Planfeststellungsbeschluss
Mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 16.12.2025 – Aktenzeichen 0030-22-66c05.20-00003 – ist der Plan der Kasseler Verkehrs-Gesellschaft AG (KVG) für das oben genannte Vorhaben gemäß §§ 28, 29 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit §§ 72 ff Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) festgestellt worden.
Bekanntgabe
- Die Entscheidung ist gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 74 Abs. 5 HVwVfG öffentlich bekannt zu machen, weil für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
- Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der Planunterlagen in der Zeit vom 19. Januar 2026 bis zum 02. Februar 2026 (einschließlich) in der Stadtbibliothek der Stadt Kassel (Zentralbibliothek, Obere Königsstraße 3−5, 34117 Kassel, Eingang Fünffensterstraße), während der Öffnungszeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 11 bis 18 Uhr und mittwochs und samstags von 10 bis 13 Uhr zur Einsicht aus.
Zusätzlich wird der Planfeststellungsbeschluss mit den festgestellten Planunterlagen in diesem Zeitraum auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel (www.rp-kassel.hessen.de) unter „Menü/NordOstHessen/Öffentliche Bekanntmachungen“ (https://rp-kassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen) und im UVP-Portal der Länder (https://uvp-verbund.de) veröffentlicht. Maßgeblich ist der Inhalt der bei der Stadt Kassel ausgelegten Unterlagen. Der Text dieser Bekanntmachung wird ebenfalls auf den oben genannten Internetseiten veröffentlicht. - Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Vorhabenträgerin zugestellt.
- Gegenüber den übrigen Betroffenen gilt der Planfeststellungsbeschluss mit Ende der oben genannten Auslegungsfrist als zugestellt.
- Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Planfeststellungsbehörde (Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 22 – Verkehr –, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel, E-Mail: verkehr-planfeststellungrpks.hessende) angefordert werden.
- Aus Gründen des Datenschutzes enthält der Planfeststellungsbeschluss keine Information über die Person der Einwendenden. Diesen sind im Planfeststellungsbeschluss individuelle Kennziffern zugeordnet. Der jeweils Betroffene kann die ihm zugeordnete Kennziffer bei der Planfeststellungsbehörde (Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 22 – Verkehr –, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel, E-Mail: verkehr-planfeststellungrpks.hessende) erfragen.
Umbau der Straßenbetriebsanlagen
Das planfestgestellte Vorhaben umfasst zum einen den Umbau der Straßenbahnbetriebsanlagen auf dem Vorplatz des Bahnhofs Wilhelmshöhe zur Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Querungs- und Wegesituation. Dazu werden die Straßenbahnanlagen einschließlich der Haltestellen näher an das Bahnhofsgebäude herangerückt und die Haltestellen werden neu strukturiert und gestaltet. Zum anderen wird die Straßenbahnbetriebsanlage um ein Wendegleis einschließlich Oberleitung auf der Wilhelmshöher Allee auf Höhe des Bahnhofsvorplatzes ergänzt. Ferner umfasst das Vorhaben notwendige Folgemaßnahmen auf dem Bahnhofsvorplatz und dem anliegenden Bereich der Wilhelmshöher Allee hinsichtlich der Anlagen für den Radverkehr, den Busverkehr, Taxis und den motorisierten Individualverkehr (Parkplätze und Fahrbahn) sowie Gehwege und Plätze.
Bis zur zentralen Stützachse der bestehenden Dachkonstruktion auf dem Bahnhofsvorplatz wird es südlich davon drei Bahnsteige geben, die dem Verkehr in nördliche Stadtteile bzw. in Richtung der Innenstadt dienen, darunter ein Bahnsteig für den Busverkehr. Nördlich dieser Stützsachse sind zwei Bahnsteige für den Straßenbahnverkehr nach Westen bzw. in die südlichen Stadtteile vorgesehen. Daran schließen sich die Warteflächen für Taxis und die Parkflächen für den motorisierten Individualverkehr an. Wiederum nördlich davon werden sich entlang der Wilhelmshöher Allee ein Gehweg und ein Zweirichtungsradweg befinden. Die Fahrbahn der Wilhelmshöher Allee in Richtung Innenstadt wird in dem Abschnitt von der Kreuzung mit der Landgraf-Karl-Straße bis zum Verschwenk in Höhe der bisherigen westlichen ÖPNV-Zufahrt auf eine Fahrspur reduziert werden und weitet sich dann nach dem Verschwenk auf zwei „unechte“ Fahrspuren mit einer Gesamtbreite von 5,0 m auf. Aufgrund des Wendegleises wird zudem in der Gegenrichtung die bisherige selbstständige Linksabbiegerspur auf den Bahnhofsvorplatz entfallen. Es verbleiben in dieser Richtung zwei Fahrspuren, von denen die linke künftig als Mischspur neben dem geradeausfahrenden Verkehr auch den linkabbiegenden Verkehr aufnehmen wird. Während der Bauzeit sind provisorische Gleisanlagen und Haltestellen auf der Wilhelmshöher Allee vorgesehen.
Die von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Flächen befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin, der Stadt Kassel oder unterschiedlichen Gesellschaften der Deutschen Bahn.
Verfügender Teil des Planfeststellungsverfahrens
Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses lautet auszugsweise:
„Der Plan der Kassler Verkehrs-Gesellschaft AG (Vorhabenträgerin) für den Umbau des Vorplatzes Bahnhof Bad Wilhelmshöhe zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse am Bahnhof Bad Wilhelmshöhe einschließlich der damit verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen wird nach Maßgabe der in diesem Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Nebenbestimmungen und Zusagen gem. §§ 28 und 29 PBefG i. V. m. §§ 72 ff HVwVfG festgestellt.“
Der Planfeststellungsbeschluss umfasst planfestgestellte Unterlagen. Er regelt rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den durch den Plan Betroffenen. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Die Planfeststellung umfasst insbesondere die folgende weitere behördliche Entscheidung: „Die Ausführung des neu zu bauenden Wendegleises mit einem Mindestradius von r = 24,288 m und damit abweichend von den TRStrab Trassierung wird nach § 6 BOStrab genehmigt.“
Der Vorhabenträgerin wurden zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer die erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere zum Immissionsschutz, zum Bau der Straßenbahnbetriebsanlagen und zur Abfallwirtschaft auferlegt. Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin Zusagen getroffen, die im Planfeststellungsbeschluss bestätigt werden.
Im Planfeststellungsbeschluss wurde über alle Stellungnahmen und Einwendungen entschieden, soweit ihnen nicht durch Zusagen oder die Änderung der Planunterlagen Rechnung getragen wurde oder sie sich anderweitig erledigt haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Goethestraße 41 + 43
34119 Kassel
erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel), und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antragenthalten. Die zur Begründung einer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die oben genannte Frist von 10 Wochen kann durch das Gericht auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten außer im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 Abs. 4 VwGO.
Die Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses beim oben genannten Gericht gestellt und begründet werden.
Digitaler Abruf Planfeststellungbeschluss
Der Planfeststellungsbeschluss und die Unterlagen sind in der Zeit vom 19. Januar 2026 bis zum 02. Februar 2026 (einschließlich) auch digital auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel abrufbar unter:
Stadt Kassel - Straßenverkehrs- und Tiefbauamt
Anschrift
Herr Dr. Georg Förster
Friedrichsstraße 36
34117 Kassel
Kontakt
- 0561 787-1260
- 0561 787-3140
- strasse-tiefbaukasselde