§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Absatz(1)
Diese Gefahrenabwehrverordnung regelt unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen im Gebiet der Stadt Kassel.
Absatz(2)
Absatz(3)
Sonstige öffentliche Flächen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind öffentliche Park- und Grünanlagen, einzelne Anpflanzungen und Grünflächen sowie solche Flächen, auf denen sich tatsächlicher öffentlicher Verkehr abwickelt.
§2 Beseitigung von Verunreinigungen
Das nach § 15 des Hessischen Straßengesetzes für die öffentlichen Straßen bereits bestehende Gebot der Beseitigung von Verunreinigungen wird hiermit auch hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 dieser Gefahrenabwehrverordnung genannten Flächen angeordnet. Derjenige, der solche Flächen über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.
§3 Tiere
Absatz(1)
Absatz(2)
§4 Hausnummerierung
Absatz(1)
Absatz(2)
Absatz(3)
§5 Waschen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Absatz(1)
Auf den in § 1 genannten Flächen dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nicht gewaschen werden.
Absatz(2)
Als Kraftfahrzeuge gelten nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.
Absatz(3)
Als Anhänger gelten Fahrzeuge, die bestimmt und geeignet zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug sind.
§6 Freihalten von Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten
Beim Abladen oder Lagern von Sand, Kies, Steinen, Kohle oder ähnlichen Stoffen sind Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten freizuhalten.
§7 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen
Absatz(1)
Es ist nicht gestattet, Gegenstände auf die in § 1 genannten Flächen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrige Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen, während der Dämmerung oder bei Dunkelheit oder, wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, durch Warnleuchten.
Absatz(2)
An Gebäudeteilen und Bäumen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen und Schneeüberhänge, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich von den Gebäudeeigentümern oder den sonst Verfügungsberechtigten zu beseitigen oder Sicherungsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellung von Warnzeichen zu treffen. Gleiches gilt für auf Dächern liegende Schneemassen.
Absatz(3)
Auf Balkonen, Simsen, Fensterbänken, Mauervorsprüngen und ähnlichen Flächen sind aufgestellte Blumentöpfe und -kästen sowie andere bewegliche Gegenstände, die Personen und Sachen im Geltungsbereich dieser Gefahrenabwehrverordnung gefährden können, gegen das Herabstürzen zu sichern.
§8 Gefährdendes Verhalten
Auf den Flächen gemäß § 1 dieser Gefahrenabwehrverordnung ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere zu gefährden oder mehr als nach den Umständen vermeidbar zu behindern oder zu beeinträchtigen, zum Beispiel durch
- trunkenheits- oder rauschbedingte Handlungen oder Störungen,
- störendes Lagern oder Nächtigen,
- aggressives oder organisiertes Betteln,
- Verrichten der Notdurft.
§9 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 die unverzügliche Beseitigung von Verunreinigungen unterlässt,
- entgegen § 3 Tiere auf Kinderspielplätze oder auf gekennzeichnete Liegewiesen mitnimmt oder frei laufen lässt, oder Tiere in Weihern oder Schwimmbecken baden lässt,
- entgegen § 3 auf den in § 1 genannten Flächen Tauben füttern.
- entgegen § 4 Abs. 1 es unterlässt, die ihm zugeteilte Hausnummer so sichtbar an seinem Grundstückseingang anzubringen, dass die Nummer von der Straße gut erkennbar ist,
- entgegen § 4 Abs. 2 es unterlässt, die bisherige Hausnummer, gut lesbar, neben der Neuen ein Jahr lang weiter anzubringen, oder die bisherige nicht mit roter Farbe durchzustreichen,
- entgegen § 5 auf den in § 1 genannten Flächen Kraftfahrzeuge und Anhänger wäscht,
- entgegen § 6 es unterlässt, beim Abladen oder Lagern von Sand, Kies, Steinen, Kohle oder ähnlichen Stoffen, Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten freizuhalten,
- entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstände auf die in § 1 genannten Flächen bringt und dadurch den Verkehr gefährdet oder erschwert,
- entgegen § 7 Abs. 1 als Verantwortlicher für verkehrswidrige Zustände diese nicht unverzüglich beseitigt bzw. sie bis zur Beseitigung nicht ausreichend kenntlich macht,
- entgegen § 7 Abs. 2 Eiszapfen und Schneeüberhänge nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherungsmaßnahmen trifft,
- entgegen § 7 Abs. 3 Gegenstände nicht durch geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen sichert,
- entgegen § 8 durch sein Verhalten andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder beeinträchtigt, zum Beispiel durch
a) trunkenheits- oder rauschbedingte Handlungen oder Störungen,
b) störendes Lagern oder Nächtigen,
c) aggressives oder organisiertes Betteln,
d) Verrichten der Notdurft.
Absatz(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 Satz 1 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden.
Ferner können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, nach § 77 Abs. 2 Satz 2 HSOG eingezogen werden.
Absatz(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzend Anwendung.
§10 Aufhebung des bisherigen Rechts
Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen der Stadt Kassel (Kasseler Straßenordnung - KStO) in der Fassung vom 27.01.1997 (Hess./Nieders. Allgem. Nr. 49 vom 27.02.1997) wird aufgehoben.
§11 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Gefahrenabwehrverordnung | vom 14. September 2015 | am 7. Oktober 2015 |