Die Kompetenzen sind in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) festgelegt. Zwei Punkte ragen dabei heraus. Erstens: Der Oberbürgermeister vertritt kraft Amtes das städtische Verwaltungsorgan - den Magistrat (§ 125 HGO) - und repräsentiert damit die Stadt - auch nach außen. Und zweitens: Der Oberbürgermeister ist „Behördenchef“ der Stadtverwaltung, das heißt, er leitet den Geschäftsgang (§ 70 HGO) und fungiert als Dienstvorgesetzter (§ 73 HGO).
Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Magistrats (§ 65 HGO). Zwar ist er hier bei Beschlussfassungen nur „der Erste unter Gleichen“ (§ 68 HGO), jedoch hat er besondere Rechte: So beruft er die Sitzungen des Magistrats ein und bereitet seine Beschlüsse vor (§§ 69, 70 Abs. 1 HGO). Er hat ein Kontrollrecht gegenüber den im Gemeindevorstand gefassten (Mehrheits-)Beschlüssen (§ 74 HGO). Ihm steht die Vertretung des Magistrats (und damit der Stadt) in Gesellschaften (§125 HGO) zu. In Eilfällen kann er an Stelle des Magistrats entscheiden (§ 70 Abs. 3 HGO). Er ist zudem befugt, die Geschäfte (Arbeitsgebiete, Dezernate) unter den Mitgliedern des Gemeindevorstands aufzuteilen (§ 70 Abs. 1 HGO).
Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung der Gemeinde, bereitet insbesondere Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor und führt sie aus, vertritt die Stadt, erledigt Weisungsaufgaben und die städtische Öffentlichkeitsarbeit und stellt die Stadtbediensteten an, befördert oder entlässt sie (§§ 66, 70, 73 HGO).
Im obersten Organ der Stadt, der Stadtverordnetenversammlung, hat der Oberbürgermeister zwar keinen Sitz, aber dennoch großen Einfluss: Er kann die Einberufung des Kommunalparlaments verlangen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HGO), Anträge auf die Tagesordnung setzen lassen (§ 58 Abs. 5 Satz 2 HGO) und in den - öffentlichen - Sitzungen gegebenenfalls seine von der mehrheitlichen Auffassung des Magistrats abweichende Meinung vertreten (§ 59 Satz 4 HGO). Auch bei den von der Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüssen hat der Oberbürgermeister ein Kontrollrecht (§ 63 HGO).
Schließlich nimmt der Oberbürgermeister ordnungsbehördliche Aufgaben und die sonstigen Auftragsangelegenheiten alleinverantwortlich wahr: Hierbei ist er nur den Aufsichtsbehörden zur Rechenschaft verpflichtet; die Zuständigkeit von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf haushalts- und personalrechtliche Angelegenheiten (§ 4 Abs. 2 HGO).
Kassels Oberbürgermeister ist derzeit Dr. Sven Schoeller. Hier stellt er sich vor.