Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Über das Meldeportal ist es den betreffenden Einrichtungen möglich, die entsprechenden Meldungen abzugeben. Es ist ein individueller Link für die Stadt Kassel, d.h. alle Einrichtungen, deren Sitz im Gebiet der Stadt oder des Landkreises Kassel liegt, müssen die Meldungen ihres Personals, dass die Voraussetzungen des § 20 a nicht erfüllt, ab sofort über diesen Zugang abgeben. Damit Einrichtungen den Prozess „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ nutzen können, müssen diese sich über den oben genannten Link zunächst einmalig registrieren. Die Einrichtung erhält dann im Anschluss ihre Zugangsdaten per Post und kann sich damit im Prozess authentifizieren.
Die wesentliche Regelungen in Kurzform
- Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen.
- Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich.
- Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.
- Das Gesundheitsamt kann bei fehlendem Nachweis die Beschäftigung in oder den Zutritt zu den Einrichtungen untersagen. Ein automatisches Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot nach dem 15. März 2022 besteht nicht.
- Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Neuaufnahme einer Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen möglich.
Die Nachweispflichten für Beschäftigte gelten u.a. in:
- Krankenhäusern
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen
- Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste
- sozialpädiatrische Zentren
- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
- voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen
- ambulante Pflegedienste
- weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten