Richtiges Parkverhalten in engen Straßen

In engen und unübersichtlichen Straßenstellen ist bereits das Halten unzulässig, wenn keine ausreichende Restfahrbahnbreite bleibt. Diese muss mindestens 3,05 Meter betragen. Grundlage ist § 12 der Straßenverkehrsordnung.

In einigen Straßen können Engstellen entstehen – besonders dann, wenn ohnehin schmale Fahrbahnen durch parkende Autos zusätzlich verengt werden. Und das kann zu einem echten Problem werden. Denn beispielsweise die Feuerwehr, Rettungsdienste und auch die Müllabfuhr sind darauf angewiesen, jederzeit ungehindert auch durch enge Straßen zu kommen. Ist die sogenannte Restfahrbahnbreite zu gering – diese muss mindestens 3,05 Meter betragen – wird die Erreichbarkeit eingeschränkt und im Ernstfall geht wertvolle Zeit verloren.

Regeln gelten auch ohne zusätzliche Verkehrsschilder

Auch wenn das Parken direkt vor der eigenen Haustür vielerorts lange üblich war, ist es in solchen Situationen nicht erlaubt. Die vorgeschriebene Restfahrbahnbreite dient der Sicherheit aller und stellt sicher, dass wichtige Einsatz- und Versorgungsfahrzeuge ihre Ziele erreichen können. Deshalb gilt: Bitte achten Sie darauf, ausreichend Platz zu lassen – auch dann, wenn keine zusätzlichen Verkehrsschilder darauf hinweisen.

Wer dagegen verstößt, muss je nach Situation mit einem Verwarn- oder Bußgeld rechnen. Auch kann es dazu kommen, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Werden Rettungsfahrzeuge behindert, kann zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister folgen.

Häufig wird eingewandt, dass es „früher doch auch funktioniert hat“. Tatsächlich gab es aber schon damals immer wieder Schwierigkeiten für größere Fahrzeuge. Gleichzeitig hat sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verändert: Es gibt mehr Autos pro Einwohner, und die Fahrzeuge selbst sind im Durchschnitt breiter geworden. Straßen, die früher noch ausreichend Platz boten, stoßen heutzutage daher schneller an ihre Grenzen.

Rechtlich ist die Lage klar geregelt

In engen oder unübersichtlichen Straßenstellen ist bereits das Halten unzulässig, wenn keine ausreichende Restfahrbahnbreite verbleibt. Diese muss mindestens 3,05 Meter betragen. Die Grundlage dafür bildet § 12 der Straßenverkehrsordnung.

Wer dagegen verstößt, muss je nach Situation mit einem Verwarn- oder Bußgeld rechnen. Wird zudem ein Rettungsfahrzeug behindert, kann auch ein Punkt im Fahreignungsregister folgen.

Wie verhalte ich mich richtig?

Parken auf Gehwegen

Wie bei nahezu allen Mobilitätsthemen dominieren angedachte Veränderungen beim Parken die öffentlichen Reaktionen und Diskussionen. So beispielsweise auch die Fragen, ob parken auf dem Gehweg es rechtfertigt, dass manche Fußwege kaum noch passierbar sind und mobilitätseingeschränkte Menschen diese nicht mehr nutzen können. Das Konzept beantwortet diese Frage mit Nein.

Unabhängig vom Fußverkehrskonzept ist das Gehwegparken bereits heute in aller Regel verboten und stellt im Sinne der StVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Illegales Gehwegparken wurde und wird von der Verkehrsüberwachung im Rahmen der Kontrollen geahndet.

 

Erläuterungen und Hinweise

Glossar

Ordnungs-Widrigkeit (Gesetzes-Übertretung, Ordnungswidrigkeit, Gesetzesübertretung)

Ordnungs-Widrigkeit (Gesetzes-Übertretung, Ordnungswidrigkeit, Gesetzesübertretung)

Ordnungs-Widrigkeit bedeutet:
Eine Person hat eine Regel nicht beachtet.
Diese Regel steht in einem Gesetz.
Deshalb sagt man auch:
Gesetzes-Übertretung.
Weil ein Gesetz eine Grenze setzt.
Zwischen dem, was man machen darf.
Und dem, was man nicht machen darf.
Wenn man so eine Grenze über-tritt.

ABER:
Eine Ordnungs-Widrigkeit ist eine eher kleine Gesetzes-Übertretung.
Deshalb bekommt man dafür in Deutschland eine Geld-Strafe.
Man muss nicht ins Gefängnis.

Bildnachweise

  • Stadt Kassel; Foto: Harry Soremski
  • Stadt Kassel