigung der Abfallentsorgung
Die Anstalt kann zur Überwindung vorübergehender Einschränkungen der Abfuhr ausnahmsweise am folgenden Entleerungstag Beilagen mitnehmen.
Dritter Abschnitt: Gebühren
§21 Gebührenpflicht
Absatz(1)
Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt werden Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind die gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung Anschlusspflichtigen sowie die wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 39 Abgabenordnung. In Fällen des § 70 Abs. 3 Bewertungsgesetzes ist Gebührenpflichtiger auch der Eigentümer des aufstehenden Gebäudes. § 9 bleibt unberührt.
Absatz(2)
Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 auf mehrere Personen zu, so haften diese für die Gebühren als Gesamtschuldner.
Absatz(3)
Zusammenhängende oder benachbarte Grundstücke desselben Gebührenpflichtigen können einen gemeinschaftlichen Behälterstandort haben. In diesem Fall wird die Gesamtgebühr entsprechend des Behältervolumens zu gleichen Teilen auf die beteiligten Grundstücke umgelegt.
Absatz(4)
Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des auf den Anschluss des Grundstückes (Aufstellen des oder der Abfallbehälter) folgenden Monats; entsprechendes gilt bei einem Aufstellen weiterer Behälter (vergleiche § 16 Abs. 12); in allen anderen Fällen entsteht die Gebührenpflicht mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt.
Absatz(5)
Bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Übergang des Nutzens und der Lasten folgenden Monats auf den Rechtsnachfolger über.
Absatz(6)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Monats, in dem kein Abfall mehr auf dem Grundstück anfällt, es sei denn, die Unterbrechung dauert weniger als 6 Monate. Sind auf einem Grundstück mehr als ein Abfallbehälter aufgestellt, und verringert sich die Anzahl der Abfallbehälter später, so gilt Satz 1 entsprechend.
Absatz(7)
Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§22 Höhe des Gebührensatzes
Absatz(1)
Aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, ergeben sich die Gebühren für die Abfuhr und die Entsorgung des Abfalles.
Absatz(2)
Es werden Grundgebühren und daneben zusätzliche Leistungsgebühren sowie weitere Gebühren erhoben. Mit den Grundgebühren und den zusätzlichen Leistungsgebühren sind die Teilleistungen der regelmäßigen Entsorgung von Sperrmüll und Grünabfall sowie die Teilleistungen der regelmäßigen Entsorgung im Hol- und Bringsystem von Rest- und Bioabfall, Wertstofftonne, Altpapier und die Leistungen der Recyclinghöfe, die Abfallberatung sowie die Schadstoffkleinmengensammlung (haushaltsübliche Mengen) abgegolten. Für Altpapier gilt dieses nur, soweit es nicht von den nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung vorgesehenen Systembetreibern entsorgt wird.
Absatz(3)
Grundgebühr:
Für jede an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossene Nutzungseinheit werden pauschalierte Beträge als Grundgebühr gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung festgesetzt. Soweit der Anschluss nicht für ein volles Abrechnungsjahr besteht, wird der Betrag monatlich anteilig gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung festgesetzt. Nutzungseinheit ist auf jedem angeschlossenen Grundstück jede Wohneinheit und jede andere Nutzung von in sich abgeschlossenen Einrichtungen bis zur Größe von 200 Quadratmetern Bürofläche. Ab einer größeren Bürofläche als 200 Quadratmetern je in sich abgeschlossene Nutzungseinheit wird für jede angefangene weitere 200 Quadratmeter große Bürofläche eine weitere Grundgebühr erhoben.
Absatz(4)
Leistungsgebühr:
Es wird für Restabfall und Bioabfall zusammen eine Leistungsgebühr für die Leerung der bereitgestellten Behälter gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung festgesetzt, die sich nach dem Restabfallbehältervolumen bemisst. Für Abweichungen von der Regelbehälterstellung und / oder -abfuhr gemäß § 7 Abs. 7 und § 13 dieser Satzung werden gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung Gebühren festgesetzt.
Absatz(5)
Leistungsgebühr Gewerbe:
Die Mindestbehälterkapazität für die Aufnahme von gewerblichen Siedlungsabfällen wird aufgrund folgender branchenspezifischer Kennzahlen, die sich anhand unterschiedlicher Bezugsgrößen (zum Beispiel Anzahl der Beschäftigten, der Betten, der Schüler usw.) berechnen, ermittelt:
a) Bei Beherbergungsbetrieben wird pro Bett ein Restabfallmindestbehältervolumen von 3 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
b) Bei Schank- und Speisewirtschaften wird pro Beschäftigtem ein
Restabfallmindestbehältervolumen von 14 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
c) Bei Industriebetrieben, Handwerksbetrieben und sonstigem Gewerbe wird pro Beschäftigtem ein Restabfallmindestbehältervolumen von 4 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
d) Bei Krankenhäusern und Pflegeheimen wird pro Bett ein Restabfallmindestbehältervolumen von 6 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
e) Bei Lebensmittelhandelsbetrieben wird pro Beschäftigtem ein Restabfallmindestbehältervolumen von 12 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
f) Bei sonstigem Einzel- und Großhandel wird pro Beschäftigtem ein Restabfallmindestbehältervolumen von 5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
g) Bei öffentlichen und privaten Verwaltungen, Geldinstituten, Versicherungen, Verbänden und sonstigen Dienstleistungsbetrieben wird pro Beschäftigtem ein Restabfallmindestbehältervolumen von 3 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
h) Bei Schulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen wird pro Schüler/Student/betreutem Kind ein Restabfallmindestbehältervolumen von 1 Liter pro Woche zur Verfügung gestellt.
i) Bei Veranstaltungen (z. B. Messen, Rockkonzerten, Sportereignissen etc.), Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z. B. Theater, Kinos, Bäder, Sportstudios etc.) wird das Restabfallmindestbehältervolumen im Einzelfall durch die Anstalt festgelegt. Dies gilt ebenso für Fälle, für die die vorgenannte Aufzählung keine Regelung enthält.
Absatz(6)
Die Gebühren werden als Jahresgebühren gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung festgesetzt. Für Abweichungen von der Regelbehälterstellung und / oder -abfuhr gemäß § 7 Abs. 7 und § 13 dieser Satzung werden gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung Gebühren festgesetzt.
Absatz(7)
Bei Aufstellung eines gemeinsamen Abfallbehälters werden die Leistungsgebühren unter den verschiedenen Gebührenpflichtigen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die Grundgebühr wird für jede Nutzungseinheit vom anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer erhoben.
§23 Entgelt bei Abfallentsorgung außerhalb des Anschluss- und Benutzungszwanges
In den Fällen des § 9 der Satzung richtet sich das Entgelt nach Höhe, Festsetzung und Fälligkeit nach der Entgeltordnung der Anstalt in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit nicht einzelvertragliche Vereinbarungen vorgehen.
§24 Festsetzung und Fälligkeit
Absatz(1)
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid durch die Stadt Kassel, Amt Kämmerei und Steuern, festgesetzt und angefordert.
a) Die Grund- und Leistungsgebühr wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig; bei einmaliger Zahlung am 01.07.. Der Bescheid gilt auch für die folgenden Kalenderjahre. Er hat so lange Gültigkeit, bis ein neuer Bescheid erteilt wird.
b) Bei Nachveranlagungen und der Veranlagung von Einzel- / Sonderabfuhren wird die Gebührenschuld 1 Monat nach Zugang des entsprechenden Bescheides fällig.
Absatz(2)
Werden die Abfallgebühren zusammen mit anderen Gemeindeabgaben (z.B. Grundsteuer) in einem Bescheid festgesetzt, so werden sie zusammen mit den anderen Abgaben an den in dem betreffenden Abgabenbescheid genannten Terminen fällig.
Vierter Abschnitt: Überwachungsbefugnisse, Rechtsbehelfe und Ordnungswidrigkeiten
§25 Überwachungsbefugnisse
Die Anstalt ist befugt, den Inhalt der Abfallbehälter und -säcke im Hinblick auf die Trennpflichten des § 6 zu kontrollieren und gegebenenfalls Maßnahmen im Sinne dieses Satzungsabschnittes zu ergreifen.
§26 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
Absatz(1)
Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Absatz(2)
Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§27 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 16 Abs. 9 Abfälle nicht in die eigene, sondern in fremde Abfallbehälter einfüllt,
b) entgegen § 16 Abs. 2 und 3 die zur Verfügung gestellten Abfallbehältnisse nicht sachgerecht und pfleglich behandelt, Abfälle einbringt, die nicht als Abfälle im Sinne der Satzung gelten,
c) entgegen § 16 Abs. 11 Abfallbehälter soweit befüllt, dass ihre Deckel nicht schließen oder hoch stehen, Abfallbehälter zweckwidrig verwendet, Abfälle darin verbrennt oder verpresst, brennende, glühende oder heiße Abfälle oder sperrige Gegenstände, Schnee und Eis oder Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt,
d) entgegen § 16 Abs. 10 Abfallbehälter nicht zur ordnungsgemäßen Benutzung bereithält,
e) entgegen § 18 Abs. 2 Abfallbehältnisse nicht an den dafür bestimmten Standplätzen duldet oder die Standplätze und ihre Zugänge nicht in verkehrssicherem Zustand hält sowie im Winter seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt,
f) entgegen § 16 Abs. 12 Änderungen im Bedarf an Müllbehältern der Stadt nicht unverzüglich mitteilt,
g) entgegen § 11 Abs. 3 eigene Abfälle rechtswidrigerweise zu zur Einsammlung bereitgestellten Abfällen hinzufügt,
h) entgegen § 7 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,
i) entgegen § 7 Abs. 1 Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfalleinsammlung überlässt,
j) entgegen § 7 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum der Stadt nicht mitteilt,
k) entgegen § 12 Abs. 3 zur Durchführung der Satzung erforderliche Auskünfte nicht erteilt,
l) entgegen § 7 Abs. 6 erstmalige Abfälle nicht schriftlich zur Abfuhr anmeldet,
m) entgegen § 7 Abs. 5 Änderungen der Anzahl der Wohneinheiten nicht mitteilt;
n) entgegen § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 26 den Beauftragten der Stadt bzw. der Anstalt den Zutritt zum Grundstück verwehrt,
o) entgegen § 6, § 16 Abs. 3 Abfälle nicht getrennt hält oder in nicht dafür vorgesehene Behälter einbringt,
p) entgegen § 16 Abs. 13 Abfallverdichtungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzende Anlagen ohne Genehmigung der Anstalt in Betrieb nimmt,
q) entgegen § 11 Abs. 4 Wertstoffsammelcontainer im öffentlichen Raum als Nichtberechtigter bzw. für nicht hierfür zugelassene Abfälle nutzt,
r) entgegen § 11 Abs. 5 Abfälle im öffentlichen Raum ablagert,
s) entgegen § 12 Abs. 4, § 19 Abs. 1 und 2 Abfälle unangemeldet oder zum falschen Zeitpunkt zur Abholung bereit stellt oder Einzelfraktionen mit anderen Abfallfraktionen vermengt,
t) entgegen § 18 Abs. 1 Abfallbehälter im öffentlichen Raum aufstellt.
Absatz(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine höhere Geldbuße vorsehen. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Absatz(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1, Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Kassel.
Fünfter Abschnitt: Inkrafttreten
§28 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 25. Juni 2012 | am 1. Januar 2013 |
Erste Änderung | vom 9. Dezember 2013 | am 18. Januar 2014 |
Anlage 1
zur Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung vom 25.06.2012
Grundstücke, die nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen:
Bezeichnung des Grundstückes
- Enkebergweg (alle Grundstück)
- Habichtswald: Blauer See
- Habichtswald: Gaststätte Elfbuchen
- Gut Kragenhof
- Zeche-Marie-Weg (ab Hausnr. 12 ff., insbesondere Hausnummern 30 und 32)
- Ehlener Straße 17, 34131 Kassel (Herbsthäuschen)
Anlage 2 - Gebühren
zur Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung vom 25.06.2012
I. Grundgebühr
1.1 Die Grundgebühr beträgt 62,76 € ./. Nutzungseinheit
1.2 Behälterwechsel gemäß § 16 Abs. 12 40,00 €
1.3 Verdichtungsfaktor 1,6 (§ 16 Abs. 13)
II. Leistungsgebühr (Kombination Rest- und Bioabfall)
Die Leistungsgebühr beträgt für die regelmäßige 14-tägige Leerung
Liter pro Behälter | jährlich |
80 | 139,56 € |
120 | 209,40 € |
240 | 418,80 € |
770 | 1.343,52 € |
1.100 | 1.919,40 € |
Die Leistungsgebühr beträgt für die wöchentliche Entleerung
Liter pro Behälter | jährlich |
80 | 279,12 € |
120 | 418,80 € |
240 | 837,60 € |
770 | 2.687,04 € |
1.100 | 3.838,80 € |
Die Leistungsgebühr beträgt für die vierwöchentliche Entleerung
Liter pro Behälter | jährlich |
80 | 69,78 € |
Die Leistungsgebühr für die außerplanmäßige Entsorgung zugelassener Abfallbehälter beträgt für die einzelne Leerung:
Liter pro Behälter | jährlich |
80 | 6,70 € |
120 | 10,00 € |
240 | 20,10 € |
770 | 64,60 € |
1.100 | 92,30 € |
Bei Mehrfachleerungen vervielfacht sich die Leistungsgebühr entsprechend.
Eigenkompostierer erhalten ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung einen Abschlag von der Leistungsgebühr für die Nutzung des Restabfallbehälters von 10 %.
Bei Grundstücken, die nur von einer Person bewohnt werden (Einzelhaushalte), kann die (Ursprungs-)Leistungsgebühr auf Antrag um 15 % reduziert werden.
Leistungsgebühr für Großbehälter und Abfallpressbehälter bis 5 m³
Transportkosten | 82,00 € |
Monatsmiete | 33,00 € |
Leistungsgebühr für Großbehälter und Abfallpressbehälter bis 7 m³
Transportkosten | 91,00 € |
Monatsmiete | 37,00 € |
Leistungsgebühr für Großbehälter und Abfallpressbehälter bis 10 m³
Transportkosten | 125,00 € |
Monatsmiete | 41,00 € |
Leistungsgebühr für Großbehälter und Abfallpressbehälter größer 10 m³
Transportkosten | 130,00 € |
Monatsmiete | 95,00 € |
Monatsmieten beziehen sich auf Kalendermonate; bei angebrochenen / unvollständigen Monaten wird die Miete anteilig berechnet
für die Beseitigung von Abfällen aus Großbehältern und Abfallpressbehältern daneben
je angefangene 10 kg | 2,48 € |
mindestens jedoch | 24,80 € |
für die Beseitigung von Abfällen aus Großbehältern und Abfallpressbehältern, die nicht thermisch behandelt werden können daneben
je angefangene 10 kg | 1,75 € |
mindestens jedoch | 17,50 € |
Zuschläge bei Gestellung von Abfallbehältern für eine einmalige bis einschließlich dreimalige Benutzung (vgl. § 7 Abs. 7, § 22 Abs. 5, § 24 Abs. 1 b))
4 - 9,5 m³ Großbehälter | 25,00 € |
10 - 19,5 m³ Großbehälter | 25,00 € |
ab 20 m³ Großbehälter | 25,00 € |
Zuschlag bei Überschreitung des Bioabfallbehältervolumens gem. § 13 Absatz 9 der Satzung
Mehrvolumen 40 l | 24,00 € / Jahr |
Mehrvolumen 60 l | 36,00 € / Jahr |
Mehrvolumen 80 l | 48,00 € / Jahr |
Mehrvolumen 120 l | 72,00 € / Jahr |
jedes weitere Mehrvolumen von 40 l | 24,00 € / Jahr |
III. Abfuhr ohne Behälter
1. Wird kein Abfallbehälter oder Abfallsack aufgestellt, beträgt die Gebühr für die Beseitigung von Abfällen
je angefangenen halben m³ 43,00 €.
2. Die Gebühr für die Abgabe und die Abfuhr eines Abfallsackes beträgt 5,80 €.
3.1 Für den Transport von Sperrmüll gem. § 4 Abs. (2) Buchstb. m) und n) sowie Grünabfall gem. § 4 Abs. (2)
Buchstb. f) wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 € erhoben.
3.2 Diese Gebühr reduziert sich bei Vorkasse oder Barzahlung vor Ort auf 35,00 €.
3.3 Für die Elektrogeräteabfuhr wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 € erhoben.
Anlage 3
*) Von der Wiedergabe an dieser Stelle wird abgesehen