Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt und besteht in Kassel aus 71 Stadtverordneten, die in Fraktionen organisiert sind. Ihre politische Zusammensetzung wird alle fünf Jahre bei der Kommunalwahl durch die Wahlbevölkerung der Stadt bestimmt. Wählen darf, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher Staatsbürger im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist. Für alle gilt, dass sie seit mindestens drei Monaten in der Stadt gemeldet sein müssen.
Bei der Kommunalwahl am 6. März. 2016 wurden die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der 23 Ortsbeiräte der Stadt Kassel für die 18. Wahlzeit vom 1. April 2016 bis 31. März 2021 gewählt.
Das Wahlergebnis vom 6. März 2016 mit Sitzverteilung
SPD | 21 Sitze | 29,46% |
CDU | 15 Sitze | 20,71% |
B90/Grüne | 13 Sitze | 18,01% |
AFD | 8 Sitze | 10,97% |
Kasseler Linke | 7 Sitze | 10,63% |
FDP | 4 Sitze | 5,63% |
FREIE WÄHLER | 2 Sitze | 2,99% |
Piraten | 1 Sitz | 1,61% |
Weitere Informationen
Die Stadtverordnetenversammlung bildet für jede Wahlzeit aus ihrer Mitte Ausschüsse mit abgegrenzten Arbeitsgebieten.
Die Stadtverordnetenversammlung ist das beschließende, oberste Organ der Stadt. Sie berät und entscheidet
- über alle wichtigen (Verwaltungs-) Angelegenheiten der Stadt sowie über ihre
- ausschließlichen Zuständigkeiten nach § 51 Hessische Gemeindeordnung, HGO, u.a. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen (zum Beispiel Haushalts-, Gebührensatzungen, Bebauungspläne, und vieles mehr)
- wählt den haupt- und ehrenamtlichen Magistrat (mit Ausnahme des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin) und kontrolliert den Magistrat einschließlich der Verwaltung.
Die Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung zu einer Angelegenheit werden aufgrund von Anträgen, Vorlagen oder Beschlussempfehlungen aus den Ausschüssen nach deren Beratung durch Abstimmung getroffen.
Die Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, öffentlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Antrags-/Vorlagenberechtigt sind Stadtverordnete, die Fraktionen, der Magistrat, der Oberbürgermeister und der Jugendhilfeausschuss.
Beschlüsse sind verbindlich für Magistrat und Stadtverordnetenversammlung und innerhalb der Stadtgrenze allgemeingültiges Recht. Sie dürfen nicht gegen Bundes- u. Landesrecht verstoßen. Einmal gefasste Beschlüsse sind wieder aufhebbar soweit Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Magistrat obliegt u. a. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse. Im Rahmen der Beschlusskontrolle werden regelmäßig Sachstandsberichte von ihm gefordert.
Ihrer Kontroll- und Überwachungsbefugnis gegenüber dem Magistrat kommt die Stadtverordnetenversammlung durch Anfragen, Fragen der Stadtverordneten in der Fragestunde sowie in bestimmten Angelegenheiten durch Akteneinsicht nach.
Die Stadtverordnetenversammlung tagt grundsätzlich einmal im Monat an einem Montag von 16 bis etwa 21 Uhr im Sitzungssaal der Stadtverordneten des Kasseler Rathauses. Die Einladung mit Tagesordnung wird in der Regel spätestens zwei Tage vor dem Sitzungstermin im Amtsblatt der Stadt Kassel veröffentlicht und im Internet im Sitzungskalender der Kommunalen Bürgerinfo. Sitzungskalender.
Über den wesentlichen Inhalt einer Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Jeder Interessierte kann die Zuschauerempore (Rathaus, 3. Etage, Hauptgebäude) des Sitzungsraumes betreten, anwesend sein und sie wieder verlassen.
Aufgrund der begrenzten Anzahl von Sitzplätzen werden vom Büro der Stadtverordnetenversammlung (Tel. 0561 787-1226) aber üblicherweise Einlasskarten ausgegeben. Die Teilnahme ist beschränkt auf das Zuhören. Redebeiträge, Beifalls- oder Missfallensäußerungen sind nicht erlaubt. Für bestimmten Angelegenheiten (zum Beispiel Grundstücke betreffend) kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus dem Vorstand der Stadtverordnetenversammlung , den Fraktionsvorsitzenden und dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin oder deren Vertretern bzw. Vertreterinnen.
Der Ältestenrat berät den Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin bei der Führung der Geschäfte. Er entscheidet über Widersprüche gemäß § 32 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.
Der Ältestenrat wird durch den Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin einberufen. Auf Verlangen einer Fraktion muss er binnen einer Woche einberufen werden. Er tagt in der Regel zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.