Aktuelles
Erneute Fristverlängerung: Gemäß Infektionsschutzgesetz müssen Kinder und Beschäftigte von Schulen und Kitas sowie Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen einen Schutz gegen Masern nachweisen.
Die Frist zum Nachweis des Masernschutzes wurde nochmals bis zum 31. Juli 2022 verlängert. Dies gilt für Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden bzw. in einer Gesundheitseinrichtung tätig waren.
Neu ist auch: Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Informationen zur Umsetzung
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem Robert Koch‐Institut (RKI) sowie dem Paul‐Ehrlich‐Institut (PEI) Bürgerinformationen zur Umsetzung des neuen Masernschutzgesetzes auf ihren Internetseiten zur Verfügung gestellt: Alles Wissenswerte zum Masernschutz (Öffnet in einem neuen Tab)
Sie finden dort Fragen und Antworten sowie Informationen für
Eltern und Erziehungsberechtigte (Öffnet in einem neuen Tab)
Wichtige Merkblätter zum Herunterladen finden Sie am Ende der jeweiligen Seite.