Unterschrift des Antragstellers
ANTRAG AUF "BEGLEITETES FAHREN AB 17"
(Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis)
Antragsteller
Ich beantrage das "Begleitete Fahren ab 17" und erkläre gleichzeitig Rechtsmittelverzicht bzgl. der sich für mich aus der mir noch zu erteilenden Prüfungsbescheinigung ergebenden Auflagen.
Als Begleitperson(en) benenne ich
Ich beantrage die Ausfertigung eines Führerscheins mit Vollendung meines 18. Lebensjahres.
Die Zustimmung der benannten Begleitperson(en) und deren Bestätigung über die Kenntnis der Voraussetzungen und Anforderungen an Begleitpersonen sind beigefügt (1 Blatt je Begleiter).
Wir sind damit einverstanden, dass die oben genannte Person (Antragsteller) am Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" teilnimmt.
Mit den benannten Begleitpersonen sind wir ebenfalls einverstanden.
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
Angaben zu den Begleitpersonen (1 Beiblatt je Begleiter)
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Zu Ihrer Sicherheit werden die Daten verschlüsselt an uns übermittelt.
Beiblatt für eine Begleitperson
(zum Antrag auf "Begleitetes Fahren ab 17")
(Kopie Vorder- und Rückseite von Führerschein und Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinung Vorder- und Rückseite beifügen!)
Ich erkläre mein Einverständnis
- zu meiner Benennung als Begleitperson für den oben angegebenen Antragsteller zur Teilnahme am
"Begleiteten Fahren ab 17"
- zur Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Die Anforderungen des § 48a Abs. 4 bis 6 Fahrerlaubnisverordnung habe ich zur Kenntnis genommen.
Unterschrift der Begleitperson
Begleitperson:
Antragsteller:
Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV:
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraft-
fahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder
kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person
1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die
während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten
Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Fahreignungs-
register mit nicht mehr als 1 Punkt belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreigngungsregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten,
wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten
berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrs-
gesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
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