III. Angaben zur Art der explosionsgefährlichen Stoffe
IV. Beantragte explosionsgefährliche Stoffe und Mengen
V. Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit
VI. Ort und Beschreibung des Aufbewahrungsortes
Bei Aufbewahrung kleiner Mengen von Treibladungspulver bitte die Anlage ausfüllen!
Unterschrift des Erziehungs-
berechtigten, wenn Antragsteller minderjährig ist
§ 27 des Sprengstoffgesetzes
Datenschutzhinweis:
Pflichtfelder sind mit einem Sternchen ( * ) gekennzeichnet. Die nicht als Pflichtfelder gekennzeichneten Beschriftungs- und Texteingabefelder betreffen Daten, deren Angabe freiwillig ist. Ein Fehlen dieser Daten führt nicht dazu, dass der Antrag nicht bearbeitet oder aus diesem Grund abgelehnt wird.
Zu Ihrer Sicherheit werden die Daten verschlüsselt an uns übermittelt.
Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
Fragebogen zur Lagerung kleiner Mengen an Treibladungspulver
1. Die Aufbewahrung erfolgt in einem
2. Besitzt der Aufbewahrungsraum eine Druckentlastungsfläche?
3. Sind die Fenster des Aufbewahrungsraums ausreichend gesichert (z. B Fenstergitter,
Isolierverglasung, Drahtglas)?
4. Werden die Explosivsstoffe so aufbewahrt, dass deren Temperatur 75° nicht über-
schreitet? (Sonnenstrahl, Wärmestau)
5. Wird im Aufbewahrungsraum offenes Licht oder offenes Feuer verwendet?
6. Werden im Aufbewahrungsraum leicht entzündliche oder brennbare Materialien
gelagert?
7. Sind i.d. Nähe geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden (z.B.
Wandhydrant, 6 kg-Feuerlöscher)?
8. Ist der Aufbewahrungsraum feuerhemmend abgetrennt?
9. Werden die Zündhütchen getrennt von dem übrigen Explosivstoff aufbewahrt?
10. Besitzt die Tür des Aufbewahrungsraums ein von außen bündig angebrachtes
Sicherheitsschloss?
11. Erfolgt die Aufbewahrung innerhalb eines Behältnisses (z.B. Kassette, Wandschrank,
Stahlschrank, Holzkiste)?
Wenn ja: ist das Behältnis verschließbar?
Ist das Behältnis gegen Wegnahme gesichert?
Können Befestigungen und Beschläge von außen entfernt werden?
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