§1 Rechtsgrundlage
Zusammensetzung, Art der Berufung sowie Aufgaben und Arbeitsweise des Denkmalbeirates regeln sich nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 270) und nach den §§ 88 bis 93 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 01.12.1976 in der Fassung vom 15.07.1998 (GVBl. I, S. 217).
§2 Aufgaben
Absatz(1)
Der Denkmalbeirat berät und unterstützt die untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung der Aufgaben, die ihr nach dem Hessischen Denkmalschutz-gesetz (HDSchG) obliegen.
Absatz(2)
Der Denkmalbeirat arbeitet unabhängig; er ist an Weisungen nicht gebunden.
Absatz(3)
Der Denkmalbeirat soll zu wichtigen Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörde gehört werden, insbesondere vor Maßnahmen, die
- den Abbruch oder Teilabbruch von Kulturdenkmälern
- starke Eingriffe in die Substanz eines Kulturdenkmales oder
- wesentliche Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmales darstellen.
Dies gilt auch für Maßnahmen, die starke Veränderungen im Erscheinungsbild von Gesamtanlagen nach sich ziehen.
Absatz(4)
Der Denkmalbeirat berät zu Satzungen und Bauleitplanungen, die schützenswerte historische Ortslagen betreffen.
Absatz(5)
Soweit der Denkmalbeirat nicht anzuhören ist, steht ihm ein Auskunftsrecht gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu. Einmal pro Jahr legt die untere Denkmalschutzbehörde dem Denkmalbeirat einen Statusbericht über ihre Arbeit vor.
Absatz(6)
Der Denkmalbeirat ist über Instandsetzungs-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an Kulturdenkmälern, die im Eigentum der Stadt Kassel stehen, so frühzeitig und umfassend zu informieren, daß eine fachgerechte Beratung erfolgen kann. Bei größeren Maßnahmen kann zu den Voruntersuchungen und Planungen ein vom Denkmalbeirat zu bestimmendes Mitglied hinzugezogen werden. Dies gilt sinngemäß auch für archäologische Ausgrabungen.
Absatz(7)
Der Denkmalbeirat ist berechtigt, zu denkmalpflegerischen und denkmalschutz-rechtlichen Fragen Empfehlungen und Anregungen auszuarbeiten und zu beschließen. Es ist erwünscht, daß der Denkmalbeirat die denkmalpflegerischen Belange in seinem Arbeitsgebiet gegenüber der Öffentlichkeit vertritt und die Vereine und Institutionen, die Denkmalpflege fördern und vertreten, berät und unterstützt.
§3 Mitglieder
Absatz(1)
Der Magistrat beruft nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen (§ 3 Abs. 3 HDSchG) für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Denkmalbeirates.
Absatz(2)
Dem Denkmalbeirat gehören als Mitglieder sachverständige Bürger an, die insbesondere die Fachgebiete Kunstgeschichte, Architektur, Vor- und Frühgeschichte, Geschichte und Volkskunde, sowie das Handwerk und die Grundeigentümer vertreten. Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien entsenden je eines ihrer Mitglieder oder einen fachkundigen Bürger ihres Vertrauens in den Denkmalbeirat. Die Zahl der Mitglieder ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie sollte jedoch die Zahl von neun Mitgliedern nicht unterschreiten.
Absatz(3)
Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist Mitglied und wird durch je ein Mitglied der Bau- und der Bodendenkmalpflege mit beratender Stimme vertreten.
§4 Vertrauensleute
Der Denkmalbeirat kann fachliche Aufgaben auf ehrenamtliche Vertrauensleute übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HDSchG), die seine Arbeit in Teilbereichen der Stadt oder für bestimmte Sachgebiete unterstützen.
§5 Vorstand
Absatz(1)
Die Mitglieder des Denkmalbeirates wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Einstimmig kann die öffentliche Abstimmung beschlossen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften zur Beschlußfassung (§ 8) sinngemäß.
Absatz(2)
Der oder die Vorsitzende bereitet mit Unterstützung der unteren Denkmalschutzbehörde die Sitzungen vor und leitet sie.
§6 Sitzungen
Absatz(1)
Der Denkmalbeirat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Mindestens einmal vierteljährlich soll eine Sitzung stattfinden.
Absatz(2)
Der Vorstand beruft den Denkmalbeirat in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Sitzung zugehen. Der Vorstand kann die Ladungsfrist in besonderen Fällen abkürzen. Hierauf muß in der Einladung hingewiesen werden.
Absatz(3)
Der Denkmalbeirat ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird.
Absatz(4)
Auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbehörde ist der Denkmalbeirat unverzüglich einzuladen.
Absatz(5)
Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen erhält eine Einladung.
Absatz(6)
Von seiten der unteren Denkmalschutzbehörde nimmt mindestens ein informierter Vertreter an den Sitzungen des Denkmalbeirates teil.
Absatz(7)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungsteilnehmer haben über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Vorstand kann in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Sitzungsergebnisse unterrichten.
§7 Gäste
Der Denkmalbeirat kann Dritte zu seinen Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungs-punkten einladen.
§8 Beschlüsse
Absatz(1)
Der Denkmalbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in § 3 Abs. 2 genannten Mitglieder anwesend ist. Bei der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren der unteren Denkmalschutzbehörde sind die Ausschluß- und Befangenheitsregelungen der §§ 20, 21 HessVwVfG zu beachten.
Absatz(2)
Der Denkmalbeirat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner in § 3 Abs. 2 genannten, anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
Absatz(3)
Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung.
Absatz(4)
In Eilfällen oder bei einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Denkmalbeirates widerspricht. Die Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
§9 Ortsbesichtigungen
Auf Wunsch des Vorstandes, der unteren Denkmalschutzbehörde oder auf Beschluß des Denkmalbeirates sind Ortstermine durchzuführen.
§10 Niederschrift
Absatz(1)
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Geschäftsführung abgefaßt wird.
Absatz(2)
Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
- Ort und Tag der Sitzung,
- den Namen der Sitzungsleitung und der anwesenden Beiratsmitglieder,
- die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge,
- die gefaßten Beschlüsse,
- die Ergebnisse von Wahlen.
Die Niederschrift wird von der Sitzungsleitung sowie der Protokollführung unterzeichnet.
Absatz(3)
Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Denkmalbeirates, dem Magistrat und dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen zuzusenden.
§11 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Denkmalbeirates wird von der unteren Denkmalschutzbehörde wahrgenommen. Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand.
§12 Mitgliedschaft
Die Tätigkeit der Mitglieder des Denkmalbeirates ist ehrenamtlich.
§13 Ablauf der Wahlperiode
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Denkmalbeirates aus.
§14 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Geschäftsordnung | vom 19. Oktober 1998 am 13. November 19 |