Pressemitteilungen zur Kommunalwahl 2026
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind Personen,
- die die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz besitzen oder Staatsangehörige eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben
und die am Wahltag
- mindestens 18 Jahre alt sind, also am 15. März 2008 oder früher geboren sind,
- seit mindestens 6 Wochen in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, also mindestens seit dem 1. Februar 2026 in Kassel bzw. für die Ortsbeiratswahlen im jeweiligen Stadtteil Kassels wohnen und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Das sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen).
Wählen kann zudem nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Informationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Sie hier.
Bei Inhabern von Haupt‐ und Nebenwohnungen gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Wer darf gewählt werden?
Wählbar sind
- Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Außerdem müssen Sie am Wahltag
- mindestens 18 Jahre alt sein, also am 15. März 2008 oder früher geboren sein,
- seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde Ihren Wohnsitz haben, also mindestens seit dem 15. Dezember 2025 in Kassel bzw. für die Ortsbeiratswahlen im jeweiligen Stadtteil Kassels wohnen.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Nicht wählbar ist,
- wer nicht wahlberechtigt ist und
- wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wann ist die nächste allgemeine Kommunalwahl?
Die Wahlperiode bei Kommunalwahlen beträgt fünf Jahre. Die nächste Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte findet am 15. März 2026 statt.
Wie sieht der Stimmzettel aus?
Alle Musterstimmzettel für die allgemeine Kommunalwahl finden Sie hier.
lokal-o-mat
Der lokal-o-mat ist eine digitale Wahlhilfe, die es Wählerinnen und Wählern anhand von 30 unterschiedlichen kommunalpolitischen Thesen ermöglicht, sich über die inhaltliche Ausrichtung der Parteien und Wählergruppen sowie die relevanten Themen der Kommunalwahl am 15. März zu informieren.
Zum lokal-o-mat Kassel (Öffnet in einem neuen Tab)
Und in der Zentralbibliothek wurde bis zur Kommunalwahl die Möglichkeit geschaffen, die Anwendung spielerisch während der Öffnungszeiten auszuprobieren.
Bitte beachten Sie
Der Lokal-O-Mat ist keine Wahlempfehlung, sondern ein politisches Bildungsangebot.
Wie und wo kann ich wählen?
Als Wahlberechtigte können Sie am Wahltag im Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dem Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ihr Wahlbezirk und Ihr Wahllokal werden Ihnen mit der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt. Ihr Wahllokal finden Sie auch über den Wahllokalfinder (Öffnet in einem neuen Tab). Eine Übersicht aller Wahllokale innerhalb der Stadt Kassel mit den dazugehörigen Wahlbezirken finden Sie zudem hier PDF-Datei 3,2 MB.
Für die Wahl im Wahllokal bringen Sie bitte ein gültiges Ausweisdokument mit, was auf Wunsch des Wahlvorstandes vorzulegen ist. Bringen Sie am besten auch Ihre Wahlbenachrichtigung mit. Sollten Sie diese verlegt haben, ist die Wahl aber auch ohne die Wahlbenachrichtigung möglich.
Um vorab per Briefwahl zu wählen benötigen Sie einen Wahlschein. Mit einem Wahlschein können Sie auch am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen. Beachten Sie bitte, dass die Wahl des Ortsbeirats nur innerhalb eines Wahlbezirks des Stadtteils in dem Sie leben möglich ist.
Alle Informationen zur Beantragung eines Wahlscheins und zur Briefwahl finden Sie hier.
Bis wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?
Die Wahlbenachrichtigungen für die allgemeinen Kommunalwahlen werden rechtzeitig vor der Wahl an alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Bürgerinnen und Bürger zugestellt. Wer bis 3 Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich mit der Wahlbehörde in Verbindung setzen.
Dort erhalten Sie Auskunft darüber, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder unter welchen Voraussetzungen eine Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens 27. Februar 2026 erfolgen kann. Besonders relevant ist dies auch bei Umzügen in den 6 Wochen vor der Wahl. Wer dies nicht veranlasst, läuft Gefahr, bei den allgemeinen Kommunalwahlen und der Ausländerbeiratswahl nicht wählen zu dürfen.
Weitere Informationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Sie hier.
Was sind Kumulieren, Panaschieren, Listenwahl? (mit interaktivem Stimmzettel)
Bei den Kommunalwahlen gibt es für die Wahlberechtigten mehrere Möglichkeiten die Stimmen auf dem Stimmzettel zu verteilen.
Was ist eine Listenwahl?
Wie auch bei anderen Wahlen - etwa der Bundestagswahl - ist es möglich, eine gesamte Partei oder Wählergruppe über das sogenannte Listenkreuz in der obersten Zeile zu wählen. Wenn Sie sich für das Listenkreuz entscheiden, passiert Folgendes:
- Alle Kandidatinnen und Kandidaten dieser Partei/Wählergruppe bekommen Stimmen.
- Die Stimmen werden der Reihe nach von oben nach unten auf der Liste verteilt.
- Wenn auf der Liste weniger Personen stehen, als Stimmen („Kreuze)“ zu vergeben sind, beginnt die Vergabe der Kreuze wieder von oben.
- Jede Person kann dabei höchstens drei Stimmen bekommen.
Beim Nutzen des Listenkreuzes ist es auch möglich einzelne Kandidierende von der gewählten Liste durchzustreichen. Diese Personen bekommen dann keine Stimmen.
Wichtig ist, dass Sie nur ein Listenkreuz setzen, da jedes weitere Listenkreuz dazu führt, dass ihr Wahlzettel ungültig ist. In diesem Fall könnten nur noch Einzelstimmen gewertet werden, sofern solche vergeben worden sind und die Höchstzahl der zu vergebenen Stimmen nicht überschritten wurde.
Bei den Kommunalwahlen können Sie ihr Listenkreuz auch in Kombination mit Kumulieren und Panaschieren nutzen.
Was ist Kumulieren?
Beim Kumulieren können Sie bis zu drei Stimmen einer einzigen Person geben. Oft spricht man dann von häufeln. Wenn viele Wahlberechtigte dies tun, rückt diese Person in der Partei/Wählergruppen-Liste nach oben. Dies ist auch in verschiedenen Listen gleichzeitig möglich (siehe auch die Erklärung zum panaschieren).
Das bedeutet: Auch wenn eine Partei/Wählergruppe ihre Kandidatinnen und Kandidaten in einer bestimmten Reihenfolge auf ihre Liste gesetzt hat, können die Wahlberechtigten diese Reihenfolge quasi durch kumulieren verändern. Wer viele Stimmen bekommt, hat somit bessere Chancen in die Stadtverordnetenversammlung oder den Ortsbeirat zu kommen - selbst wenn er ursprünglich weiter hinten auf der Liste stand.
Wurden innerhalb einer Liste mehr Stimmen an Einzelpersonen vergebenen als die zulässige Gesamtzahl, wird die Anzahl entsprechend reduziert. Die Streichung erfolgt dabei von unten nach oben in der Reihenfolge der Liste, bis die zulässige Gesamtzahl der Stimmen erreicht ist.
Was ist Panaschieren?
Beim Panaschieren können Sie Stimmen auf Personen verschiedener Parteien oder Wählergruppen verteilen. Dabei bleibt natürlich die Möglichkeit des Kumulierens bestehen – also das Verteilen von bis zu drei Stimmen auf eine Person.
Können meine Stimmen verfallen?
Ja, unter bestimmten Umständen können Stimmen verloren gehen.
Zum Beispiel:
- Wenn Sie nur einzelnen Personen Stimmen geben und dabei nicht alle Ihre Stimmen nutzen bleiben übrige Stimmen unberücksichtigt. Um dem entgegen zu wirken, können Sie zusätzlich ein Listenkreuz setzen. So werden Ihre restlichen Stimmen automatisch verteilt.
- Wenn Sie ein Listenkreuz bei einer Liste setzen und dadurch insgesamt weniger Stimmen vergeben werden, als Ihnen zur Verfügung stehen, können Sie die übrigen Stimmen zusätzlich einzelnen Kandidierenden anderer Listen geben. Wichtig: Setzen Sie dabei kein zweites Listenkreuz.
- Wenn Sie nur einzelnen Personen Stimmen geben und dabei nicht alle Ihre Stimmen nutzen. Um dem entgegen zu wirken, können Sie zusätzlich ein Listenkreuz setzen. So werden Ihre restlichen Stimmen automatisch verteilt.
- Stimmen können auch verloren gehen, wenn Sie ein Listenkreuz bei einer Liste setzen und die zulässige Gesamtzahl an zu vergebenen Stimmen dadurch nicht aufgebraucht wird. Um dem entgegen zu wirken, können Sie zusätzlich Einzelstimmen bei einer anderen Partei oder Wählergruppe vergeben, bis die zulässige Gesamtzahl erreicht ist. Achtung: ein zweites Listenkreuz ist nicht zulässig.
Möglichkeiten der Stimmenvergabe bei Kommunalwahlen sind also:
- Ein Listenkreuz setzen.
- Ein Listenkreuz setzen und einzelne Namen streichen.
- Ein Listenkreuz setzen und einzelnen Personen bis zu drei Stimmen geben.
- Ein Listenkreuz setzen und zusätzlich Personen anderer Listen wählen. Dies geschieht bei der Stadtverordnetenwahl nur, wenn Ihre angekreuzte Liste weniger als 71 Stimmen bekommt.
- Nur einzelne Personen aus verschiedenen Parteien wählen (panaschieren).
- Einzelnen Personen mehrere Stimmen geben (kumulieren).
- Alles miteinander kombinieren.
Wichtig ist: Bei der Stadtverordnetenwahl können Sie bis zu 71 Stimmen vergeben, bei den Ortsbeiräten kommt es auf die Größe des Beirates an. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stimmen finden Sie oben auf dem Stimmzettel.
Sie wollen es ausprobieren? Dann nutzen Sie unseren interaktiven Stimmzettel.
Was ist bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen zu beachten?
Die vollständigen Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei der Wahlleitung einzureichen. Für die Kommunalwahl und die Ausländerbeiratswahl am 15. März 2026 endet die Frist am 5. Januar 2026 um 18 Uhr.
Damit Sie die Möglichkeit haben, mögliche Mängel Ihres Wahlvorschlags noch rechtzeitig zu beheben, empfehlen wir, den Wahlvorschlag deutlich früher einzureichen!
Der Wahlvorschlag und die entsprechenden Anlagen sind nach Vordruckmustern einzureichen. Die Vordruckmuster können Sie ganz einfach über die Parteienkomponente digital ausfüllen und anschließend ausdrucken. Erforderliche Unterschriften sind händisch zu leisten. Um den Link für die Onlineanwendung zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die Wahlbehörde ( wahlenkasselde).
Sollten Sie für Ihren Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften sammeln, erhalten Sie das erforderliche Formblatt von der Wahlleitung bei der Wahlbehörde. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die sonstigen erforderlichen Vordrucke stehen auch auf der Seite des Landeswahlleiters zum Download zur Verfügung (Link: https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger (Öffnet in einem neuen Tab)). Alternativ können sie diese auch von der Wahlbehörde erhalten.
Verwaltung und Wahlen
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Raum: A0.014 - A0.024
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel
Kontakt
Zeiten
| Montag | 8 - 15 Uhr |
|---|---|
| Dienstag | 8 - 15 Uhr |
| Mittwoch | 8 - 15 Uhr |
| Donnerstag | 8 - 15 Uhr |
| Freitag | 8 - 12.30 Uhr |
Hinweis
Was sind die wesentlichen Rechtsgrundlagen?
Die maßgebenden Vorschriften für die Kommunalwahlen sind:
- die Hessische Gemeindeordnung (HGO),
- das Kommunalwahlgesetz (KWG) und
- die Kommunalwahlordnung (KWO)
Dienstleistungen für Wählerinnen und Wähler
Dienstleistungen für Bewerberinnen und Bewerber
Amtliches Endergebnis der Wahl vom 14. März 2021
Die letzte Kommunal‐Wahl war am 14. März 2021. Nach Auszählung aller Stimmzettel ergibt sich folgende Stimmen- und Sitzverteilung:
- CDU: 19,18 Prozent – 14 Sitze
- GRÜNE: 28,70 Prozent – 20 Sitze
- SPD: 24,58 Prozent – 17 Sitze
- AfD: 5,58 Prozent – 4 Sitze
- FDP: 5,64 Prozent – 4 Sitze
- DIE LINKE: 11,23 Prozent – 8 Sitze
- FREIE WÄHLER: 2,26 Prozent – 2 Sitze
- Die PARTEI: 0,98 Prozent – 1 Sitz
- Rettet die Bienen: 1,86 Prozent – 1 Sitz
Die Wahlbeteiligung bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung liegt bei 43,71 Prozent.