Stadt Kassel
Ordnungsamt
Waffen, Jagd und Fischerei
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel
Antrag auf *
Bitte Passbild beifügen, auch bei Verlängerungen sofern Ihr Fischerschein kein weiteres Verlängerungsfeld aufweist.
Ich erkläre mit meiner Unterschrift, dass keine Versagungsgründe nach § 27 Hessisches Fischereigesetz gegen mich vorliegen.
§ 27 HFischG
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die wegen Fischwilderei oder wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder
Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig
verurteilt worden sind,
Beantragen eines Fischereischeines
Jugendliche Fischereiabgaben:
Unterschrift
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass die beigefügten Urkunden der Wahrheit entsprechen.
Bei Minderjährigen zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
Die allgemeine Datenschutzerklärung der Stadt Kassel sowie die speziellen Datenschutzinformationen zu meinem Anliegen habe ich zur Kenntnis genommen.*
Ich bestätige, dass ich mindestens 16 Jahre alt bin (die Nutzung von Online-Diensten ist ohne Zustimmung der Eltern ab 16 Jahren zulässig). *
Datenschutzhinweise

Pflichtfelder sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Ohne diese Informationen kann Ihr Anliegen nicht bearbeitet werden.
Alle weiteren Angaben in Datenfeldern sind freiwillig.

Die Stadtverwaltung Kassel erhebt die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe bzw. einer rechtlichen Verpflichtung.

Die Daten werden nicht extern gespeichert und nicht automatisiert an uns übermittelt. Bitte speichern Sie die Datei auf ihrem Rechner und drucken diese aus!
2. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei
erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche
Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen eines solchen Verstoßes
ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, gegen die wegen eines der in Nr. 1 bis 3
bezeichneten Vergehen nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen
Klage abgesehen oder das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 eingestellt worden ist.