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In Kassel wird ab 1. Juli 2025 eine Übernachtungssteuer erhoben. Das hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 5. Mai 2025 entschieden.
Kassel ist mittlerweile seit Jahren ein beliebtes Ziel für Übernachtungsgäste. Diese erfreuliche Entwicklung ist auch der städtischen Infrastruktur zu verdanken. Für die Unterhaltung und Bereitstellung von Infrastruktur von touristischem Interesse werden durchschnittlich über 50 Millionen Euro jährlich im städtischen Haushalt aufgewendet, davon allein über 30 Millionen Euro für Kassel Marketing, Kongress Palais und vielfältige Veranstaltungen sowie für die kulturelle Landschaft, bestehend aus documenta, städtischen Museen, GRIMMWELT und dem Staatstheater.
Es erscheint daher angemessen, auch die Übernachtungsgäste mit einem für den Einzelnen relativ niedrigen Steuerbetrag zu belasten, der nach dem Gesamtdeckungsprinzip dem städtischen Haushalt zufließt.
Was sich hinter der Übernachtungssteuer verbirgt und was Übernachtungsbetriebe und Gäste wissen müssen, erläutern wir in untenstehenden Fragen und Antworten.
Was wird mit der Übernachtungssteuer besteuert?
Besteuert wird der Aufwand für entgeltliche Übernachtungen ortsfremder Personen in der Stadt Kassel in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Übernachtungssteuer?
Rechtsgrundlage für die Steuererhebung ist die Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer im Gebiet der Stadt Kassel (Übernachtungssteuersatzung) vom 5. Mai 2025. Dass die Stadt Kassel eine Übernachtungssteuersatzung erlassen darf, ergibt sich insbesondere aus den §§ 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben.
Warum führt die Stadt Kassel keinen Tourismusbeitrag ein?
Das hessische Landesrecht unterscheidet strikt zwischen Kur‐ und Tourismusorten sowie zwischen Kur‐ und Tourismusbeiträgen. In Kassel liegt die Besonderheit vor, dass der Ortsbezirk Bad Wilhelmshöhe als Kurort sowie die restlichen städtischen Ortsbezirke als Tourismusort anerkannt sind. Die gleichzeitige Führung sowohl eines Kur‐ als auch eines Tourismusprädikats durch dieselbe Kommune bzw. denselben Ortsbezirk schließt das Landesrecht ausdrücklich aus. Dies führt in Kassel dazu, dass ein stadtweit einheitlicher Tourismusbeitrag, der sich auch auf Bad Wilhelmshöhe erstrecken würde, nicht erhoben werden kann.
Eine stadtweite Einführung eines Tourismusbeitrages wäre möglich, wenn Bad Wilhelmshöhe auf das Prädikat des Kurortes verzichten würde und stattdessen als Tourismusort anerkannt wäre. Diese Möglichkeit kommt für den Magistrat aus tourismuspolitischen Gründen nicht in Betracht.
Eine weitere Möglichkeit wäre eine Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Kur‐, Erholungs‐ oder Tourismusort oder des Gesetzes über kommunale Abgaben durch den Landesgesetzgeber mit dem Ziel, beide Prädikate zuzulassen. In dieser Frage hat sich die Stadt Kassel bereits an das Land Hessen gewandt.
Ist Kassel die erste Stadt in Deutschland, die eine Übernachtungssteuer erhebt?
Nein, zahlreiche Kommunen in Deutschland erheben eine Abgabe auf Übernachtungen. Sie wird oftmals auch als Bettensteuer, Kultur- und Tourismusförderabgabe, Citytax oder Beherbergungsteuer bezeichnet. Die Städte Freiburg (5 Prozent auf den Nettoübernachtungspreises), Bonn (6 Prozent auf den Bruttoübernachtungspreis), Flensburg (7,5 Prozent auf den Bruttoübernachtungspreis), Dortmund (7 Prozent auf den Bruttoübernachtungspreis) oder Berlin (7,5 Prozent auf den Nettoübernachtungspreis) sind beispielsweise bereits diesen Weg gegangen.
Ab wann wird die Übernachtungssteuer erhoben?
Die Übernachtungssteuer ist auf alle entgeltlichen Übernachtungen ortsfremder Personen ab dem 1. Juli 2025 anzuwenden. Beherbergungsleistungen, die vor dem 1. Juli 2025 vertraglich vereinbart worden sind, sind von der Steuer im Jahr 2025 ausgenommen.
Wie hoch ist die Übernachtungssteuer?
Die Steuer beträgt 5 Prozent nach dem für die Übernachtung geschuldeten Entgelt ohne Umsatzsteuer und ohne Entgelte für andere Dienstleistungen (Nettoentgelt).
Was fällt unter einen Beherbergungsbetrieb?
Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt ausgeübt werden. Hierzu zählen insbesondere:
Hotels
Pensionen
Privatzimmer
Camping- und Reisemobilplätze
Ferienhäuser sowie
sämtliche Arten von Ferienwohnungen.
Gilt die Steuer auch für Übernachtungen im Rahmen von Dienstreisen?
Ja, bei der Übernachtungssteuer wird kein Unterschied zwischen dienstlichen oder touristischen Übernachtungen gemacht.
Gilt die Steuer auch bei privater Zimmervermietung über Plattformen wie Airbnb?
Ja, auch diese Übernachtungen sind steuerpflichtig, sofern sie gegen Entgelt durch ortsfremde Personen erfolgen.
Bei welchen Übernachtungen/ Sachverhalten wird keine Übernachtungssteuer erhoben?
Übernachtungsleistungen, die entgeltfrei sind
Entgeltliche Übernachtungen von Personen, die melderechtlich einen Haupt- oder Nebenwohnsitz im Stadtgebiet Kassel unterhalten
Übernachtungen in Jugendherbergen und sonstigen Beherbergungsbetrieben, deren Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist
Übernachtungen im Rahmen von Klassenfahrten von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren. Gleiches gilt für die Übernachtungen von Lehrkräften, die die Klassenfahrt begleiten
Übernachtungen im Rahmen von Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren. Gleiches gilt für die Übernachtungen der Gruppenleitungen, die die Gruppenreise begleiten;
Übernachtungen von ortsfremden Personen, die eine Gesamtdauer von 28 Tagen je Kalenderjahr im Stadtgebiet Kassel übersteigen
Übernachtungen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und Pflegehotels
Übernachtungen in Frauenhäusern
Übernachtungen in Obdachlosenunterkünften und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen, sowie
Übernachtungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Obdachlosigkeit in anderen Beherbergungsbetrieben
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Betreiberin / der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, der einer Person die entgeltliche Übernachtung gewährt. Betreiben mehrere Personen den Beherbergungsbetrieb, so haften sie als Gesamtschuldner. Hat eine Beherbergungsbetreibende oder ein Beherbergungsbetreiber mehrere Beherbergungen, so ist für jeden einzelnen Standort eine Erklärung einzureichen.
Wann entsteht die Übernachtungssteuer?
Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Steuergegenstandes, also mit Zahlung des Entgelts für die Beherbergungsleistung, spätestens mit der Beendigung der Beherbergungsleistung.
Sind (kostenpflichtige) Stornierungen steuerpflichtig?
Stornierungen von vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistungen, die vor der Inanspruchnahme der Übernachtung getätigt worden sind, unterliegen nicht der Besteuerung, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist. Dies gilt nicht bei Nichterscheinen der Beherbergungsgäste, die die Übernachtung zwar gebucht und bezahlt, aber nicht genutzt haben.
Wie wird die Übernachtungssteuer festgesetzt?
Die Betreiberin/ Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, eine Erklärung über die Anzahl der Übernachtungen und der jeweils hierauf entfallenen Bemessungsgrundlage (Nettoentgelte) beim Magistrat der Stadt Kassel einzureichen.
Die Erklärung muss dem Magistrat der Stadt Kassel bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres vorliegen und kann entweder a) in einem elektronischen Verfahren, aufrufbar auf der Website der Stadt Kassel, oder b) mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen.
Das Einreichen der Erklärung erfolgt ab dem 1. Oktober 2025. Bis zu diesem Termin erarbeitet der Magistrat der Stadt Kassel ein elektronisches Verfahren sowie den amtlichen Vordruck und informiert gesondert, sobald beides verfügbar ist.
Wann wird die Steuer fällig?
Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalendervierteljahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalendervierteljahres beginnt, für den Rest des Kalendervierteljahres festgesetzt. Sie wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides an die Steuerschuldnerin oder den Steuerschuldner fällig und ist von dieser bzw. diesem an die Stadtkasse der Stadt Kassel zu entrichten.
Wie kann die Übernachtungssteuer entrichtet werden?
Die Übernachtungssteuer kann über die üblichen Zahlwege, zum Beispiel per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren, entrichtet werden. Weitere Informationen werden bereitgestellt, sobald das elektronische Verfahren für die Steuererklärung verfügbar ist.
Was ist zu tun, wenn sich Ort oder Betreiber des Beherbergungsbetriebes ändern?
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Kassel das Ende ihrer bzw. seiner Tätigkeit, den Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Hier sind Links zu weitere Informationen zur Gewerbeummeldung und zur Gewerbeabmeldung.
Wie ist die Übernachtungssteuer umsatzsteuerlich zu behandeln?
Die Stadt Kassel darf keine steuerrechtliche Beratung für Beherbergungsbetriebe oder sonstige Steuerpflichtige vornehmen. Bei steuerrechtlichen Fragen bitten wir, einen Steuerberater zu kontaktieren oder sich an das zuständige Finanzamt zu wenden.
Ist die Steuer provisionspflichtig, wenn die Buchung über einen Dritten erfolgt?
Ob die Übernachtungssteuer provisionspflichtig ist, wenn die Buchung über einen Dritten erfolgt, bleibt dem Dritten bzw. der Plattform, über die die entgeltliche Übernachtung gebucht wurde, überlassen und liegt außerhalb der Beurteilungssphäre der Stadt Kassel. Hierzu bitten wir Sie, sich in Zweifelsfällen entsprechend an die Agentur bzw. die Plattform zu wenden.
Haben Sie darüber hinaus noch weitere Fragen?
In diesem Fall wenden Sie sich bitte per Mail an die Stadt unter uebernachtungssteuerkasselde
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